Angelegenheiten wie Bankgeschäfte, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, die Organisation von ambulanter Hilfe oder der Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim, ärztliche Versorgung, Patientenverfügungen usw. müssen auch dann geregelt werden, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Damit Sie sicherstellen, dass auch die von Ihnen gewünschten Personen für diese Aufgaben verantwortlich sind, sollten Sie sich frühzeitig mit einer Vorsorgevollmacht auseinandersetzen.
Vorsorgevollmacht: Generalvollmacht
Bei einer Generalvollmacht wird nicht im Detail geklärt, um welche Angelegenheiten sich die bevollmächtigte Person im Ernstfall kümmern soll und darf und um welche nicht, sondern es wird grundsätzlich eine Erlaubnis verfügt, dass jegliche Angelegenheiten von der betroffenen Person geregelt werden. Im Folgenden werden einige wichtige Situationen angesprochen, die durch eine Generalvollmacht nicht berücksichtigt werden:
- ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen, medizinische Eingriffe mit Lebensgefahr oder lang andauerndem Schaden können bevollmächtigte Personen nicht regeln;
- für die gleichen Aspekte können keine Einwilligungen durch bevollmächtigte Personen widerrufen werden, was auch bedeutet, dass lebenserhaltende Maßnahmen nicht verlängert oder abgelehnt werden können;
- ist die Sicherheit des Vollmachtgebers gefährdet, kann die bevollmächtigte Person für die Sicherheit nicht garantieren, da er keine Einlieferung in ärztliche Zwangsmaßnahmen oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen veranlassen darf;
- bevollmächtigte Personen können für den Vollmachtgeber keine Organspende bestätigen.
Entscheiden Sie sich also für eine Generalvollmacht, dann muss Ihnen klar sein, dass Sie Fälle wie die obigen dadurch nicht abgedeckt haben und eventuell in lebenswichtigen Situationen nicht so mit Ihnen umgegangen wird, wie Sie es gewollt hätten.
Sie haben des weiteren mittels einer Vorsorgevollmacht auch die Möglichkeit, Aufgabengebiete auszuschließen und der bevollmächtigten Person die Entscheidungsgewalt nur über bestimmte Gebiete zu geben. In dem Fall ist es allerdings wahrscheinlich, dass für die Gebiete, die aus der Vollmacht ausgeschlossen wurden, ein Betreuer vom Gericht bestellt wird. Derartige Situationen, in denen sowohl eine bevollmächtigte Person als auch ein vom Gericht bestellter Betreuer vorhanden sind, bilden oft Konflikte und sollten demnach besser vermieden werden.
Aufbau und Form einer Vorsorgevollmacht
Gesetzlich ist keine spezifische Form oder Struktur für Vorsorgevollmachten vorgeschrieben, allerdings wird aus Nachweisgründen immer die schriftliche Form empfohlen. Ob die Vollmacht handschriftlich oder digital verfasst wird, bleibt dem Aussteller überlassen, wobei die Handschrift die Fälschungssicherheit erhöht. Es ist auch möglich, vorgefertigte Vordrucke zu verwenden. Unabhängig von der Form sollte die Vorsorgevollmacht stets Ort, Datum und die Unterschrift des Ausstellers enthalten.
Wer darüber nachdenkt, eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen zu lassen, sollte sich über die folgenden Dinge im Klaren sein:
- Ist eine Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigt, bedeutet das, dass die Unterschrift unter der Vollmacht als die des Vollmachgebers anerkannt wurde. Dadurch wird für Banken oder anderweitige Geschäftsparteien eine Sicherheit geschaffen. Die Kosten für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde fallen gering aus. Eine Alternative dazu stellt die notarielle Beurkundung der Unterschrift dar.
- Bei einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht ist ebenfalls die Unterschrift als die des Vollmachtgebers bestätigt. Darüber hinaus agieren Notare auch als Berater, denn sie geben Auskunft darüber, ob der Inhalt ausreichend ist und ob durch die Formulierungen auch das erreicht wird, was gewünscht ist. In der Aufgabe des Notars liegt auch die Feststellung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, sodass, wenn diese nicht gegeben ist, der Notar die Beurkundung auch ablehnen kann.
Die unwiderrufliche Vorsorgevollmacht, die den Bevollmächtigten zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wohnungseigentum ermächtigt, erfordert eine notarielle Beurkundung, um gültig zu sein. Dies ist bei Standardvollmachten nicht immer notwendig. Bestimmte Situationen, wie etwa Erklärungen gegenüber dem Handelsregister oder die Erbausschlagung, benötigen entweder eine öffentliche Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung, um als rechtskräftig zu gelten. Auch für das Aufnehmen eines Verbraucherdarlehens durch den Bevollmächtigten ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Die Kosten für eine notarielle Beurkundung sind höher im Vergleich zu denen für eine öffentliche Beglaubigung.
Vertrauenswürdige Personen für Vorsorgevollmachten
In den meisten Fällen wählen Vollmachtgeber nahestehende Personen oder Angehörige als bevollmächtigte Personen aus, damit sie möglichst sicher gehen können, dass die Handlungs- und Entscheidungsmacht, die sie übertragen, nicht missbraucht werden. Sollten Vollmachtgeber sich für Personen entscheiden, die entgeltlich die Aufgabe der bevollmächtigten Person übernehmen (z.B. ein Rechtsanwalt), dann muss diese Person auch rechtlich derartige Geschäfte tätigen dürfen. Zusätzliche Absicherungen gegen Missbrauch können durchaus auch dann getroffen werden, wenn die Vollmacht an eine vertraute Person übertragen wird. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, verschiedene Vollmachten für verschiedene Bereiche auszustellen. Auch Ersatzbevollmächtigte können für den Fall bestimmt werden, dass bevollmächtigte Personen ihren Aufgaben nicht nachkommen können.
Verwahrung der Vorsorgevollmacht
Um bevollmächtigten Personen zu ermöglichen, ihren Aufgaben nachzukommen, muss gewährleitstet sein, dass sie die Vollmacht bereit liegen haben, wenn sie diese benötigen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Vollmacht zu verwahren.
- Private Verwahrung: Die Vollmacht kann an einem privaten Ort aufbewahrt werden, den die bevollmächtigte Person kennt und an die diese im Ernstfall leicht herankommen kann. Außerdem kann die Vollmacht auch direkt von einer vertrauten Person aufbewahrt werden, die im Ernstfall die Vollmacht an die betreffende Person übergibt.
- Verwahrung beim Notar: Wird eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet, kann diese auch dem Notar zur Verwahrung überlassen werden. In dem Fall kann der Vollmachtgeber mit dem Notar genau die Voraussetzungen festlegen, unter denen er die Vollmacht an die bevollmächtigte Person ausgeben darf.
- Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeamt der Bundesnotarkammer registrieren: Die Vorsorgevollmacht kann auch gemeinsam mit dem Namen der bevollmächtigten Person beim Zentralen Vorsorgeamt der Bundesnotarkammer registriert werden. Betreuungsgerichte erkundigen sich im Ernstfall bei der Kammer und erfahren so mit Sicherheit, ob eine Vollmacht vorliegt oder nicht. Die Bestellung eines Betreuers trotz Vollmacht wird dadurch vermieden. Bei dieser Variante ist es trotzdem wichtig, auch die Informationen über den Ort der Verwahrung der Vollmacht anzugeben, denn die Kammer übernimmt die Verwahrung nicht selbst.
Gültigkeit
Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht ab dem Moment gültig, ab dem das Außenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem festgelegt ist. Vollmachtgeber können allerdings jederzeit auch einen Widerruf der Vollmacht vornehmen, was im Fall einer Konto-/Depot-Vollmacht auch der Bank mitgeteilt werden sollte. Da in jedem Todesfall von Vollmachtgebern neu ermittelt werden muss, ob dadurch auch die Vorsorgevollmacht hinfällig ist, wird ein Vermerk in der Vollmacht bezüglich einer solchen Situation empfohlen. Es bietet sich in vielen Fällen an, die Vollmacht auch für den Todesfall festzulegen, sodass Erben Angelegenheiten des Erblassers einfacher regeln können.
Die Gültigkeit von Vorsorgevollmachten im Ausland ist nicht konkret geregelt, sodass in den meisten Fällen die jeweiligen Länder selbst über die Gültigkeit entscheiden. Vollmachtgeber sollten sich an Rechtsanwälte wenden, um sich über die Gegebenheiten im jeweiligen Land zu informieren und für den Ernstfall abzusichern.
Weitere Informationen
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht aufgesetzt, dann bestellt das Gericht einen Betreuer, der Ihre Angelegenheiten regelt, wenn sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage dazu sind. Kommen Bevollmächtigte in eine Situation, in der sie für die Regelung von Geschäften Unterstützung brauchen, dürfen sie sich an Betreuungsvereine wenden und beraten lassen. Auch örtliche Betreuungsbehörden geben in solchen Situationen Hilfestellungen.
Damit Bevollmächtigte im Ernstfall wirklich uneingeschränkt handeln können, sollten Vorsorgevollmachten direkt formuliert sein und keine Bedingungen aufstellen, die mit der Handlungsmacht zusammenhängen. Es bietet sich darüber hinaus an, eine zweite Vollmacht für Bankangelegenheiten gemeinsam mit der Bank aufzustellen, sodass auch finanzielle Angelegenheiten reibungslos getätigt werden können.
Vordrucke und Formulare
Aktualisiert am 14. Oktober 2024