Photovoltaikanlagen erzeugen in der Regel Überschüsse, die ins Netz eingespeist werden, und unterliegen steuerrechtlich der Einkommensteuer. Ab dem Steuerjahr 2022 sind jedoch die meisten privaten Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer und Gewerbesteuer befreit, solange sie bestimmte Leistungsgrenzen nicht überschreiten. Es gibt auch steuerliche Erleichterungen bei der Umsatzsteuer und der Anmeldung beim Finanzamt. Zudem können Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Installation geltend gemacht werden.

Warum sind Photovoltaik-Anlagen steuerlich relevant?

Photovoltaik-Anlagen erzeugen in der Regel Überschüsse an Strom, der ins Netz eingespeist wird. Für diese eingespeiste Energie erhalten die Betreiber eine Einspeisevergütung. Aus steuerlicher Sicht werden diese Einnahmen zunächst als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit betrachtet, was als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb klassifiziert wird. Dennoch hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrere Regelungen erlassen, um sicherzustellen, dass Photovoltaik-Anlagen auf privaten Wohngebäuden in den meisten Fällen ab dem Jahr 2022 ohne umfangreiche steuerliche Bürokratie betrieben werden können. Dies könnte man als “Photovoltaik ohne Finanzamt” bezeichnen.

Sind Photovoltaik-Anlagen von der Einkommensteuer befreit?

Ab dem Steuerjahr 2022 gelten folgende Regeln: Der Betrieb und die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern sind von der Einkommensteuer und Gewerbesteuer befreit. Bei Mehrfamilienhäusern beträgt die Befreiungsgrenze bis zu 15 Kilowatt pro Wohneinheit. Eine Steuerperson kann insgesamt 100 Kilowatt Photovoltaikleistung steuerfrei betreiben. Bei einem Ehepaar gelten beide Ehegatten als separate Steuerpersonen, und sie können sogar zusammen eine weitere Steuerperson bilden, eine sogenannte Ehegatten-GbR. Diese speziellen Fälle der Steuergestaltung sind jedoch für die meisten Privathaushalte eher unwichtig.

Was müssen Sie in Bezug auf die Umsatzsteuer beachten?

Auch in diesem Bereich hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um die bürokratischen Hürden zu minimieren. Es wurde ein neuer Steuersatz von null Prozent für den Kauf und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern eingeführt. Dies bedeutet, dass Käufer keine Mehrwertsteuer zahlen müssen, die zuvor mühsam erstattet werden musste. Als Konsequenz daraus können Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, wenn es um die Einspeisung des erzeugten Stroms geht, die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht in Anspruch nehmen und sich somit nicht weiter mit diesem komplexen Thema befassen müssen. Die Situation ist etwas anders für Selbstständige, die aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit bereits umsatzsteuerpflichtig sind. Auch hier gibt es jedoch Möglichkeiten zur Gestaltung.

Muss ich meine Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden?

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass Betreiber von steuerbefreiten Photovoltaikanlagen sich nicht mehr beim Finanzamt melden müssen. Das Bundesfinanzministerium hat am 12. Juni 2023 ein sogenanntes BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem festgelegt ist, dass Betreiber solcher Anlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichten können. Dies dient dem Bürokratieabbau und der Verwaltungsökonomie.

Kann ich trotzdem Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen?

Ja, Privathaushalte können bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer geltend machen, das sogenannte “Absetzen”. Diese Möglichkeit ist in Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes geregelt. Auch hier erleichtert die Finanzverwaltung den Betreibern von Photovoltaik-Anlagen die Situation und stellt klar, dass die Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Installation einer einkommensteuerbefreiten Photovoltaikanlage geltend gemacht werden können. Dies wurde in einem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 festgelegt. Konkret bedeutet dies, dass Käufer 20 Prozent der Arbeitskosten, die auf der Rechnung zur Photovoltaikanlage ausgewiesen sind, von ihrer zu zahlenden Einkommensteuer abziehen können. Pro Haushalt können maximal 1.200 Euro pro Jahr für Handwerkerleistungen in Abzug gebracht werden.

Insgesamt bieten die aktuellen steuerlichen Regelungen für Photovoltaik-Anlagen eine attraktive Möglichkeit, um die Kosten für die Anschaffung und Installation zu reduzieren und gleichzeitig von den Vorteilen sauberer Energieerzeugung zu profitieren. Es ist jedoch ratsam, sich bei steuerlichen Fragen immer von einem Fachmann oder einer Fachfrau beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften und Vorteile in vollem Umfang genutzt werden können.