Ratgeber Familie

Wohngeld

Was ist Wohngeld und wer erhält es? Das sind die Voraussetzungen für den erfolgreichen Wohngeldantrag.

Seit 2023 ist das neue Wohngeld in Kraft, mit deutlich höheren Zuschüssen zur Miete und einem stark ausgeweiteten Empfängerkreis. Berechtigte können rund 370 Euro pro Monat bekommen. Die Zahl der anspruchsberechtigten Haushalte kann bis zu zwei Millionen betragen. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, den Menschen mit geringem Einkommen in Anspruch nehmen können. Dieser Zuschuss soll die Kosten für die Unterkunft des Antragstellers abdecken. Um Wohngeld zu beantragen, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Beispielsweise ist es relevant, wie hoch Ihr Gesamteinkommens ist und wie viel Miete oder Belastung Sie für Ihr Zuhause haben. Es gibt Wohngeld sowohl für Mieter als auch für Eigentümer von Immobilien.

Wer Wohngeld erhalten möchte, muss bestimmte Kriterien erfüllen

Wohngeld ist eine staatliche Förderung, die Haushalten mit geringem Einkommen zugutekommt. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, kann es beantragen. Als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied gilt jede Person, die im selben Haushalt wie Sie lebt und für die Sie aufkommen. Ihr Gesamteinkommen darf einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, damit Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Zuschussfähig sind alle anfallenden Kosten für Ihre Unterkunft wie Miete oder Hypothekenzinsen sowie Nebengebühren wie Heiz- oder Stromkosten. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach dem Einkommensverhältnis in Ihrem Haushalt und den Kosten für Ihre Unterkunft sowie weiteren Faktoren wie etwa Behinderung oder Pflegebedürftigkeit von Angehörige im selben Haushalt. Wenn Sie Wohngeld beantragen möchten, können Sie dies online tun oder persönlich in einer der zuständigen Stellen vor Ort.

Wohngeld für Mieter und Eigentümer

Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Menschen mit geringem Einkommen, die Mieter oder Eigentümer einer Wohnung sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Wohngeld ist, dass die Miete oder Belastung nicht zu hoch ist. Der Zuschuss wird in Form eines Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt und ist unabhängig davon, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt.

Die Höhe der finanziellen Hilfe ist abhängig von mehreren Faktoren. Wohngeld wird auch für diejenigen gezahlt, die in einer Wohnung gemeinsam mit anderen Menschen wohnen und deren Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze überschreitet.

Wohngeld als Mietzuschuss

Personen, die Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder Nutzungsberechtigte (insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung, eines dinglichen Wohnungsrechts) sind und diesen selbst nutzen, können für den Mietzuschuss Wohngeld beantragen. Eigentümer von Häusern mit mehr als zwei Wohnungen sowie Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder können ebenfalls Wohngeld beantragen.

Wohngeld als Lastenzuschuss

Wohngeld ist ein Lastenzuschuss, der Personen zugute kommt, die bestimmte Kriterien erfüllen. Um Wohngeld zu beantragen, muss man entweder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen sein oder Erbbauberechtigter. Außerdem kann man Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbau­ rechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungs­rechts oder des Nießbrauchs haben und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Wer zählt als zu berück­sichtigendes Haushaltsmitglied?

Vor der Berechnung des Wohngelds ist es wichtig zu bestimmen, wie viele Personen im Haushalt leben. Diese Zahl beeinflusst das Gesamteinkommen und die Kosten für Miete oder Hypothek. Folgende Personen gelten als haushaltsberechtigt:

  • die Hauptperson, die Wohngeld beantragt
  • der Ehepartner der haushaltsberechtigten Person
  • Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Personen, mit denen die haushaltsberechtigte Person eine Verantwortungsgemeinschaft teilt
  • Kinder (auch Adoptivkinder und Stiefkinder) der haushaltsberechtigten Person
  • Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger und Nichten und Neffen der haushaltsberechtigten Person
  • Pflegekinder und Pflegeeltern der haushaltsberechtigten Person

Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglieder, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind, werden bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt. Dazu gehören Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft. Die angemessenen Unterkunftskosten dieser Personengruppen werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt.

Wohngeld wird nicht gewährt für Personen, die folgende Leistungen erhalten:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Zuschüsse für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie hoch darf Ihr Gesamteinkommen sein?

Wenn Sie Wohngeld erhalten möchten, darf Ihr monatliches Gesamteinkommen bestimmte Beträge nicht überschreiten. Diese Beträge sind abhängig von der Anzahl der Personen im Haushalt (die nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind) und können daher variieren.

Wenn Sie herausfinden möchten, wie hoch Ihr Gesamteinkommen ist, müssen Sie die Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder addieren und dann bestimmte Freibeträge und Abzüge abziehen. Beispielsweise werden Unterhaltsleistungen nicht mitgerechnet. Auch Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben unberücksichtigt. Die Höhe der Einkommen muss in jedem Fall nachgewiesen werden. Das monatliche Gesamteinkommen entspricht einem Zwölftel des Gesamteinkommens.

Das Jahreseinkommen beim Wohngeld

Für die Berechnung des Jahreseinkommens müssen alle steuerpflichtigen positive Einkünfte berücksichtigt werden, die im Bewilligungszeitraum (in der Regel in den nächsten zwölf Monaten) zu erwarten sind. Bei der Einkommensprognose können auch die Einkommensverhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung basiert auf dem Einkommensteuergesetz (EStG). Das bedeutet, dass neben dem Arbeitslohn oder Gehalt auch pauschal besteuerte Sachzuwendungen nach § 37b EStG und pauschal besteuertes Arbeitsentgelt nach § 40a EStG berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich muss ein Katalog an steuerfreien Einnahmen beachtet werden.

Der Gewinn ist der Differenzbetrag zwischen dem aktuellen Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorherigen Jahres. Dieser Betrag wird entweder durch Entnahmen (wie Bargeldabhebungen) erhöht oder durch Einlagen (wie Bargeldeinzahlungen) verringert.

Absetzbare Aufwendungen

Absetzbar sind Aufwendungen, die getätigt wurden, um Einkommen zu erwerben, zu sichern und zu erhalten. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb gelten diese als Betriebsausgaben, während bei Einkünften aus angestellter Arbeit, Vermietung und sonstigen Einkünften die Werbungskosten gelten.

Werbungskosten sind insbesondere Aufwendungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie notwendige Mehraufwendungen bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung.

Als Werbungskosten von Löhnen und Gehältern sind mindestens pauschal 1.000 Euro im Jahr absetzbar, von steuerpflichtigen Alters- oder Witwenrenten mindestens pauschal 102 Euro. Zusätzlich können Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, von den Einkünften abgezogen werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Verluste bei einer Einkunftsart nicht durch Absetzung von anderen Einnahmen oder die Einnahmen eines anderen Mitglieds des Haushalts ausgeglichen werden könnnen.

Das kann noch abgesetzt werden

Es können folgende zusätzliche Beträge von der Summe der Jahreseinkommen abgezogen werden:

  • ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich (entspricht 150 Euro monatlich) für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
  • ein Freibetrag in Höhe der eigenen Einnahmen eines Kindes aus Erwerbstätigkeit, maximal jedoch 1.200 Euro jährlich (entspricht 100 Euro monatlich), wenn das Kind noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 1.320 Euro (entspricht 110 Euro monatlich). Dies gilt für Eltern, die ausschließlich mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren zusammenwohnen.

Was ist Miete oder Belastung?

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Die Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Immobilien umfasst die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie wird in einer besonderen Wohngeldlastenberechnung durch die zuständige Behörde ermittelt. Von einer vollständigen Wohngeldlastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgungen den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.

Die Miete ist weitaus mehr als nur die monatliche Zahlung, die man an den Vermieter leistet. In die sogenannte Brutto-Kaltmiete fließen auch andere Kosten mit ein, welche vom Mieter getragen werden müssen. Dazu gehören:

  • Kosten des Wasserverbrauchs,
  • Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,

Unter Belastungen fallen:

  • Kosten für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung etc.) für Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums dienten;
  • eine jährliche Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter für Instandhaltungs- und Betriebskosten;
  • Grundsteuer;
  • Verwaltungskosten. Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung und Grundsteuer. Somit kann es durchaus Sinn machen, bei der Suche nach einer neuen Bleibe auch diese Nebenkosten mit in die Suche einzubeziehen.

Wie hoch sind die Leistungen beim Wohngeld?

Das Wohngeld stellt nur einen Teil der Kosten für den Wohnraum dar. Ein Haushalt muss in jedem Fall einen Teil der Kosten für den Wohnraum selbst tragen. § 19 des Wohngeldgesetzes bestimmt mit Hilfe einer Formel den Wohngeldbetrag in Abhängigkeit von der Zahl der zu berücksichti­genden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung sowie vom monatlichen Gesamteinkommen.

Mit Hilfe des BMI Wohngeldrechners kann man sich einen ersten groben Überblick über die mögliche Höhe des Wohngelds verschaffen. Dafür muss man lediglich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, das monatliche Gesamteinkommen und die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sowie die entsprechende Mietenstufe angeben.

Wo beantragen Sie Wohngeld?

Wenn Sie Wohngeld beantragen möchten, wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde in Ihrer Gemeinde, Stadt, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort finden Sie die entsprechenden Formulare und erhalten Hilfe beim Ausfüllen. Die Mitarbeiter der Wohngeldbehörde informieren Sie außerdem über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz. In einigen Fällen können Sie das Wohngeld auch online beantragen.

Wenn Sie in einem selbst genutzten oder gemieteten Wohnraum wohnen und Anspruch auf Wohngeld haben, müssen Sie einen Antrag stellen. Die Person, die den Antrag stellt, wird als wohngeldberechtigte Person bezeichnet. Wenn mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung erfüllen, gilt die antragstellende Person automatisch als wohngeldberechtigt.

Wohngeld wird in der Regel nur ab dem Monatsanfang geleistet, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Das heißt, wenn Sie Ihren Antrag erst am 15. des Monats stellen, dann bekommen Sie für den laufenden Monat kein Geld. Es gibt lediglich einige Ausnahmen von dieser Regel.

Wie lange wird Wohngeld gezahlt?

Wohngeld wird i.d.R. für 12 Monate bewilligt, kann aber auch mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiterhin Wohngeld beanspruchen möchten, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Um sicherzustellen, dass Ihre laufende Wohngeldzahlung nicht unterbrochen wird, sollten Sie den Weiterleistungsantrag etwa 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einreichen.

Die örtliche Wohngeldbehörde entscheidet schriftlich über Ihren Wohngeldantrag. Die Entscheidung enthält eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Falls für die Bearbeitung des Antrags längere Zeit erforderlich ist, können Vorschüsse auf das künftige Wohngeld gezahlt werden. Die Haushaltsmitglieder müssen die Wohngeldbehörde jedoch über alle Änderungen informieren, die die Leistung oder Höhe des Wohngeldes beeinflussen können, bis sie den Bewilligungsbescheid erhalten haben.

Wohngeldrechner

Aktualisiert am 19. April 2024