Je nach Situation gewährt die deutsche Rentenversicherung verschiedene Rentenarten. Dazu gehören die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und die Hinterbliebenenrente. Die Erwerbsminderungsrente wird unterschieden in die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Bei diesen Rentenarten bleibt der Anspruch solange erhalten, wie die Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
Im Folgenden Text erhalten Sie eine Übersicht über die Rentenarten und deren Leistungen.
Rentenarten: Erwerbsminderungsrente
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird bis zur Regelaltersgrenze gezahlt, wenn eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Arbeitnehmer sind teilweise erwerbsgemindert, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung keine sechs Stunden pro Tag arbeiten können. Das gilt auch für vor 1961 Geborene mit der gleichen Einschränkung.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ebenfalls bis zur Regelaltersgrenze gezahlt, wenn eine volle Erwerbsminderung besteht, drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vorliegen und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Volle Erwerbsminderung bedeutet, dass aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Die Renten sind zunächst befristet auf drei Jahre, können aber unbefristet verlängert werden, wenn keine Besserung der Erwerbsfähigkeit erwartet wird. Ein Hinzuverdienst ist möglich, darf jedoch bestimmte Grenzen nicht überschreiten, sonst wird die Rente entsprechend gekürzt.
Rentenarten: Altersrente
Die Regelaltersrente wird gezahlt, wenn Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und das reguläre Rentenalter erreicht ist, das für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren liegt. Ältere Jahrgänge haben eine Altersgrenze von 65 Jahren oder unterliegen einer stufenweisen Anhebung. Bei der Regelaltersrente gibt es keine Abschläge.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist für jene, die 45 Jahre Wartezeit und ein Alter von 65 Jahren vorweisen können, abschlagsfrei. Für Geburtsjahre vor 1953 kann die Altersrente bereits ab 63 Jahren ohne Abschläge bezogen werden, mit einer stufenweisen Anhebung für die Jahrgänge 1953 bis 1963.
Die Altersrente für langjährig Versicherte erfordert eine Wartezeit von 35 Jahren und das Erreichen des 67. Lebensjahres. Sie kann auch ab 63 Jahren mit Abschlägen bezogen werden. Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente ab 65 Jahren mit 35 Jahren Wartezeit in Anspruch nehmen, wobei auch hier je nach Geburtsjahr Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug möglich sind. Früher existierende Rentenarten wie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder für Frauen sind für Jahrgänge bis 1951 bereits in der Regelaltersrente aufgegangen.
Vor der Regelaltersgrenze führt ein zu hoher Hinzuverdienst zu einer Reduzierung der Altersrente, während nach Erreichen der Altersgrenze keine Einschränkungen mehr bestehen.
Rentenarten: Rente wegen Todes
Die Rente wegen Todes umfasst verschiedene Leistungen wie die Witwenrente, die Partner verstorbener Versicherungsnehmer erhalten, wenn der Verstorbene die Wartezeit erfüllt hat. Für Ehen ab 2002 ist zudem eine einjährige Ehe Voraussetzung. Eine Witwenrente kann nicht bezogen werden, wenn ein Rentensplitting vorliegt. Alternativ gibt es die kleine Witwenrente, die auf 24 Monate begrenzt ist, es sei denn, die Ehe wurde vor 2002 geschlossen. Bei erneuter Heirat erlischt der Anspruch, und eine Rentenabfindung wird gezahlt.
Die Waisenrente wird an Kinder gezahlt, wenn ein oder beide Elternteile sterben. Sie unterscheidet sich in Halbwaisen- und Vollwaisenrente und wird normalerweise bis zum 18. Lebensjahr gewährt, kann jedoch bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn sich das Kind in Ausbildung oder einem Freiwilligendienst befindet oder eine Behinderung vorliegt.
Die Erziehungsrente erhalten überlebende Elternteile nach der Scheidung, wenn der geschiedene Partner stirbt und sie ein Kind erziehen. Voraussetzung ist, dass keine erneute Ehe geschlossen wurde und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.
Wie erfolgt der Rentenantrag bei Rentenbeginn?
Eine Rente wird nicht automatisch ausgezahlt, die Versicherten müssen die Rentenzahlung beantragen. Die ist bei allen Dienststellen der Träger der Sozialversicherung möglich. Wollen Sie einen Antrag auf Rentenversicherung stellen, müssen sie dies bei der Hauptverwaltung, der regionalen Geschäfts-, Beratungs- oder Auskunftsstellen, den Versicherungsberatern, Versicherungsämtern der Stadt- und Landkreise oder den Gemeindeverwaltungen tun. Ab wann die Renten gezahlt werden, hängt davon ab, wann der Antrag eingegangen ist.
Im Fall der Erwerbsminderungsrente und der Altersrente ist die Rentenleistung auf drei Monate vor dem Monat der Antragstellung begrenzt. Vor dem Monat, in dem die Ansprüche für die Rente erfüllt werden, kann die Rente jedoch nicht ausgezahlt werden. Im Fall von Witwen- und Waisenrenten erfolgt die Rentenleistung ab dem Todestag. Sollte der Verstorbene schon vor seinem Tod Rentenleistungen erhalten haben, erhalten die Witwen oder Waisen die Rente ab dem Monat nach dem Todesmonat. Beantragen die Hinterbliebenen die Rente über 12 Monate nach dem Todesfall, ist der früheste Zeitpunkt zur rückwirkenden Zahlung der Rentenleistung 12 Monate vor der Antragstellung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Leistungen der Rehabilitation durch die Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen?
Damit Versicherte trotz Krankheit oder Behinderung nicht vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und möglichst schnell wieder eingegliedert werden können, bietet die Rehabilitation Rentenversicherung Unterstützung. Diese umfasst medizinische Rehabilitationsleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und weitere ergänzende Leistungen. Versicherte müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllen, wie eine verringerte Erwerbsfähigkeit oder die Aussicht auf deutliche Verbesserung oder vollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Medizinische Rehabilitation Rentenversicherung
Für die medizinische Rehabilitation ist in der Regel eine sechsmonatige Pflichtbeitragszeit in den zwei Jahren vor der Einschränkung oder eine versicherte Beschäftigung zwei Jahre nach der Ausbildung erforderlich. Beamte, Richter und Berufssoldaten sind von diesen Leistungen ausgeschlossen.
Medizinische Rehabilitation umfasst Behandlungen durch Fachkräfte, Arznei- und Heilmittel, sowie Hilfsmittel und wird oft in spezialisierten Kliniken durchgeführt. Eine Zuzahlung von 10 Euro täglich ist für maximal 14 Tage erforderlich. Die stationäre Behandlung dauert normalerweise drei Wochen und kann bei Bedarf verlängert werden. Leistungen zur Kinderrehabilitation sind für die Kinder von Versicherten verfügbar und zielen auf die Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und die Förderung der späteren Erwerbsfähigkeit ab.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Aktualisiert am 23. September 2024