
von Anton Schreiber
Redakteur bei Finanzleser.de
09. Juni 2026
Inhaltsverzeichnis
Betriebliche Altersversorgung 2026: Modelle, Förderung und Vorteile
Betriebliche Altersversorgung regelt die zusätzliche Absicherung für das Alter durch den Arbeitgeber neben der gesetzlichen Rente.
Diese zweite Säule der Altersvorsorge hat sich zu einem bedeutenden Baustein des deutschen Rentenmodells entwickelt. Rund 18,1 Millionen Beschäftigte haben derzeit eine aktive Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung, wobei die Verbreitungsquote seit 2019 bei etwa 54 Prozent stagniert. Besonders in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist die bAV noch unterrepräsentiert.
Was ist betriebliche Altersversorgung?
Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Leistungen mit einem der Versorgungszwecke Alter, Tod oder Invalidität zusagt. Diese Zusage erfolgt als Gegenleistung für die Arbeitsleistung und ist an das Arbeitsverhältnis gekoppelt.
Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat das Recht auf eine betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung. Dabei kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 4.056 Euro jährlich) durch Entgeltumwandlung für seine bAV verwendet werden.
Welche fünf Durchführungswege stehen zur Verfügung?
Die betriebliche Altersversorgung kann über fünf verschiedene Durchführungswege realisiert werden. Jeder Weg bringt spezifische Merkmale und Vorteile mit sich:
| Durchführungsweg | Rechtsform | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Direktversicherung | Versicherungsvertrag | Am weitesten verbreitet (8,8 Mio. Verträge, Stand 2026) |
| Pensionskasse | Selbstständige Versorgungseinrichtung | Beschränkt auf bAV, hohe Sicherheit |
| Pensionsfonds | Investmentfonds-ähnlich | Höheres Anlagerisiko durch Aktienanteil möglich |
| Direktzusage | Unmittelbare Arbeitgeberzusage | Finanziert durch Pensionsrückstellungen |
| Unterstützungskasse | Selbstständige Einrichtung | Kein Rechtsanspruch gegenüber der Kasse |
Die Direktversicherung dominiert mit über 70 Prozent aller bAV-Verträge zusammen mit Pensionskassen. Für kleine und mittlere Unternehmen ist sie der Standard, da sie einfach zu administrieren ist und keine bilanziellen Auswirkungen hat.
Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die sich ausschließlich der betrieblichen Altersvorsorge widmet. Sie kann von einem Unternehmen oder überbetrieblich für mehrere Firmen geführt werden.
Pensionsfonds arbeiten ähnlich wie Investmentfonds und können bei der Kapitalanlage höhere Risiken eingehen, etwa durch einen größeren Aktienanteil. Dies ermöglicht potenziell höhere, aber auch unsicherere Renditen.
Die Direktzusage (Pensionszusage) verpflichtet den Arbeitgeber, die zugesagte Versorgungsleistung aus eigenem Firmenvermögen zu erbringen. Finanziert wird dies durch Pensionsrückstellungen in der Bilanz.
Bei der Unterstützungskasse haben Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber der Kasse, sondern nur gegenüber dem Trägerunternehmen.
Wie hoch sind die Steuer- und Sozialabgabenvorteile 2026?
Die steuerlichen Vorteile der betrieblichen Altersversorgung sind beträchtlich. Bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sind steuerfrei (2026: 8.112 Euro jährlich bzw. 676 Euro monatlich) für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Bei der Berechnung von Altersvorsorgeaufwendungen spielen diese Grenzen eine wichtige Rolle.
Sozialversicherungsfrei bleiben 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 4.056 Euro jährlich bzw. 338 Euro monatlich). Diese Regelung gilt für alle externen Durchführungswege sowie für Entgeltumwandlungen bei Unterstützungskassen und Direktzusagen.
Für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Unterstützungskassen und Direktzusagen besteht weiterhin eine unbegrenzte Sozialversicherungsfreiheit.
Welche Arbeitgeberzuschüsse gelten seit 2022?
Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 sind Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu gewähren, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Für bestehende Verträge gilt dies seit 2022.
Beim neuen Opting-Out-Modell des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist sogar ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 Prozent erforderlich, der sofort gesetzlich unverfallbar wird.
Zusätzlich existiert eine staatliche Förderung für Geringverdiener. Die Einkommensgrenze wird ab 2027 auf 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze angehoben (2026: 3.042 Euro monatlich), der maximale Förderbetrag steigt von 288 auf 360 Euro jährlich bei einem Fördersatz von 30 Prozent.
Wie funktioniert das neue Opting-Out-Modell ab 2026?
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, das am 22. Januar 2026 in Kraft getreten ist, erleichtert die automatische Entgeltumwandlung erheblich. Arbeitnehmer erhalten automatisch eine Entgeltumwandlungsvereinbarung und können dieser widersprechen (Opting-Out).
Voraussetzungen für das neue Modell:
- Entgeltansprüche sind nicht in einem Tarifvertrag geregelt und werden auch nicht üblicherweise in einem TV geregelt
- Der Arbeitgeber muss mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss gewähren
- Beschäftigte müssen mindestens drei Monate vor Beginn in Schriftform informiert werden
- Sie haben ein Widerspruchsrecht von mindestens einem Monat
Welche Sicherungsmechanismen schützen die Betriebsrente?
Die betriebliche Altersversorgung ist über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gegen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Der PSVaG ist die gesetzlich verankerte Insolvenzsicherung und übernimmt die Verpflichtungen insolventer Arbeitgeber, um laufende Renten weiterzuzahlen und unverfallbare Anwartschaften zu sichern.
Der Beitragssatz für 2025 wurde auf 1,2 Promille festgesetzt (Vorjahr 0,4 Promille). Für 2026 wird derzeit kein Vorschuss erhoben, die Entscheidung erfolgt im ersten Halbjahr 2026.
Die Höhe der gesicherten Leistungen ist begrenzt: Der Höchstanspruch gegen den PSVaG beträgt 2026 höchstens 11.865 Euro Rente pro Monat (das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße).
Nicht alle Durchführungswege sind PSVaG-gesichert:
- Direktversicherungen sind über die Versicherungsaufsicht geschützt
- Pensionskassen sichern ihre Leistungen grundsätzlich selbst
- Pensionsfonds sind teilweise PSVaG-gesichert
- Direktzusagen und Unterstützungskassen sind vollständig PSVaG-gesichert
Welche Neuerungen bringt die Aktivrente 2026?
Zum 1. Januar 2026 ist die Aktivrente eingeführt worden. Mit der Aktivrente bleiben bis zu 2.000 Euro Hinzuverdienst monatlich steuerfrei – sie ist eine Art Steuerbonus für das Arbeiten im Rentenalter und greift für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Aktivrente bietet folgende Vorteile:
- Bis zu 2.000 Euro pro Monat (24.000 Euro pro Jahr) steuerfrei
- Kein Progressionsvorbehalt – der steuerfreie Hinzuverdienst erhöht nicht den Steuersatz für das restliche Einkommen
- Der Steuerfreibetrag wird bei der Lohnsteuerberechnung automatisch berücksichtigt
Wichtige Einschränkungen:
- Für Selbstständige, Gewerbetreibende, Landwirte, Minijobs und Beamte gilt die Aktivrente nicht
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiter entrichtet werden
Die Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und beeinflusst die bAV nicht unmittelbar, aber auf ausgezahlte Betriebsrenten fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Fazit
Die betriebliche Altersversorgung bleibt ein zentraler Baustein der deutschen Altersvorsorge mit erheblichen steuerlichen Vorteilen. Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf 101.400 Euro (2026) steigen auch die Fördergrenzen: 8.112 Euro jährlich steuerfrei, 4.056 Euro sozialversicherungsfrei. Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz erleichtert durch Opting-Out-Modelle den Zugang zur bAV, verlangt aber höhere Arbeitgeberzuschüsse von 20 Prozent. Die neue Aktivrente ermöglicht zusätzlich 2.000 Euro steuerfreien Hinzuverdienst im Rentenalter. Trotz der positiven Entwicklungen stagniert die Verbreitungsquote bei 54 Prozent – besonders kleine Unternehmen und Geringverdiener profitieren noch zu wenig von den Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung.
Häufig gestellte Fragen
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