Zum 1. Juli 2023 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent angehoben. Gesetzlich Versicherte zahlen den Beitrag vom Bruttobetrag des Arbeitsentgelts oder der Rente, jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung. Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert, außer in Sachsen, wo der Arbeitnehmer den Zuschlag für Kinderlose alleine trägt. Beitragsabschläge kommen den Versicherten zugute. Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) nutzt 0,1 Beitragssatzpunkte für den Pflegevorsorgefonds.
Sachsen erhält einen erhöhten Beitragsanteil aufgrund des Feiertags Buß- und Bettag.
Seit dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Für Kinderlose steigt der Zuschlag von 0,25 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Mitglieder mit Kindern erhalten pro Kind einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.
Die Umsetzung der gestaffelten Beitragserhebung erfordert bei beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen einen erheblichen Umstellungsaufwand, daher gilt eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025. Die zu viel gezahlten Beiträge werden rückwirkend erstattet. Für die Berücksichtigung der Abschläge müssen die Versicherten die Anzahl ihrer Kinder nachweisen. Ein vereinfachtes Verfahren ist bis zum 30. Juni 2025 vorgesehen, danach wird ein digitales Verfahren entwickelt.
Ziel ist die Entlastung der Mitglieder und beitragsabführenden Stellen von Verwaltungsaufwand. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder im analogen Verfahren sind in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft zu finden. Bei Fragen zur Elterneigenschaft und zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern wenden sich Versicherte bitte an ihre Kranken- oder Pflegekasse.