Ratgeber Sozialversicherung

Unterhaltsrechner 2024

Unterhaltsrechner – Wie Sie den Unterhalt mit dem Unterhaltsrechner berechnen können.

Unterhalt

Mit dem Unterhaltsrechner können Sie die rechtlichen Ansprüche aus dem Unterhalt berechnen lassen. Das deutsche Recht enthält zahlreiche gesetzliche Regelungen zur Unterhaltsberechnung. Die Gesetze regeln dabei immer nur die Verpflichtungen der Beteiligten. Die tatsächlichen Beträge für die Höhe des Unterhalts werden individuell für jeden Fall errechnet. Dafür eignet sich ein Unterhaltsrechner. Für die Bestimmung von Zahlungsbeträgen werden Tabellen herangezogen oder von den zuständigen Gerichten Berechnungen in Abhängigkeit von Einkommensverhältnissen angestellt.

Dabei können die Gerichte innerhalb gewisser Grenzen durchaus zu abweichenden Ergebnissen je nach den gegebenen Eigenheiten jedes einzelnen Falles gelangen. Teilweise wurden Bestimmungen des Unterhaltsrechts kürzlich grundlegend reformiert.

Unterhaltsrechner nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Entwicklung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in dem die Leitlinien für den Kindesunterhalt festgelegt werden. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig in Abstimmung mit dem Deutschen Familiengerichtstag und an weiteren Oberlandesgerichten weiterentwickelt und angepasst. Die aktuellste Fassung ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf unterteilte sich zunächst in neun Stände und Lebensstellungsgruppen, mit denen man den Unterhalt berechnen konnte. Die niedrigste Lebensstellungsgruppe umfasste in der damaligen Ausführung die „einfachsten Verhältnisse“. Das Betraf Arbeitnehmer mit einem Einkommen von damals bis zu 450 DM pro Monat. Die höchste Gruppe umfasste 1962 Einkommen von 4.000 DM und mehr.

Mit der Tabelle von 1973 gab das Oberlandesgericht Düsseldorf die Unterteilung in Stände zur Berechnung von Unterhaltszahlungen auf. Seit ihrer Entstehung wird die Düsseldorfer Unterhaltsleitlinie zur Berechnung der Unterhaltszahlungen alle zwei Jahre weiterentwickelt und angepasst. Bis 2007 wurde in den neuen Bundesländern der Düsseldorfer noch die sogenannte Berliner Tabelle vorgeschaltet. Die Berliner Tabelle erfasste auch Einkommen, die noch unterhalb der untersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltsleitlinien lagen und zur Berechnung des zu leistenden Elternunterhalt herangezogen wurde.

Mit der Düsseldorfer Tabelle soll die Rechtsprechung in Sachen Kindesunterhalt, Elternunterhalt und Ehegattenunterhalt sowie allgemein alle Unterhaltszahlungen deutschlandweit standardisiert und vereinheitlicht werden. Dadurch, so die Hoffnung, soll der Unterhaltsrechtsprechung gerechter gestaltet werden. Ergänzt wird diese Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch weitere Unterhaltsrichtlinien einzelner Oberlandesgerichte. In den ergänzenden Leitlinien finden sich auch weiterführende Erläuterungen zum Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Verwandtenunterhalt sowie zur Berechnung von Mangelfällen.

Für Kinder sind leibliche Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle immer unterhaltspflichtig, egal ob sie verheiratet sind oder nicht. Der Unterhalt ist nach Alter gestaffelt und richtet sich nach dem Einkommen des zur Leistung verpflichteten Elternteils. Grundsätzlich sind beide Eltern verpflichtet, der Wohnort des Kindes befreit jedoch den betreuenden Elternteil vom Unterhalt als Barzahlung. Er leistet Betreuungsunterhalt , während der andere Elternteil Bargeld entrichten muss. Diese Regelung gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes. Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile bis zum 25. Lebensjahr zu Unterhalt als Barleistung verpflichtet, wenn eine Ausbildung absolviert wird. Der Unterhalt von Kindern wird mit anderen Einkünften oder Zahlungen verrechnet. So wird das Kindergeld bei der Bestimmung der Summe für die Leistung ebenso berücksichtigt, wie etwaige andere Einkünfte des Kindes.

Unterhaltsrechner



Als unverbindliche Richtlinie zur Bestimmung von Unterhalt verwenden die Gerichte regelmäßig die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie berücksichtigt das Kindesalter, die Einkommensverhältnisse der Eltern und den erforderlichen Mindestbehalt der Eltern zu deren eigener Existenzsicherung. Rücksicht nimmt die Tabelle auch auf Verpflichtungen zum Unterhalt für mehrere Kinder. Sie wird regelmäßig den allgemeinen Kostensteigerungen angepasst.

Die Düsseldorfer Tabelle lässt sich auf verschiedene Unterhaltsbereiche und –pflichten anwenden. Deshalb hat sich diese Leitlinie, mit der sich der Unterhalt Kind einfach berechnen lässt, so schnell verbreitet und ist heute zum Standard geworden. Im Bereich Barunterhaltsverpflichtungen der Düsseldorfer Tabelle ist geregelt, welcher Elternteil zum Barunterhalt des minderjährigen Kindes verpflichtet ist. Das ist in der Regel der Elternteil, bei dem sich ein Kind nicht ständig aufhält.

Düsseldorfer Tabelle 2024 als PDF Download



Düsseldorfer Tabelle 2024

Sie möchten die Düsseldorfer Tabelle als PDF erhalten?



Wir senden Ihnen diese gerne per E-Mail zu. Bitte tragen Sie dazu Ihre E-Mail hier ein!



Zusammenfassung Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltspflichtig gegenüber…

Selbstbehalt

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung)

Unterhaltspflichtiger erwerbstätig

1.450 Euro

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung)

Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig

1.200 Euro

anderen volljährigen Kindern

1.750 Euro (Wohnkosten von 650 EUR Warmmiete enthalten)

Studierender der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt

930 Euro (Wohnkosten von 410 EUR Warmmiete enthalten)

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes (falls erwerbstätig)

1.600 Euro (Wohnkosten von 580 EUR Warmmiete enthalten)

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes (falls nicht erwerbstätig)

1.475 Euro (Wohnkosten von 580 EUR Warmmiete enthalten)

Kinderfreibetrag in der Düsseldorfer Tabelle

In der Düsseldorfer Tabelle gibt es nach dem derzeitigen Stand drei Altersgruppen und eine Bedarfsgruppe, die für Volljährige geschaffen wurde. Der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes bestimmt sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG). Dieser Mindestbedarf wird nun nach Altersgruppen unterschieden. Um den Unterhalt Kind berechnen zu können, wird das Kindesalter herangezogen.

In der Altersgruppe 1 (0 bis 5 Jahre) erhalten Kinder 87 Prozent, in der Altersgruppe 2 (6 bis 11 Jahre) 100 Prozent und in der Altersgruppe 3 (12 bis 17 Jahre) 117 Prozent des Mindestbedarf als Unterhaltszahlung. In der Altersgruppe 4 (Bedarfsgruppe der Volljährigen) beträgt der Unterhalt 134 Prozent des Mindestbedarfs.

Höhe Mindestunterhalt nach Altersstufen

Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des  6. Lebensjahres)

480 EUR

Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)

551 EUR

Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)

645 EUR

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder betragen 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben, wie in der Vergangenheit.

Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Regelmäßige oder einmalige Geldleistungen oder Sachleistungen wie die gemeinsame Wohnung zählen zu dem Ehegattenunterhalt. Die Leistungen können dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie freiwillig erbracht wurden oder wenn sie gesetzlich erbracht werden mussten. Die Höchstgrenze für abzugsfähigen Ehegattenunterhalt wird jedes Jahr neu festgelegt. Dieser kann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Empfänger der Aufwendungen damit einverstanden ist. Wird die Grenze überschritten, dann ist die überschreitende Summe nicht steuerlich absetzbar. Für den Empfänger der Unterhaltsaufwendungen ist die steuerliche Absetzung unter sonstigen Einkünften möglich.

Wollen die Betroffenen einen Sonderausgabenabzug vom Ehegattenunterhalt erreichen, dann muss dafür jedes Jahr erneut ein Antrag gestellt werden und zwar mittels des Vordrucks U in der Steuererklärung. Gibt die Partei, welche die Aufwendungen erhält, nicht ihr Einverständnis für die Absetzung der Aufwendungen als Sonderausgaben, dann besteht noch die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.  Hat der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner seinen dauerhaften Wohnsitz im Ausland, dann werden für die Unterhaltszahlungen keine Einkommensteuern fällig.

Der Unterhalt zwischen Eheleuten während der Trennungszeit dient der Umorientierung zu einem eigenen Broterwerb für die Ehepartner. Der Unterhalt während der Trennungszeit richtet sich nach den Einkommen der beiden Partner. Nicht zu verwechseln ist dieser Unterhalt mit dem späteren Ehegattenunterhalt. Trennungsunterhalt gilt nur bis zum Tag der Scheidung und endet dann. Eine radikale Neuregelung des nachehelichen Unterhaltes wurde zum September 2010 vorgenommen.

In der Vergangenheit konnten sich geschiedene Ehepartner auf eine dauerhafte Versorgung durch den anderen auf unbestimmte Zeit verlassen. Vielfach waren Männer durch diesen Umstand stark benachteiligt. Die Neuregelung erlegt den schlechter verdienenden Ehepartnern eine erhöhte Erwerbspflicht auf und sieht für viele Ehen eine zeitliche Begrenzung der Pflicht zu Zahlung von Unterhalt vor.

Die gesetzliche Neuregelung hat nebenbei erhebliche Auswirkungen auf den zu treffenden Versorgungsausgleich der Rentenansprüche und deren Wirksamkeitsdatum. Trennungs- und Ehegattenunterhalt werden aus der bestehenden Differenz zwischen den Einkommen der Ehepartner berechnet und berücksichtigen dabei die jeweils herrschenden Lebensumstände wie Kindererziehung, gemeinsame Schulden, Betreuungspflichten und ähnliche Belastungen.

Elternunterhalt

Die Leitlinien zum Unterhalt Kind, Elternunterhalt und Ehegattenunterhalt fanden im Jahr 2008 Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Seit dem regelt § 1612a BGB den Mindestunterhalt auf der Grundlage des sächlichen Existenzminimums, wie es im Einkommensteuergesetz (EStG) bereits festgelegt wurde.

Bevor der Mindestunterhalt Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch fand, wurden die Unterhaltszahlungen auf Basis des alle zwei Jahre erscheinenden Existenzminimusberichts der Bundesregierung berechnet. In Zeiten des Internets finden sich heute viele sogenannte Unterhaltsrechner zur Berechnung nicht nur für den Unterhalt Kind, sondern auch des Elternunterhalt und Ehegattenunterhalt.

Unterhalt für Angehörige

Zunehmend werden Kinder für ihre Eltern oder weitere Angehörige zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Kinder genießen größere Selbstbehalte für die Grundsicherung ihrer eigenen Familie als etwa Ehepartner in Unterhaltsstreitigkeiten oder Eltern gegenüber Kindern. Die Kosten für Pflegeheime und Betreuungsmaßnahmen können jedoch grundsätzlich auf die Angehörigen umgelegt und eingetrieben werden. In der Regel gehen dabei die Kommunen selbst, die Pflegeeinrichtungen oder die Versicherungsträger gegen die zum Unterhalt  verpflichteten Kinder oder Angehörigen vor. Sie treten meist mit hohen Forderungen für Unterhalt auf, gegen die sich die Betroffenen dann wehren müssen.

Die Rechtsprechung hat auf diesem Gebiet leider eine bisher unbefriedigende Lage geschaffen. Der Unterhalt für Angehörige wird in den seltensten Fällen in gütlicher Einigung verhandelt. Die Forderungen für den Unterhalt werden meist mit großem Nachdruck betrieben und lassen wenig Spielraum für die Prüfung der Verhältnisse vor Festsetzung einer Unterhaltssumme. Die Berechnungsmodi für den Unterhalt sind wie bei Ehegatten- und Trennungsunterhalt oft vom zuständigen Gericht abhängig. Eine Novelle des Rechtes für Unterhalt zwischen Angehörigen wird daher von Fachleuten angemahnt.

Unterhaltszahlung

Gewähren Steuerpflichtige Personen Leistungen in Form einer Unterhaltszahlung, für die sie weder einen Anspruch auf Kindergeld noch auf einen Kinderfreibetrag besteht, sodass diese ihren Lebensunterhalt bestreiten können oder eventuell eine Berufsausbildung absolvieren können, gelten die dabei entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen, die dann steuerlich abgesetzt werden können. Diese Personen, denen die Unterhaltszahlung gewährt werden, müssen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber den leistenden Personen haben oder gegenüber dessen Ehegatten oder Lebenspartner. Darüber hinaus können die Leistungen auch Personen gewährt werden, deren öffentliche Mittel für ihren Lebensunterhalt gekürzt wurden. Die Anlage U der Einkommensteuererklärung dient dazu, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen.

Die Grenze der absetzbaren Unterhaltszahlungen pro Person wird jedes Jahr neu angepasst. Sollten leistende Personen auch die Beiträge für die Grundabsicherung wie Kranken- und Pflegeversicherung für die Leistungsempfänger übernehmen, wird diese zusätzlich erhöht. Gehen die Einkünfte der Leistungsempfänger im Jahr über einen bestimmten Mindestbetrag hinaus, vermindern diese die Höchstgrenze der absetzbaren Unterhaltsleistungen.

Erhalten Leistungsempfänger außerdem Unterstützung aus öffentlichen Ausbildungshilfen oder aus Förderungseinrichtungen, werden auch diese auf den Höchstbetrag angerechnet. Unterhaltsleistungen sind bei Leistungsempfängern, die im Ausland leben, nur dann absetzbar, wenn sie als notwendig und angemessen gelten, nach den Verhältnissen, wie sie im betroffenen Staat gegeben sind. Kommt es vor, dass die Personen, die von Steuerpflichtigen Unterhaltsleistungen erhalten, besonders hohe Leistungen aufgrund einer Krankheit oder Pflegesituation benötigen, wird eine zusätzliche Steuerermäßigung möglich. Die gleiche Situation liegt vor, wenn der Unterhaltsleistende ein Pflegeheim für den Leistungsempfänger finanziert.

Unterhaltsvorschuss

Das Unterhaltsvorschussgesetz (kurz: Unterhaltsvorschuss) regelt die Vorauszahlung oder die Ausfallleistung für den Unterhalt eines Kindes. Kann der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlungen nicht decken, so kommt der Unterhaltsvorschuss dafür auf und bietet eine wichtige Stütze für Alleinerziehende und ihre Kinder. Doch der unterhaltspflichtige Elternteil entkommt damit nicht seiner Verantwortung.

Da alleinerziehende Mütter und Väter mit der Bewältigung des gleichzeitigen Berufs- und Familienlebens samt all seiner Herausforderungen oft stark beansprucht sind, bietet ihnen die Bundesregierung in verschiedenen Hinsichten Unterstützung. Neben der Erwerbstätigkeit fallen unter die täglichen Aufgaben die Kinderbetreuung und -erziehung sowie die Haushaltsführung. Trotz der Tatsache, dass es einen gesetzlichen Mindestunterhalt gibt, stehen einige Alleinerziehende vor der zusätzlichen Belastung, dass dieser Unterhalt für ihr Kind nicht ausreichend oder gar nicht gezahlt wird. Dadurch müssen viele Anstrengungen unternommen werden, um den Unterhaltsanspruch zu verfolgen, oder den fehlenden Unterhalt zu kompensieren. Auch in dieser Hinsicht kann dann Unterstützung notwendig sein.

Der Unterhaltsvorschuss wird seit dem 1. Juli 2017 bis zur Volljährigkeit des Kindes für alle Familien mit alleinerziehenden Müttern oder Vätern gewährleistet. Vorher hatte sich die Höchstbezugsdauer auf 71 Monate beschränkt. Neben dem Unterhaltsvorschuss kann auch durch SGB II für die lückenlose Versorgung aller Kinder aufgekommen werden. Ziel hierbei ist die wirtschaftliche Stabilisierung der Familien.

Unterhaltsleitungen (im Folgenden: Unterhaltsvorschuss) werden vom Unterhaltsvorschussgesetz geregelt und sind in Vorschussleistungen und Ausfallleistungen unterteilt.

Kinder mit den folgenden Voraussetzungen haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
  • Leben mit einem alleinerziehenden Elternteil,
  • Keine, unregelmäßige oder nur teilweise Deckung des gesetzlichen Mindestunterhaltes durch den anderen Elternteil,
  • Bisher keine Vollendung des 18. Lebensjahres.

Weitere Bedingungen für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren:

  • Keine Beanspruchung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II);
  • Bei Beanspruchung des SGB II: eigenes Bruttoeinkommen von monatlich mindestens 600 Euro.

Als „nicht alleinerziehend“ gelten Elternteile, die

  • verheiratet oder nicht dauernd getrennt sind,
  • unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenleben;
  • die überwiegende Erziehungsverantwortung nicht eindeutig tragen.

Eine weitere Voraussetzung ist außerdem das Zusammenwohnen des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes in einem Haushalt. Dieser muss dabei nicht dem Elternteil gehören, sodass beispielsweise auch das Zusammenleben bei den Großeltern die Voraussetzung erfüllt. Ist der Lebensmittelpunkt während einer ausbildungsbedingten Abwesenheit des Kindes immer noch beim alleinerziehenden Elternteil, so gelten Elternteil und Kind weiterhin als ein Haushalt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt die Höhe des Unterhaltsvorschusses je nach gesetzlichem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersklasse des Kindes vor. Der Mindestunterhalt beläuft sich auf das komplette Kindergeld für ein erstes Kind.

Aktuell liegt die Höhe des Unterhaltsvorschusses bei

Kindesalter

Höhe

unter 5 Jahre

177 EUR monatlich

6 bis 11 Jahre

236 EUR monatlich

12 bis 17 Jahre

314 EUR monatlich

Abzüge hinsichtlich des Unterhaltsvorschussbetrages entstehen bei

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenbezügen im Falle des Todes des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils,
  • Kindern, die nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule gehen und gegebenenfalls anderes Einkommen haben.

Werden alle Bedingungen erfüllt, so wird der Unterhaltsvorschuss bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres gewährleistet. Die Voraussetzung für die rückwirkende Zahlung des Unterhaltsvorschusses ist die Erfüllung aller Bedingungen bereits vor der Antragstellung. Es wird allerdings nur für einen Monat vor der Antragstellung rückwirkend gezahlt und das auch nur dann, wenn der alleinerziehende Elternteil ausdrücklich Zahlungen vom anderen Elternteil eingefordert hat.

Ein Ausschluss vom Anspruch auch Unterhaltsvorschuss besteht, sobald der alleinerziehende Elternteil

  • keine Auskunft über den zahlungspflichtigen Elternteil gibt,
  • sich nicht an der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils beteiligt,
  • nicht dauernd getrennt lebt oder sogar verpartnert oder verheiratet ist,
  • mit dem anderen Elternteil unverheiratet zusammenlebt.

Der Anspruch entfällt ebenfalls, wenn der andere Elternteil mindestens die gesetzliche Unterhaltsvorschussleistung entsprechend der jeweiligen Altersklasse des Kindes zahlt. Teilen sich beide Elternteile die Erziehungsverantwortung in einem Maße, dass der Anspruch stellende Elternteil nicht die eindeutige Erziehungsverantwortung trägt, so gilt der Anspruch nicht. Besonders beim sogenannten Wechselmodell, bei dem das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil wohnt, ist der Anspruch ausgeschlossen. Die Unterhaltsvorschuss-Stelle kann in bestimmten Einzelfällen hinsichtlich des Anspruches auf Unterhaltsvorschuss beraten.

Für den Unterhaltsvorschuss bedarf es eines schriftlichen Antrags bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle. Meist handelt es sich dabei um das jeweilige Jugendamt vom Wohnort des Kindes. Dort und bei der jeweiligen Kreis-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung ist das Antragsformular, das Merkblatt oder gegebenenfalls notwendige Hilfe beim Ausfüllen erhältlich.

Anzurechnendes Einkommen

Zum oben genannten anderen Einkommen, über welches Kinder gegebenenfalls verfügen könnten, wenn sie keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, gehören unter anderem Ausbildungsvergütung, Vermögenseinkünfte oder einfach Erwerbseinkommen. Dieses Einkommen wirkt sich mindernd auf den Unterhaltsvorschuss aus.

Was die Ausbildungsvergütung betrifft, so gelten als ausbildungsbedingter Aufwand pauschal 100 Euro und es besteht ein Werbungskostenabzug von pauschal 83,33 Euro. Die Hälfte der Einkünfte wird dann mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet. So kann es vorkommen, dass trotz Ausbildungsvergütung noch ein Anteil des Unterhaltsvorschusses ausgezahlt wird. Wenn ein Kind noch gar nicht zu einer allgemeinbildenden Schule geht, oder eine solche noch besucht, entsteht bei eventuellem Einkommen noch kein Abzug für den Unterhaltsvorschuss. Erzielt der alleinerziehende Elternteil Einkünfte, so hat auch dies keine Auswirkungen auf den Unterhaltsvorschuss.

Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Unterhalt

Aus den Unterhaltsleitlinien ergeht nur der normale und voraussehbare Bedarf des Elternunterhalts bzw. des Unterhalts des Kindes. Darüber hinausgehender Bedürfnisse, wie etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Studiengebühren, sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Solche Beiträge bzw. Leistungen werden als Mehrbedarf angesehen.

Der Mehrbedarf entspricht also dem über den Tabellenbetrag hinausgehenden Bedarf. Als Sonderbedarf werden einmalige, unerwartete, notwendige oder hohe Ausgaben definiert. Sie müssen von den Unterhaltspflichtigen ebenfalls gezahlt werden. Mehrbedarf und Sonderbedarf werden in der Regel von den Unterhaltsrechnern im Internet nicht berücksichtigt.

Aktualisiert am 13. März 2024