Eine Betreuungsverfügung können Sie dafür aufstellen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Rechtsgeschäfte oder sonstigen Angelegenheiten selber zu regeln und Sie nicht wollen, dass ein fremder, vom Gericht bestellter Betreuer diese Aufgaben übernimmt. In der Verfügung können Sie Betreuer festlegen oder Personen ausschließen, von denen diese Aufgabe auf keinen Fall übernommen werden soll.
Die Betreuungsverfügung tritt auch dann in Kraft, wenn Sie zwar eine Vorsorgevollmacht aufgestellt haben, diese aber nicht alle wichtigen Bereiche abdeckt. Bevor das Gericht dann selbst einen Betreuer bestellt, muss es sich an Ihre Vorgaben aus der Betreuungsverfügung halten.
Abgrenzung durch Vorsorgevollmacht
Der wichtigste Unterschied: Grundsätzlich können mit einer Vorsorgevollmacht immer mehr Aspekte geregelt werden, als es mit einer Betreuungsverfügung der Fall ist. Außerdem müssen sich Betreuer vor dem Gericht verantworten, was bei Bevollmächtigten nicht notwendig ist. Das Gericht darf im Zweifelsfall eine Kontrollperson festlegen, die darauf achtet, dass der Bevollmächtigte sich an die Vereinbarungen hält. Sollte er dies nicht tun, kann ihn das Gericht absetzen und dafür einen Betreuer bestellen.
Da Sie mit einer Vorsorgevollmacht die Möglichkeit haben, einer vertrauten Person Ihre Geschäfte anzuvertrauen, bietet sich eine Vorsorgevollmacht an. Im Gegensatz dazu ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll, wenn keine Person in Frage kommt, der Sie die Vollmacht erteilen wollen. Sie sichern sich dadurch einen Betreuer Ihrer Wahl. Möchten Seine derartige Verfügung verfassen, sollte dies in schriftlicher Form erfolgen. Vorschriften hinsichtlich der Form gibt es allerdings nicht.
Patientenverfügung durch Betreuungsverfügung
Hinsichtlich gesundheitlicher Angelegenheiten sind Sie selbst solange für alle Entscheidungen verantwortlich, wie Sie dazu noch in der Lage sind und Ihren Willen auch mitteilen können. Selbst wenn bereits ein Betreuer für gesundheitliche Angelegenheiten bestellt wurde. Dies ändert sich jedoch, wenn Sie nicht mehr entscheiden können. In dem Fall geht die Entscheidungsgewalt an einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer. Sollte beides nicht vorhanden sein, eine Entscheidung kann jedoch nicht warten, dann liegt die Entscheidung beim Arzt. Muss die Entscheidung nicht sofort getroffen werden, fällt die Verantwortung einem vorläufigen Betreuer zu.
Halten Sie nach Möglichkeit immer schriftlich fest, was ihr Wille bei medizinischen Angelegenheiten ist, sodass im Ernstfall die Bevollmächtigten oder Betreuer nicht versuchen müssen nachzuempfinden, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden. Für solche Fälle ist besonders eine Patientenverfügung geeignet, in der Sie Ihre Entscheidungen zu Heilbehandlungen, Eingriffen oder Unterbringungen beispielsweise genau bestimmen können, sodass kein Zweifel aufkommt, wenn andere für Sie entscheiden müssen. Die Verfügung müssen Sie in jedem Fall schriftlich festhalten und eigenhändig unterschreiben. Wollen Sie die Verfügung wieder aufheben, können Sie dies jederzeit formlos tun.
Rechtliche Betreuung
Eine Person gilt als hilfsbedürftig und erhält Betreuung nur bei psychischer Krankheit, geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung.
Psychische Krankheiten umfassen seelische Störungen, Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen ohne körperliche Ursachen. Geistige Behinderungen sind angeborene oder im frühen Alter erworbene geistige Schäden. Seelische Behinderungen entstehen durch psychische Krankheiten, die langfristige Beeinträchtigungen hinterlassen, auch im Alter. Körperliche Behinderungen betreffen dauerhafte Bewegungsunfähigkeit, die eine selbstständige Lebensführung unmöglich macht.
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn zusätzlich zur Krankheit oder Behinderung ein Fürsorgebedürfnis besteht, das heißt, wenn die Person ihre Angelegenheiten wie Vermögen, Rente oder Gesundheitsfürsorge nicht mehr selbst regeln kann. Wenn Angehörige oder soziale Dienste ausreichend helfen können, ist kein bestellter Betreuer notwendig.
Betreuer dürfen nur in den Bereichen Entscheidungen treffen, die die betreute Person nicht selbst regeln kann. In bestimmten Fällen, wie bei Heilbehandlungen oder freiheitsberaubender Unterbringung, sind Genehmigungen des Betreuungsgerichts notwendig.
Wenn die betreute Person wieder selbstständig ihre Angelegenheiten regeln kann, muss die Betreuung beendet werden. Betreuer und Betreute können dies beim Betreuungsgericht beantragen und die Voraussetzungen dafür nachweisen
Auswirkungen der Betreuung
Wer eine Betreuung erhält ist nicht automatisch in allen Aspekten geschäftsunfähig. Dazu kommt es erst, wenn Personen nicht mehr die Bedeutungen und Konsequenzen ihrer Handlungen erkennen können. Grundlegend steht fest, dass sich das Betreuungsrecht nicht auf die rechtliche Handlungsfähigkeit von Personen auswirken darf. Hat das Gericht allerdings den Grund zur Annahme, dass die Personen sich selbst oder ihrem Vermögen schaden würden, wenn sie in gewissen Angelegenheiten weiterhin Geschäfte tätigen dürfen, kann es einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wodurch die betroffenen Personen erst eine Einwilligung für Handlungen brauchen.
Solange betreute Personen ihre Geschäftsfähigkeit für bestimmte Bereiche weiterhin besitzen, dürfen sie ihren höchstpersönlichen Rechten nach der eigenen Entscheidung nachkommen. Darunter fällt auch Heirat oder das Aufsetzen eines Testaments. Die Personen müssen hierbei allerdings nachvollziehen können, welche Bedeutung ihre Handlungen haben. Für derartige Situationen gibt es keine Einwilligungsvorbehalte. Das Wahlrecht ist ein weiterer Aspekt, der betreuten Personen solange erhalten bleibt, wie sie in einigen Bereichen ihres Lebens noch selbst entscheiden dürfen.
Formulare
Um eine Betreuungsvollmacht zu erstellen, kann ein Formular hilfreich sein, das hier als PDF kostenlos zur Verfügung steht. Ein offizieller Vordruck kann auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz heruntergeladen werden. Dieses Dokument stellt sicher, dass alle notwendigen rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden, um eine wirksame Betreuungsvollmacht zu erteilen.
Aktualisiert am 14. Oktober 2024