Der PKV Beitrag für private Krankenversicherungen wird anders berechnet als der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung. Während für gesetzliche Krankenversicherungen von der jeweiligen Krankenkasse einfach ein Beitragssatz und in manchen Fällen auch ein prozentualer Zusatzbeitrag auf das Einkommen festgelegt wird, gestaltet sich der Beitrag für private Krankenversicherungen etwas anders.
Dabei wird das Einkommen der Versicherten nicht beachtet, sondern stattdessen wird sich an den individuellen Versicherungsleistungen orientiert. Trotzdem wird die Berechnung anhand einer Rechtsgrundlage und mathematischer Regeln vorgenommen, sodass die Versicherer nicht nach Belieben Preise aufstellen können. Im Folgenden soll das Vorgehen für die Beitragsberechnung verständlich gemacht werden.
Diese drei Prinzipien von der Privaten Krankenversicherung werden immer für den PKV Beitrag berücksichtigt:
- Die Gesunden stehen für die Kranken ein.
- Der Versicherungsschutz soll den persönlichen Bedürfnissen des Versicherten entsprechen.
- Jede Altersgruppe sorgt für sich selbst vor und belastet nicht nachfolgende Generationen.
So wird der PKV Beitrag kalkuliert
Das sogenannte Äquivalenzprinzip wird als Grundlage für die Kalkulation vom PKV Beitrag in der privaten Krankenversicherung (PKV) genutzt. Dieses beinhaltet die Betrachtung einer gleichaltrigen Personengruppe, deren Versicherungsleistungen in der Gesamtheit der Summe aus den Beitragseinnahmen entsprechen muss. Diese Betrachtung findet zu Beginn der Versicherungszeit statt. Da der Sinn hinter dieser Versicherungsart derjenige ist, dass nicht jedes Individuum für sich allein einstehen muss, sondern dass durch die Gruppe Unterstützung da ist, hat auch ein Krankheitsfall im Verlauf der Versicherungszeit keinen Einfluss auf die individuellen Beitragszahlungen.
Da in den PKV Beitrag auch mögliche Risikofaktoren mit eingerechnet werden müssen, werden immer die folgenden Informationen herangezogen:
Versicherungsumfang: Darin fließt beispielsweise die Bettenwahl bei Krankenhausaufenthalten, die Leistungen bei Zahnbehandlungen oder die Erstattung bei Naturheilverfahren mit ein.
Versicherungsalter zu Beginn der Versicherungszeit: Da es im Alter öfter zur Nutzung der Versicherungsleistungen kommt als in jungen Jahren, gestalten sich auch die Beiträge in jungen Jahren günstiger als im Alter.
Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherungszeit: Sind bereits zu Beginn der Versicherungszeit Krankheiten festgestellt worden, ist das Risiko für erneute Erkrankungen höher, sodass es durchaus zur Ablehnung des Antrags kommen kann. In dem Fall gibt es jedoch oftmals die Möglichkeit, einen Tarif mit einem Risikozuschlag abzuschließen.
Eine Ausnahme gibt es dabei: Neugeborene Kinder werden unabhängig vom Gesundheitszustand in die Versicherung aufgenommen und erhalten die gleichen Leistungen wie auch der entsprechende Elternteil. Dieser muss dafür allerdings bereits drei Monate vor der Geburt privat versichert gewesen sein und der Antrag für das Neugeborene muss bis spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgen.
Geschlecht: Bis zum 21. Dezember 2012 hatte das Geschlecht Auswirkungen auf den PKV Beitrag, da Frauen in der Regel eine längere Lebenserwartung haben als Männer und außerdem mehr Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof allerdings geändert, sodass alle Abschlüsse nach dem 21.12.2012 geschlechtsunabhängig sein müssen, sogenannte Unisex-Tarife. Die Versicherten mit einem alten Bisex-Tarif, haben die Möglichkeit in einen Unisex-Tarif zu wechseln, wogegen der Wechsel in die andere Richtung nicht möglich ist.
Beitragsfreie Familienversicherungen beispielsweise sind deshalb in der PKV nicht vorhanden, weil diese, im Vergleich zur GKV, keine milliardenschweren Zuschüsse im Jahr erhält. Somit wird das gleiche Prinzip für die Berechnung der Beitragszahlungen auch bei Ehepartnern genutzt, die keine eigenen Einkünfte erzielen und auch keine Kinder haben.
Vergleich Private Krankenversicherung
Drei Quellen zur Beitragsberechnung in der PKV
Das Versicherungsvertragsgesetz (das Gesetz über den Versicherungsvertrag – WG): Dieses enthält die Rechte und Pflichten beider Parteien, also der Versicherungen und der Versicherten.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG): Diesem sind die Bedingungen für die Betreibung eines Versicherungsgeschäfts zu entnehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) sorgt für die Einhaltung dieser Bedingungen und Vorschriften. Diese enthalten beispielsweise, dass die Versicherungen auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten müssen, ein Recht auf Tarifwechsel für die Versicherten vorhanden sein muss und Altersrückstellungen gebildet werden müssen sowie die Nutzung mathematischer Grundlagen zur Berechnung der Beiträge.
Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (die Verordnung für die Aufsicht über die Geschäftsfähigkeit in der privaten Krankenversicherung – KVAV): Diese enthält die Rechnungsgrundlagen für die Beiträge, wobei sogenannte Kopfschäden und die „Ausscheideordnung“ genutzt werden müssen. Als Kopfschäden werden die Durchschnittsleistungen für jeden Versicherten jedes Alters bezeichnet, durch die eine Tendenz für zukünftigen Leistungsbedarf aufgestellt werden kann. Die Kündigungs- und Todesfälle bilden die Ausscheideordnung.
Die Altersrückstellungen im PKV Beitrag
Der Arznei-Verordnungsreport der GKV aus dem Jahr 2015 hat gezeigt, dass Versicherte in der Altersgruppe zwischen 80 und 84 Jahren deutlich mehr Gesundheitsleistungen und so auch Arzneimittel benötigen als Versicherte der Altersgruppe zwischen 20 und 24 Jahren. Auch Krankenhausbehandlungen wurden von älteren Frauen fast fünfmal so viel in Anspruch genommen, wie von jüngeren. Ältere Männer kamen sogar auf 8,5 Mal so viele Behandlungen.
In der PKV wird das Prinzip der Generationsversorgung angewendet, sodass nicht die Jüngeren die Älteren versorgen müssen, sondern jede Generation sich selbst, was durch das Anwartschaftsdeckungsverfahren gewährleistet wird. Dabei werden Altersrückstellungen gebildet, sodass die Kosten für den im Alter steigenden Bedarf an Versicherungsleistungen gedeckt werden können. Auch die Rückstellungen werden auf die gleiche Weise berechnet, wie die Beitragszahlungen.
Bei der Berechnung des PKV Beitrag wird darauf geachtet, dass während der gesamten Versicherungszeit zum einen der Beitrag, solange der Versicherte noch jung ist, über den Durchschnittsausgaben liegt und dafür dann im Alter darunter.
Dieser Mehrbetrag, der in den jungen Jahren der Versicherten angespart wird, bildet dann die verzinsten Altersrückstellungen, durch die Mehrkosten im Alter für Versicherungsleistungen gedeckt werden können. Je nach Tarif variiert der Zeitpunkt, zu dem die Altersrückstellungen verwendet werden. Der monatliche PKV Beitrag gestaltet sich höher, je später zur PKV gewechselt wird, da dann auch weniger Zeit für die Ansparung von genügend Altersrückstellungen vorhanden ist.
Für die Kalkulation der Beiträge und der damit verbundenen Altersrückstellungen wird ein Rechnungszins verwendet. Wird dieser von der Verzinsung der Versicherungen überschritten, gibt es Überzinsen, von denen 90 Prozent ebenfalls für die Entlastung im Alter genutzt werden. Dabei wird das meiste in die Altersrückstellungen aller Versicherten im Unternehmen verwendet und der Rest für die Senkung der Beiträge der Versicherten ab 65 Jahren. Die übrigen 10 Prozent fließen in die Unternehmensmittel.
Abgesehen von Rechnungs- und Überzinsen hilft auch die Vererbung bei der Erweiterung der Altersrückstellungen. Von Vererbung spricht man deshalb, weil die angesparten Altersrückstellungen von Versicherten, deren Verträge aufgrund von Kündigung oder Tod enden, an die übrigen Versicherten im Unternehmen gehen. In vollem Umfang geschieht dies jedoch nur bei Verträgen, die vor dem Jahr 2009 abgeschlossen wurden. Alle im Jahr 2009 oder danach abgeschlossenen Verträge erbringen nur noch einen Teil der Rückstellungen als Erbe, denn der Rest wird an den neuen Versicherer übergeben.
Seit dem 1. Januar 2000 wird zudem noch vom 22. bis zum 60. Lebensjahr ein gesetzlicher Zehn-Prozent-Zuschlag von den Neuversicherten verlangt, welcher neben den Zinsen und Überzinsen ebenfalls dazu beiträgt, im Alter die Versicherten zu entlasten, wobei die angesparte Summe laut Versicherungsaufsichtsgesetz ab dem 80. Geburtstag der Versicherten für die Beitragssenkung verwendet werden muss. Je früher ein Versicherter in die Versicherung eintritt, desto länger ist der Zeitraum, in dem Zuschläge von ihm verlangt werden, wodurch im Nachhinein eine höhere Beitragsentlastung im Alter zu ermöglichen ist.
Vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossene Versicherungsverträge beinhalteten eine freiwillige Zahlung des Zehn-Prozent-Zuschlags. Entschieden sich Versicherte für diese Variante, dann mussten zunächst nur zwei Prozent gezahlt werden, was sich jedes Jahr um zwei Prozent bis zur Erreichung von 10 Prozent erhöhte.
Generationsgerechtigkeit in der PKV
Zwischen der GKV und der PKV liegt ein wesentlicher Unterschied auch in der Unterstützung zwischen den Generationen. In der GKV gilt das Solidarprinzip, welches beinhaltet, dass jüngere Generationen die älteren unterstützen, indem deren Beitragszahlungen für die Deckung der Mehrkosten verwendet werden, die im Alter bei den Versicherten entstehen. In der PKV dagegen unterstützt jede Generation nur sich selbst, weshalb nach Altersgruppen vorgegangen wird.
Wenn auch bisher das Prinzip der GKV gut funktioniert hat, so wird dies in den kommenden Jahren immer schwieriger werden, da die Menschen immer Älter werden und immer weniger Menschen geboren werden. Das Durchschnittsalter der Bevölkerung wird also höher liegen, sodass bis 2030 mit einem Anstieg der Bevölkerungsgruppen im Alter ab 60 Jahren auf 37 Prozent gerechnet wird. Dadurch wird mit der Zeit die Belastung der jungen Versicherten immer größer. Durch die individuellen Altersrückstellungen in der PKV passiert dieser Belastungsanstieg in diesem Konzept nicht.
Aktualisiert am 30. September 2024