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Grundrente

Grundrente – so profitieren Sie von der Grundrente

Grundrente

Das Motto der Diskussion lautete „Lebensleistung verdient Anerkennung.“ Jahrelang hatten die im Bundestag vertretenen Parteien um die richtige Lösung gerungen. Das Problem heißt Altersarmut. Immer mehr RentnerInnen müssen Sozialleistungen (Grundsicherung) beantragen und in Anspruch nehmen, weil ihre regulären Altersruhebezüge nicht ausreichen. In der finalen Debatte des deutschen Bundestages am 3. Juli 2020 wurde das Gesetz zur Grundrente gegen die Stimmen von AfD und FDP von den Regierungsparteien in dritter Lesung verabschiedet. Das Gesetz zur Grundrente ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Hier ein aktueller Überblick über die wichtigsten Fakten und Antworten zu den häufigst gestellten Fragen zum Thema Grundrente.

1. Was genau ist die Grundrente?

Die Grundrente ist keine neue Rentenform, keine eigenständige staatliche Leistung. Das Gesetz definiert die Grundrente als Zuschlagsleistung zur gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung. Das Gesetz befasst sich neben der Grundrente auch mit Freibeträgen für langjährige (private) Versicherungen, die zur Grundsicherung im Alter oder für den Fall einer Erwerbsminderung abgeschlossen wurden. Freie Sockelbeträge werden auch bei der Grundsicherung in Zeiten der Arbeitssuche, dem Wohngeld und dem sozialen Entschädigungsrecht festgelegt.


2. Wie viele Menschen werden von der Grundrente profitieren?

Die Deutsche Rentenversicherung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) gibt die Zahl der BezieherInnen des neu geschaffenen Grundrentenzuschlags mit ungefähr 1,3 Millionen an. Rund 70 % davon sind Frauen, die überproportional von geringen Renten betroffen sind. Neben den Altersrenten werden auch Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten aufgestockt.

3. Wer hat einen grundsätzlichen Anspruch auf die Grundrente?

Grundsätzlich haben alle RentnerInnen, die Geld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, einen Anspruch auf Prüfung des Grundrentenzuschlags. Dies gilt für gegenwärtigen und zukünftigen BezieherInnen von gesetzlichen Renten. (nicht nur den Altersruherenten). Zum Ende des Jahres 2020 waren das ungefähr 26 Millionen Menschen.

4. Welche Beitragszeiten müssen erfüllt werden, um Anspruch auf die Grundrente zu haben?

Die Beitragszeiten sind die Jahre, in denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt und angerechnet werden. Ein wenig Verwirrung gab es nach der Berichterstattung über das neue Gesetz über die genaue Definition der Grundrentenzeiten. Mal wurde die Beitragszeit mit 33 Jahren mal mit 35 Jahren angegeben. Richtig sind beide Zahlen.

Der volle Anspruch auf die Grundrente besteht, wenn mindestens 35 Jahre Beitragszeit erreicht sind. Der Gesetzgeber wollte hier aber einen möglichst sanften Übergang schaffen. Deshalb beginnt der Anspruch bereits bei mindestens 33 Jahren Beitragszeit. Dann allerdings nicht in voller Höhe. Mit jedem zusätzlichen Beitragsmonat ab 33 Jahre, steigt auch die Höhe der Grundrente. Das Maximum wird dann bei 35 Jahren Renteneinzahlung erreicht.

5. Zählen nur die Einzahlungen während einer Berufstätigkeit zu den Grundrentenzeiten?

Nein – der Gesetzgeber hat hier auch einige Ausnahmefälle berücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Grundrentenzeiten werden angerechnet:

  • Zeiten in denen Pflichtbeiträge geleistet wurden (angestellte Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit)
  • Zeiten der Pflege von Angehörigen und/oder der Erziehung von Kindern in denen Pflichtbeiträge geleistet wurden
  • Zeiten in denen Leistungen wegen Krankheit oder Rehabilitation bezogen wurden und keine Pflichtbeiträge geleistet wurden
  • Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland, wenn dieses nach Europarecht (oder durch zwischenstaatliche Verträge) geregelt ist
  • Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und/oder Erziehung, in denen keine Pflichtbeiträge geleistet wurden
  • Zeiten in denen keine Pflichtbeiträge geleistet werden konnten (Ersatzzeiten), beispielsweise wegen einer politischen Haft

Zeiten der Schulausbildung und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II werden nicht angerechnet, genauso wie freiwillig geleistete Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

6. Welche Höhe spielt der Verdienst während der Grundrentenzeiten?

Damit Grundrentenzeiten angerechnet werden können, darf der in diesen Zeiten erzielte Lohn bestimmte Grenzen nicht unter- oder überschreiten. Der Gesetzgeber hat die neue Regelung für Menschen getroffen, die aufgrund niedriger Löhne während ihres Berufslebens keine Möglichkeit hatten, höhere Rentenanwartschaften zu bilden. Es sollten aber keine neuen Ungerechtigkeiten mit dem Grundrentengesetz geschaffen werden. Minijobber beispielsweise hätten unverhältnismäßig profitiert, zumal sie mit ihren Jobs nur ein ergänzendes Einkommen dazuverdient haben.

Deshalb werden nur Grundrentenzeiten angerechnet, in denen mindestens 30 Prozent des bundesdeutschen Durchschnitts-Erwerbseinkommens verdient wurden. Die Obergrenze liegt bei 80 Prozent des Durchschnitts. Das Durchschnittseinkommen wird jährlich neu vom Statistischen Bundesamt ermittelt und bildet die Grundlage für die Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Zeiten in denen der Arbeitslohn unter 30 oder über 80 Prozent liegen, werde nicht als Grundrentenzeiten anerkannt.

7. Was passiert, wenn neben der Rente noch weitere Einkünfte erzielt werden?

Rentnerinnen und Rentner, die neben ihren Rentenbezügen noch weitere Einkünfte haben, unterliegen einer Freibetragsregelung. Durch einen Datenabgleich mit den zuständigen Finanzämtern, stellt die Rentenversicherung fest, welches zu versteuernde Einkommen vorliegt.

Dies kann aus folgenden Einkommensarten stammen:

  • Gehälter, Löhne
  • Renten des oder der ehemaligen Arbeitgeber oder deren Verbände (Betriebsrenten)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalerträgen
  • Hinzugerechnet werden die steuerfreien Anteile der Rente
  • Abgezogen werden Werbungskosten und Sonderausgaben

Liegt das so festgestellte Einkommen bei Alleinstehenden unter 1.250 Euro oder bei verheirateten Paaren unter 1.950 Euro gibt es keine Abzüge auf die Grundrente. Liegt das Einkommen über 1.250 beziehungsweise 1.950 Euro, werden die Einkünfte zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Liegt das Einkommen über 1.600 Euro bei Alleinstehenden oder 2.300 Euro bei Ehegatten, werden die Einkünfte zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Das Grundrentengesetz sieht vor, alle genannten Freibeträge jährlich anzupassen.

7. Werden Einkünfte des Partners angerechnet, wenn ein Paar unverheiratet zusammenlebt?

Nein – unverheiratete Paare werde nicht zusammen veranlagt. Der Anspruch auf Grundrente wird nur für die Einzelperson geprüft. Hat ein Partner ein hohes Einkommen oder eine hohe Rente, tangiert das den Grundrentenanspruch des anderen Partners nicht. Sollte sich das Paar zur Heirat entschließen, wird danach sowohl die Finanzverwaltung, als auch die Rentenversicherung das Paar als Einheit betrachten und veranlagen. Der Grundrentenanspruch eines Partners könnte dann ersatzlos entfallen.

8. Werden Vermögenswerte bei der Berechnung der Grundrente berücksichtigt?

Egal ob alleinstehend, verheiratet oder zusammenlebend ohne Trauschein: vorhandene Vermögenswerte bleiben komplett unberücksichtigt. Immobilienbesitz, Edelmetalle, ein hochpreisiges Ölgemälde oder die wertvolle Briefmarkensammlung stellen keine Hindernisse für den Bezug der Grundrente dar. Werden mit den Besitztümern allerdings Einkünfte erzielt (beispielsweise bei Aktien die Dividende, bei Immobilien die Mieten), werden diese, wie unter Punkt 7. beschrieben, behandelt.

9. Wo, wie und womit muss der Antrag auf Grundrente gestellt werden.

„Nicht die Menschen sollen rennen – sondern die Daten!“ Unter dieser bürgerfreundlichen Devise sieht das neue Grundrentengesetz eine antragslose Prüfung vor. Kein Rentner, keine Rentnerin muss deshalb in Sachen Grundrente aktiv werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch auf Grundrente vorliegt.

10. Vorsicht Falle: Betrugsversuche mit der Grundrente.

Durch die Berichterstattung ist das Thema Grundrente im öffentlichen Bewusstsein. Die Details, des zu Beginn des Jahres in Kraft getretenen Gesetzes, sind aber noch weitgehend unbekannt. Das machen sich skrupellose Betrüger zunutze. Die Deutsche Rentenversicherung warnt deshalb in einer aktuellen Pressemitteilung vor gefälschten „Fragebögen zur Grundrente“, die bereits bundesweit aufgetaucht sind.

Diese Fragebögen dienen nur einem Zweck: dem Datendiebstahl. Es werden dort nämlich sensible Informationen abgefragt: Bankverbindungen, Renten- und Sozialversicherungsnummern und vieles mehr. Die Deutsche Rentenversicherung teilt weiterhin mit, dass sie die Ansprüche automatisch prüft und ein Antrag auf Grundrente zu keinem Zeitpunkt gestellt werden muss.

11. Warum sind in den Rentenbescheiden vom Januar 2021 noch keine Grundrenten aufgeführt?

Rund 26 Millionen Konten müssen bei der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden. Obwohl dieser Vorgang computertechnisch abgewickelt wird, dauert er wahrscheinlich bis zum Sommer 2021. Nach Abschluss der Prüfungen werden die Bescheide an die etwa 1,3 Millionen Anspruchsberechtigten verschickt.

Danach werden die Zuschläge automatisch (auf gleichem Wege, wie die regulären Renten) ausgezahlt, und zwar rückwirkend ab Januar 2021. Dies gilt auch für RentnerInnen, die ihren vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben. Die ersten Bescheide werden für Neurentner ab Juli 2021 (so die derzeitige Planung) erstellt und zugestellt. Bis spätestens Ende 2022 sollen dann alle Bescheide fertig sein.

Sollten die Grundrentenzuschläge zwar festgestellt, aber noch nicht ausgezahlt worden sein und der Bezugsberechtigte stirbt, erhält der hinterbliebene Ehepartner die Nachzahlung. Eine Hinterbliebenenrente ist davon unberührt und kann nach der Maßgabe des Grundrentengesetzes ebenfalls durch einen Zuschlag erhöht werden.

12. Wie hoch fällt der Grundrentenzuschlag individuell aus?

Da die notwendige Berechnungssoftware noch nicht betriebsbereit ist, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit, das zur Zeit, keine individuellen Auskünfte über die Höhe der Grundrente gegeben werden können. Auch Fragen nach dem persönlichen Anspruch auf den Zuschlag können derzeit nicht beantwortet werden.

Deshalb eine vorsichtige Warnung vor den zahlreichen Grundrenten-Rechner, die im Internet zu finden sind. Der Berechnungsweg, den das Gesetz zur Ermittlung der Grundrente vorschreibt, ist relativ kompliziert. Bei fünf Rechnern, die mit den gleichen Werten und Zahlen gefüttert wurden, kamen drei unterschiedliche Ergebnisse zustande.

Experten schätzen, dass der mögliche Höchstbetrag der Grundrente 420 Euro pro Monat sein wird. Die durchschnittliche Höhe (berechnet auf 1,3 Millionen erwartete Bezieher) beträgt rund 75 Euro monatlich.

13. Woher kommt das Geld für den Grundrentenzuschlag?

Um die Belastungen durch Sozialabgaben für Arbeitgeber und -nehmer nicht weiter in die Höhe zu treiben wurde keine höhere Belastung der Beitragszahler beschlossen. Die Grundrente wird durch einen Zuschuss zur Rentenversicherung aus dem Bundeshaushalt – also aus den Steuereinnahmen des Bundes – finanziert. Im Haushalt für das 2021 wurden dafür 1,3 Milliarden Euro bereitgestellt.

Nach über 10 Jahren zähen Ringens um die Grundrente, ist kein perfektes Gesetz geschaffen worden. Aber es sind immerhin 1,3 Milliarden Euro für die Verbesserung der Lebenssituation von altersarmen Männern und Frauen. Für die Menschen, die in einem arbeitsreichen Leben nicht genug verdienen konnten, um genügend Reserven für die Altersversorgung zu bilden.

Aktualisiert am 11. April 2024