Ab dem 1. Januar 2024 treten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken– und Rentenversicherung in Kraft, wie vom Bundeskabinett beschlossen. Diese Rechengrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst, um die Stabilität der sozialen Absicherung zu gewährleisten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro bzw. 5.175 Euro monatlich erhöht, im Vergleich zu 2023, wo sie bei 59.850 Euro bzw. 4.987,50 Euro pro Monat lag. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2024 auf jährlich 69.300 Euro bzw. monatlich 5.775 Euro festgelegt, verglichen mit 2023, als sie bei 66.600 Euro bzw. 5.550 Euro pro Monat lag.
Auch in der allgemeinen Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben. In den neuen Bundesländern wird die Grenze auf 7.450 Euro pro Monat steigen (2023: 7.100 Euro/Monat), während sie in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro pro Monat erhöht wird (2023: 7.300 Euro/Monat).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Einkommensgrenze in den neuen Bundesländern auf 9.200 Euro pro Monat (2023: 8.750 Euro/Monat) und in den alten Bundesländern auf 9.300 Euro pro Monat (2023: 8.950 Euro/Monat).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte verwendet wird, wird vorläufig auf 45.358 Euro pro Jahr für 2024 festgesetzt, verglichen mit 43.142 Euro für 2023.
Die Anpassung dieser Rechengrößen erfolgt jährlich, um sicherzustellen, dass die soziale Absicherung auf dem neuesten Stand bleibt. Ohne diese Anpassungen würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz steigender Einkommen im Verhältnis geringere Renten erhalten, da für Einkommen über der Bemessungsgrenze keine Beiträge gezahlt und somit keine Rentenansprüche erworben werden würden. Dies würde dazu führen, dass Besserverdienende mit der Zeit aus der Sozialversicherung herauswachsen, da ihr Beitrag im Vergleich zu ihrem Einkommen immer geringer würde.