Die 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf sorgt für Verwirrung und Ärger bei zahlreichen Verbraucher:innen. Viele wurden von dem Telekommunikationsanbieter zu ihren Telefonanschlüssen angeschrieben und erhielten Werbeschreiben für einen neuen DSL-Tarif. Viele Betroffene haben jedoch nicht erkannt, dass die Briefe nicht von der Deutschen Telekom stammen. Mit der Rücksendung des Angebots wurde ihr alter Anschluss gekündigt, und sie schlossen unwissentlich einen neuen Tarif ab. Die persönlich adressierten Schreiben enthalten sogar die Nummer ihres aktuellen Festnetzanschlusses, was für zusätzliche Verwirrung sorgt.
Verunsicherte Verbraucher:innen wandten sich an die Verbraucherzentralen und suchten Rat. Der Verdacht besteht, dass die personalisierte Werbung per Post unzulässig ist, da sie in der Regel eine vorherige Zustimmung zur Verarbeitung persönlicher Daten erfordert. Viele Betroffene können sich jedoch nicht daran erinnern, jemals Kontakt mit dem Anbieter gehabt oder einer Direktwerbung zugestimmt zu haben.
Die Verbraucherzentralen bieten Musterbriefe an, mit denen Betroffene die Herkunft ihrer Daten erfragen und diese zu Werbezwecken sperren lassen können.
Aufgrund zahlreicher Beschwerden und rechtlicher Auseinandersetzungen wurden dem Anbieter einige Handlungen gerichtlich untersagt. Die 1N Telecom GmbH muss nun bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr verwenden und weitere Auflagen erfüllen. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zahlreiche Verstöße des Unternehmens abgemahnt.
Verbraucher:innen, die unwissentlich einen neuen Vertrag abgeschlossen haben, haben verschiedene Möglichkeiten, den Abschluss rückgängig zu machen oder den neuen Vertrag für die Mindestlaufzeit zu nutzen und danach zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
Die Urteile bedeuten für Betroffene, dass die Widerrufsbelehrung des Anbieters nun eine E-Mail-Adresse enthalten muss, an die auch Nachrichten zugestellt werden können. Verbraucher:innen, denen ein Widerrufsrecht zusteht, können den Widerruf innerhalb der 14-tägigen Frist erklären. Um sicherzustellen, dass der Widerruf wirksam ist, sollte die Erklärung auch tatsächlich beim Vertragspartner ankommen, selbst wenn der Zugang von Nachrichten durch den Anbieter erschwert wird.
Betroffene sollten sich bei weiteren Fragen und Unsicherheiten externen Rat einholen, beispielsweise in einer Beratung ihrer Verbraucherzentrale.