Ratgeber Steuererklärung

Steuererklärung 2025

Steuererklärung 2025 – warum sie wichtig ist und wie Sie davon profitieren

Steuererklärung

Die Steuererklärung 2025 sorgt dafür, dass Ihre Einkommensteuer für das Jahr 2025 korrekt und vollständig berechnet wird. Während des Jahres wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten. Diese ist aber nur eine Vorauszahlung auf Ihre tatsächliche Jahressteuer.

Erst in der Steuererklärung werden alle Einkünfte, Abzüge und persönlichen Verhältnisse zusammengeführt. Dadurch kann sich ergeben:

  • Steuererstattung, wenn im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer abgeführt wurde
  • Steuernachzahlung, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren

Die Erklärung ist also der jährliche „Kassensturz“ mit dem Finanzamt. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Form der Einkommensteuer. Sie wird bei jeder Gehaltszahlung nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) berechnet und abgeführt. Wichtig: Der Arbeitgeber kennt nur Ihren Arbeitslohn aus diesem einen Arbeitsverhältnis. Weitere Einkünfte (z. B. Vermietung, Renten, Nebenjobs oder Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer) kann er nicht berücksichtigen – das passiert erst in der Steuererklärung.

3. Freibeträge und Pauschalen – was automatisch wirkt

Der wichtigste Freibetrag ist der Grundfreibetrag. Er stellt sicher, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird und betrifft jede steuerpflichtige Person. Daneben werden pauschale Beträge angesetzt, die typische Aufwendungen abdecken sollen, die fast jeder Arbeitnehmer hat. Dazu gehören zum Beispiel der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Werbungskosten in einer pauschalen Höhe berücksichtigt, sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag, der einen Teil der privaten Vorsorge- und Unterhaltsaufwendungen abdeckt. Auch die Vorsorgepauschale gehört in diesen Bereich; sie stellt sicher, dass Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Diese automatisch berücksichtigten Freibeträge mindern direkt die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber jeden Monat abführt. Sie sorgen dadurch für ein „realistischeres“ Nettoeinkommen und verhindern, dass Sie erst im Rahmen der Steuererklärung hohe Erstattungen erhalten müssen. Dennoch ersetzen sie nicht die individuelle Prüfung Ihrer persönlichen Ausgaben. Wenn Sie höhere Kosten haben – etwa durch weite Arbeitswege, Fortbildungen, Krankheitskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen – werden diese erst in der Steuererklärung berücksichtigt.



Steuerfreibeträge 2026

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Wie Entlastungen beim Lohnsteuerabzug automatisch greifen

Damit der Lohnsteuerabzug nicht zur Zettelwirtschaft wird, sind viele Entlastungen schon direkt in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. So spart man sich viel Bürokratie und kann sich auf den Nettolohn konzentrieren.

Zum Beispiel greift automatisch der Grundfreibetrag. Er sorgt dafür, dass ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei bleibt – das ist praktisch, denn man muss ihn nicht extra beantragen.

Auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein fester Bestandteil der Abrechnung. Er deckt typische Werbungskosten ab, ohne dass man Belege vorlegen muss. Das heißt: Wer viel mit dem Job zu tun hat, profitiert automatisch.

Sonderausgaben werden ebenfalls pauschal berücksichtigt, etwa Beiträge zu Versicherungen oder Spenden. Dazu kommt die Vorsorgepauschale, die Kosten für die Altersvorsorge oder Krankenversicherung abdeckt.

Alleinerziehende erhalten oft einen zusätzlichen Entlastungsbetrag. Das gilt aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa der Nachweis der Alleinerziehenden-Eigenschaft.

Und schließlich gibt es noch den Altersentlastungsbetrag. Der wirkt sich bei älteren Arbeitnehmern in bestimmten Fällen steuermindernd aus und wird ebenfalls automatisch eingerechnet.

Wer diese Pauschalen kennt, versteht besser, warum die Lohnabrechnung oft schon die wichtigsten steuerlichen Entlastungen berücksichtigt – das macht das Ganze übersichtlicher und einfacher.

Diese Werte senken Ihre laufende Lohnsteuer, ersetzen aber nicht die Steuererklärung, wenn weitere abzugsfähige Kosten oder besondere Situationen vorliegen.

Grundfreibetrag


Ledige



Verheiratete


2019

 9.168 Euro

18.336 Euro

2020

9.408 Euro

18.816 Euro

2021

 9.744 Euro

19.488 Euro

2022

9.984 Euro

Erhöhung auf 10.347 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

19.968 Euro

Erhöhung auf 20.694 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

2023

 10.908 Euro

21.816 Euro

2024

11.604 Euro

23.208 Euro

2025

12.096 Euro

24.192 Euro

2026

12.348 Euro

24.696 Euro

4. ELStAM – Ihre elektronischen Steuermerkmale

Ihre Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. weitere Freibeträge werden zentral gespeichert und von Ihrem Arbeitgeber elektronisch abgerufen.

Sie können die gespeicherten Merkmale jederzeit in „Mein ELSTER“ einsehen. Wenn Ihnen dort Fehler auffallen (z. B. falsche Steuerklasse oder Kinderanzahl), sollten diese zeitnah korrigiert werden, damit weder zu viel noch zu wenig Lohnsteuer abgeführt wird.

Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind die Daten, die Ihr Arbeitgeber benötigt, um Ihre monatliche Lohnsteuer korrekt zu berechnen. Diese Merkmale ersetzen seit einigen Jahren die frühere Lohnsteuerkarte aus Papier.

Alle relevanten Informationen speichert die Finanzverwaltung in einer zentralen Datenbank. Ihr Arbeitgeber ruft diese Daten regelmäßig ab und berücksichtigt sie automatisch in der Gehaltsabrechnung.

Welche Merkmale gehören zu den ELStAM?

Zu Ihren persönlichen Lohnsteuermerkmalen zählen:

  • Steuerklasse
  • Zahl der Kinderfreibeträge
  • Kirchensteuermerkmal
  • ggf. eingetragene Freibeträge (z. B. erhöhte Werbungskosten, Pauschbeträge, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
  • Faktor bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor

Diese Merkmale bestimmen, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird.

Warum ist die korrekte ELStAM wichtig?

Falsche oder veraltete Merkmale führen häufig zu:

  • zu hoher Lohnsteuer → Rückerstattung erst nach Abgabe der Steuererklärung
  • zu niedriger Lohnsteuer → Steuernachzahlung bei der Einkommensteuererklärung
  • fehlerhafter Kirchensteuerabzug
  • falscher Kinderfreibetragsprüfung

Eine aktuelle ELStAM-Datenlage verhindert ungeplante Belastungen oder spätere Aufräumarbeit.

Wie können Sie Ihre ELStAM einsehen oder ändern?

Sie haben zwei Möglichkeiten:

Mein ELSTER (www.elster.de)
Dort können Sie nach einmaliger Registrierung jederzeit sehen,

  • Welche Merkmale aktuell hinterlegt sind, zum Beispiel Steuerklasse oder Kinderfreibeträge.
  • Welche Arbeitgeber in den letzten fünf Jahren (also bis zu 60 Monate zurück) Ihre Daten abgerufen haben.
  • Einstellungen, die Sie selbst steuern können, etwa eine Positiv- oder Negativliste für Unternehmen, die Ihre Daten abrufen dürfen.

Ihr Wohnsitzfinanzamt

Sie können Auskunft anfordern oder Änderungen beantragen, z. B.:

  • Steuerklassenwechsel, zum Beispiel bei Heirat oder Trennung.
  • Eintragung von Freibeträgen, etwa für Werbungskosten oder Behinderung.
  • Korrekturen bei den Kinderfreibeträgen, wenn falsche Angaben vorliegen.
  • Beantragung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.

Wer seine ELStAM regelmäßig prüft, vermeidet Überraschungen bei der Lohnabrechnung. Und mit der Online-Option von Mein ELSTER klappt das heute schneller und bequemer als früher. Falls etwas nicht passt, ist das Finanzamt der richtige Ansprechpartner. So bleiben die Steuerdaten aktuell – und das wirkt sich direkt auf die monatlichen Abzüge aus.

5. Steuerklassen und ihre Wirkung

Die Steuerklasse beeinflusst nur die Höhe der monatlichen Lohnsteuer, nicht aber die endgültige Jahressteuer.

Für Ehepaare/Partnerschaften gibt es u. a.:

  • IV/IV (Regelfall bei ähnlichen Einkommen)
  • III/V (häufig bei stark unterschiedlichen Einkommen; führt aber öfter zu Nachzahlungen)
  • IV/IV mit Faktor (realistischere Verteilung, meist weniger Überraschungen)

Eine passende Steuerklassenwahl hilft, das Jahresergebnis (Erstattung oder Nachzahlung) zu steuern. Wir prüfen das gerne mit Ihnen.

Die Steuerklasse ist ein zentrales Merkmal in Ihren ELStAM und bestimmt, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich einbehält. Dabei handelt es sich nicht um Ihre endgültige Steuerbelastung, sondern um eine möglichst realistische Vorauszahlung während des Jahres.

Die Steuerklasse beeinflusst:

  • die monatliche Lohnsteuer,
  • die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld),
  • aber nicht die endgültige Jahressteuer.

Diese wird erst in der Einkommensteuererklärung berechnet.

Steuerklassen und Verwandtschaftsgrad

Ehepartner; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro

Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 400.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 10.300 Euro bis 52.000 Euro

Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 200.000 Euro

Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 100.000 Euro

Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro

Sonstige; Steuerklasse III: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steureklasse III: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro

Ehepartner, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steuerklasse I/III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro

Sonstige; Steuerklasse III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro

Welche Steuerklassen gibt es und für wen gelten sie?

Steuerklasse I: Wer gehört dazu

Die Steuerklasse I gilt vor allem für Alleinstehende. Dazu zählen ledige Personen, die noch nie verheiratet waren, ebenso wie Geschiedene oder dauerhaft getrennt Lebende. Auch Verwitwete fallen in diese Kategorie – allerdings erst ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Partners. Wer einen Partner im Ausland hat, wird ebenfalls in Steuerklasse I eingeordnet.

Der große Vorteil dieser Steuerklasse: Der Grundfreibetrag wird vollständig berücksichtigt. Das bedeutet, das Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze bleibt steuerfrei. Gerade für Singles ist das wichtig, weil so nicht unnötig Steuern gezahlt werden müssen, wenn das Einkommen überschaubar ist.

Ein Beispiel: Verdient man 25.000 Euro im Jahr, wird der Grundfreibetrag von aktuell rund 10.908 Euro (Stand 2024) abgezogen. Nur der darüber liegende Betrag wird dann versteuert. So bleibt mehr netto vom Brutto übrig.

Wer also keiner der anderen Steuerklassen zugeordnet werden kann, landet automatisch in Steuerklasse I – mit dem Vorteil, dass der Freibetrag voll angerechnet wird.

Steuerklasse II: Entlastung für Alleinerziehende

Diese Steuerklasse richtet sich speziell an Alleinerziehende. Voraussetzung ist, dass sie mit mindestens einem Kind im gleichen Haushalt leben und Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Wichtig: Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einem weiteren Erwachsenen bestehen.

Der große Vorteil liegt im sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser wird automatisch zum Grundfreibetrag hinzugerechnet und sorgt dafür, dass das zu versteuernde Einkommen geringer ausfällt. Dadurch zahlen Betroffene weniger Steuern und haben finanziell etwas mehr Luft im Alltag.

Ein Beispiel: Wer als Alleinerziehende*r mit einem Kind lebt, erhält zusätzlich zu seinem Grundfreibetrag einen Entlastungsbetrag von aktuell 4.008 Euro pro Jahr. Das macht sich schnell bemerkbar – gerade wenn das Einkommen nicht sehr hoch ist.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, sollte unbedingt Steuerklasse II beantragen. So sichert man sich die steuerliche Entlastung, die für viele Familien einen spürbaren Unterschied macht.

Steuerklasse III: Für unterschiedliche Einkommen

Die Steuerklasse III ist vor allem für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner interessant, wenn der eine Partner deutlich mehr verdient und der andere in Steuerklasse V eingestuft ist. Außerdem greifen Verwitwete im ersten Jahr nach dem Tod ihres Partners auf diese Steuerklasse zurück.

Warum? Weil hier der Grundfreibetrag quasi verdoppelt wird. Das bedeutet: Monatlich bleibt mehr Netto vom Bruttogehalt übrig – eine spürbare Entlastung an der Lohnsteuerfront.

Aber Vorsicht: Wer später eine gemeinsame Steuererklärung abgibt, sollte sich auf mögliche Nachzahlungen einstellen. Das passiert oft, weil die Lohnsteuer während des Jahres zu gering einbehalten wurde. Ein klassisches Beispiel: Ein Partner verdient deutlich mehr, der andere weniger oder gar kein Einkommen. Die Steuerklasse III hilft zwar kurzfristig, kann aber am Jahresende zu einer Steuernachzahlung führen.

Kurz gesagt: Die Steuerklasse III ist ein cleverer Hebel für Paare mit ungleichem Einkommen. Doch wer sie nutzt, sollte die Auswirkungen auf die Steuererklärung im Blick behalten.

Steuerklasse IV: Für gleiche Einkommen

Die Steuerklasse IV ist speziell für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner gedacht, die in etwa gleich viel verdienen. Hier wird die Lohnsteuer so berechnet, dass beide Partner ähnlich stark belastet werden.

Das bedeutet konkret: Wenn beide etwa gleich hohe Gehälter haben, sorgt Steuerklasse IV dafür, dass jeder seinen Anteil an der Steuer trägt – ohne dass ein Partner deutlich mehr abführt als der andere. Das verhindert, dass am Ende des Jahres bei der Steuererklärung eine größere Nachzahlung fällig wird.

Ein Beispiel: Verdienen beide Partner rund 3.000 Euro netto, passt die Steuerklasse IV gut, weil die Abzüge fair verteilt sind. Anders als bei Kombinationen mit Steuerklasse III und V, wo oft einer deutlich weniger Steuern zahlt als der andere, gleicht IV die Belastung aus. So bleiben Überraschungen beim Jahresabschluss meist aus.

Steuerklasse V: Partner nutzt bereist Steuerklasse III

Diese Steuerklasse ist für Paare gedacht, bei denen ein Partner Steuerklasse III nutzt. Wer in Steuerklasse V ist, hat meist das geringere Einkommen von beiden.

Der Nachteil zeigt sich schnell: Die monatlichen Abzüge fallen ziemlich hoch aus. Grund dafür ist, dass der Grundfreibetrag hier nicht berücksichtigt wird. Das bedeutet, das monatliche Nettogehalt ist oft deutlich niedriger als bei anderen Steuerklassen.

Ein wichtiger Punkt: Wenn Sie mit Steuerklasse V und III zusammen veranlagt werden, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das sollten Sie nicht vergessen, sonst drohen mögliche Nachzahlungen oder Strafen.

Steuerklasse VI: für den Nebenjov

Wenn du neben deinem Hauptjob noch eine zweite Stelle hast, sei es ein Nebenjob oder eine weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, landest du automatisch in der Steuerklasse VI für dieses zusätzliche Arbeitsverhältnis.

Der Grund: Diese Steuerklasse gilt immer dann, wenn du mehrere Jobs parallel hast und nur bei deinem Hauptjob die günstigeren Steuerklassen I bis V greifen.

Warum ist Steuerklasse VI eher ungünstig? Weil hier keine Freibeträge berücksichtigt werden. Das heißt, dein Einkommen wird voll versteuert – ohne den Grundfreibetrag oder andere Vergünstigungen. Das führt zu den höchsten Steuerabzügen unter allen Klassen.

Ein Beispiel: Verdient jemand aus einem Nebenjob 500 Euro im Monat, werden davon deutlich mehr Steuern abgezogen als bei der Steuerklasse I. Deshalb kann es passieren, dass am Ende vom Nebenverdienst kaum etwas übrig bleibt.

Wer mehrere Jobs hat, sollte das im Blick behalten und bei der Steuererklärung genau prüfen, ob sich durch eine Kombination von Steuerklassen oder das Eintragen von Freibeträgen noch Steuern sparen lassen.

Wie wirkt die Steuerklassenwahl finanziell?

Nur die Vorauszahlung ändert sich

Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst:

  • die monatliche Lohnsteuer,
  • die Liquidität während des Jahres.

Sie ändert nicht, wie viel Steuer Sie insgesamt schulden.
Das heißt: Zu viel einbehaltene Steuer wird erstattet – zu wenig führt zur Nachzahlung.

Steuerklassen haben Einfluss auf Lohnersatzleistungen

Für Leistungen, die sich aus dem Nettoeinkommen berechnen, ergibt sich ein direkter Effekt:

  • Arbeitslosengeld I
  • Kurzarbeitergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld (bzw. Zuschuss)
  • Krankengeld
  • Verletztengeld/Übergangsgeld
  • Altersteilzeitentgelt

Beispiel:
Plant ein Paar ein Kind, ist ein Wechsel der Steuerklasse III/V oder ins Faktorverfahren oft sinnvoll, um das Elterngeld zu optimieren – allerdings nur, wenn rechtzeitig vorgenommen.

Wann sollten Paare die Steuerklasse wechseln?

Sinnvoller Wechsel in III/V, wenn…

  • ein Partner deutlich mehr verdient (ca. 60/40 Verhältnis).

Sinnvoller Wechsel in IV/IV, wenn…

  • beide Partner ähnlich verdienen.
  • Nachzahlungen vermieden werden sollen.

Sinnvoller Wechsel ins Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor), wenn…

  • beide unterschiedlich verdienen, aber
  • Nachzahlungen vermieden werden sollen,
  • der Steuerabzug möglichst gerecht zwischen beiden verteilt werden soll.

Wichtiger Hinweis zur Steuerklassenwahl

Ein Steuerklassenwechsel kann nur bis 30. November des betreffenden Jahres für dieses Jahr wirksam gestellt werden (mit Ausnahme der Änderung im Monat der Eheschließung).

6. Typische Gründe für eine Steuererstattung

Viele Entlastungen wirken erst in der Steuererklärung, weil sie beim monatlichen Lohnsteuerabzug entweder nur pauschal oder gar nicht erfasst werden. Häufige Beispiele:

Werbungskosten (berufliche Aufwendungen)

Ein klassisches Beispiel ist der Weg zur Arbeit. Zwar wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch abgezogen, doch wer regelmäßig längere Strecken fährt, erzielt oft deutlich höhere Werbungskosten. Eine Person, die etwa täglich 40 Kilometer pendelt, hat im Jahr schnell mehrere tausend Euro an Fahrtkosten. Da der Arbeitgeber diese nur pauschal berücksichtigt, wirken sie sich erst in der Steuererklärung steuermindernd aus.

Ähnlich verhält es sich mit beruflichen Ausgaben, die während des Jahres anfallen. Wenn jemand beispielsweise eine Fortbildung besucht, Arbeitsmittel anschafft oder dienstlich auf Reisen ist, entstehen Kosten, die nicht automatisch in der Gehaltsabrechnung erscheinen. Werden diese später in der Steuererklärung angegeben, mindern sie das Einkommen zusätzlich und führen häufig zu einer Rückerstattung.

  • Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
  • Dienstreisen, Fortbildungen
  • Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Fachliteratur)
  • Homeoffice-Pauschale oder Arbeitszimmer
  • Doppelte Haushaltsführung

Sonderausgaben

Viele Menschen sind zudem überrascht, wie stark sich Ausgaben wie Spenden, gezahlte Kirchensteuer oder Versicherungsbeiträge auswirken können. Ein typisches Beispiel ist eine Familie, die im Jahr mehrere hundert Euro Kirchensteuer entrichtet hat. Diese Beträge wurden während des Jahres nicht vollständig berücksichtigt, wirken sich jedoch im Rahmen der Steuererklärung unmittelbar steuermindernd aus.

  • Spenden
  • Kirchensteuer
  • Beiträge zur Altersvorsorge / Versicherungen (soweit abzugsfähig)
  • Kinderbetreuungskosten
  • Unterhaltsleistungen in anerkannten Fällen

Außergewöhnliche Belastungen

Auch außergewöhnliche Belastungen führen oft zu einer Entlastung. Wenn jemand zum Beispiel krankheitsbedingt hohe Zuzahlungen für Medikamente oder Behandlungen leisten musste, können diese Kosten – soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten – die Steuer reduzieren. Das Gleiche gilt für Pflegekosten oder Unterhaltsleistungen an Angehörige, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Krankheits- und Pflegekosten
  • Unterhalt für bedürftige Angehörige
  • Behinderungsbedingte Aufwendungen / Pauschbeträge

Unterhalt gegenüber…

Selbstbehalt

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung)

Unterhaltspflichtiger erwerbstätig

1.450 Euro

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung)

Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig

1.200 Euro

anderen volljährigen Kindern

1.750 Euro (Wohnkosten von 650 EUR Warmmiete enthalten)

Studierender der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt

990 Euro (Wohnkosten von 440 EUR Warmmiete enthalten)

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes (falls erwerbstätig)

1.600 Euro (Wohnkosten von 580 EUR Warmmiete enthalten)

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes (falls nicht erwerbstätig)

1.475 Euro (Wohnkosten von 580 EUR Warmmiete enthalten)

Familienleistungen

Auch Familien profitieren oft von der Steuererklärung. Zwar wird das Kindergeld monatlich ausgezahlt, doch das Finanzamt prüft am Jahresende, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist als das erhaltene Kindergeld. Ein Elternpaar mit höherem Einkommen erlebt häufig, dass die Freibeträge einen größeren steuerlichen Vorteil bieten. Dadurch reduziert sich die Steuerlast, und es entsteht ein Erstattungsanspruch.

  • Kinderfreibetrag / Günstigerprüfung Kindergeld
  • Ausbildungsfreibeträge
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Übertragungen von Freibeträgen (z. B. bei Stief- oder Großeltern)

Jahr

Kinder­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Betreuungs­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Gesamt

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

2019

2.490 Euro / 4.980 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

 3.810 Euro / 7.620 Euro

2020

2.586 Euro / 5.172 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

3.906 Euro / 7.812 Euro

2021

2.730 Euro / 5.460 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.194 Euro / 8.388 Euro

2022

2.810 Euro / 5.620 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.274 Euro / 8.548 Euro

2023

2.810 Euro / 5.620 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.476 Euro / 8.952 Euro

2024

3.012 Euro / 6.024 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.656 Euro / 9.312 Euro

2025

3.336 Euro / 6.672 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.800 Euro / 9.600 Euro

2026

3.414 Euro / 6.828 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.878 Euro / 9.756 Euro

Steuerermäßigungen im Haushalt

Schließlich können auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten eine erhebliche Steuerersparnis bringen. Wenn jemand etwa die Wohnung renovieren lässt oder regelmäßig eine Reinigungskraft beschäftigt, wird ein Teil der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen. Da diese Entlastung während des Jahres nicht berücksichtigt wird, führt sie fast immer zu einer höheren Erstattung in der Steuererklärung.

  • Haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen
  • Handwerkerleistungen
  • Energetische Sanierungsmaßnahmen (bei selbstgenutztem Eigentum)

7. Pflicht oder freiwillig?

Nicht jede Person muss eine Steuererklärung abgeben. In bestimmten Fällen besteht jedoch Abgabepflicht, z. B. bei:

  • Steuerklassenkombination III/V
  • Faktorverfahren
  • mehreren Arbeitgebern gleichzeitig (Steuerklasse VI)
  • Lohnsteuer-Freibetrag im Jahr
  • zusätzlichen Einkünften über bestimmten Grenzen
  • Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld)

Auch wenn keine Pflicht besteht, lohnt sich die freiwillige Abgabe oft – insbesondere bei Werbungskosten, Sonderausgaben oder Haushaltsermäßigungen.

8. So gehen sie vor

Damit wir Ihre Steuererklärung 2025 effizient und vorteilhaft erstellen können, hilft Folgendes:

  1. Unterlagen sammeln
    Lohnsteuerbescheinigung(en), Versicherungsnachweise, Spendenbelege, Nachweise zu Fahrten/Homeoffice, Handwerkerrechnungen etc.
  2. Änderungen im Jahr notieren
    z. B. Heirat/Trennung, Geburt eines Kindes, Jobwechsel, Umzug, neue Nebeneinkünfte.
  3. Belege digital oder geordnet bereitstellen
    Viele Nachweise werden nur auf Rückfrage eingereicht, sollten aber verfügbar sein.
  4. Kurzgespräch oder Checkliste nutzen
    Wir klären gemeinsam, welche Punkte in Ihrem Fall relevant sind.