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Geringfügige Beschäftigung

Steuern sparen: Alles über Regeln, Grenzen und Vorteile

Geringfügige Beschäftigung umfasst Minijob und kurzfristige Beschäftigung. Welche Verdienst- und Zeitgrenzen 2026 gelten und welche Regeln bei Steuer und Abgaben.

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Geringfügige Beschäftigung 2026: Minijob-Grenzen und Regelungen

Geringfügige Beschäftigung ist eine flexible Beschäftigungsform mit besonderen Regelungen bei Steuern und Sozialversicherung. Sie umfasst zwei Varianten: Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Tätigkeiten. 2026 brachte wichtige Neuerungen – von gestiegenen Grenzen bis zu Erleichterungen für Arbeitgeber.

Was ist geringfügige Beschäftigung?

Geringfügige Beschäftigung unterteilt sich in zwei Formen:

Entgeltgeringfügigkeit: Der monatliche Verdienst darf 603 Euro nicht übersteigen (2026). Dies ist ein Minijob mit regelmäßiger Beschäftigung.

Zeitgeringfügigkeit: Die Arbeit ist auf maximal 70 Tage oder drei Monate pro Kalenderjahr begrenzt. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.

Minijobber haben vollständige arbeitsrechtliche Ansprüche: Mindestlohn (13,90 Euro/Stunde 2026), Urlaubstage, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz. Sie sind automatisch unfallversichert.

Solche Jobs finden sich überall – von Gastronomie und Einzelhandel bis zu Bürotätigkeiten und Haushaltshilfen. Beliebt sind sie als Nebenverdienst neben Studium, Rente oder Hauptbeschäftigung.

Die Verdienstgrenze 2026

Die monatliche Grenze für geringfügige Beschäftigung liegt 2026 bei 603 Euro (Jahresgrenze: 7.236 Euro). Diese Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und passt sich automatisch an.

Die Berechnung: Mindestlohn × 10 Stunden × 52 Wochen ÷ 12 Monate = 13,90 € × 10 × 52 ÷ 12 = 603 Euro.

JahrMindestlohnMonatliche GrenzeJahresgrenze
202512,82 Euro556 Euro6.672 Euro
202613,90 Euro603 Euro7.236 Euro
202714,60 Euro633 Euro7.596 Euro

Die maximal zulässige Arbeitszeit beträgt bei Mindestlohn etwa 43 Stunden monatlich (rund 10 Stunden wöchentlich). Bei höheren Stundenlöhnen reduziert sich die Arbeitszeit entsprechend.

Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?

Bei Minijobs gilt die Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich. Die Arbeit kann regelmäßig ausgeübt werden.

Bei kurzfristiger Beschäftigung spielt der Verdienst keine Rolle, aber die Dauer ist begrenzt: maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Jahr. Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig sein – also nicht der Haupterwerb.

Seit Januar 2026 wurden die Zeitzgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben erweitert – auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Jahr. Diese Regelung soll die Personalsituation in der Erntezeit entlasten. Sie gilt für pflanzliche und tierische Erzeugung, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur.

Besteuerung von Minijobs

Geringfügige Beschäftigung ist nicht automatisch steuerfrei. Der Arbeitgeber wählt zwischen zwei Optionen:

Pauschalbesteuerung (2 %): Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschallohnsteuer von 2 Prozent. Der Minijobber bleibt vollständig steuerfrei. Keine Angabepflicht in der Steuererklärung.

Individuelle Besteuerung: Nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) mit regulärer Steuerklasse. Hier greift die Lohnsteuer nach dem persönlichen Steuersatz. Vorteil für Ferienjobber: Liegt das Jahreseinkommen unter 12.348 Euro (Grundfreibetrag 2026), bleibt alles steuerfrei. Mit Steuererklärung können abgeführte Steuern zurückgeholt werden.

Sozialversicherungsbeiträge

Für gewerbliche Arbeitgeber liegen die Pauschalbeiträge 2026 bei rund 31 Prozent des Verdienstes:

  • Krankenversicherung: 13,00 %
  • Rentenversicherung: 15,00 %
  • Pauschsteuer: 2,00 %
  • Umlage U1: 0,80 % (neu gesenkt von 1,10 %)
  • Umlage U2: 0,24 %
  • Insolvenzgeldumlage: 0,12 %

Bei 603 Euro Verdienst zahlt der Arbeitgeber monatlich etwa 187 Euro an Abgaben. Die Sozialversicherung funktioniert bei Minijobs nach vereinfachten Regeln mit Pauschalabgaben.

Für Minijobber: Sie zahlen einen reduzierten Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent (gewerblich) oder 13,6 Prozent (Privathaushalte). Das entspricht bei 603 Euro etwa 22 Euro monatlich. Minijobber können sich schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien.

Neuerung ab Juli 2026: Minijobber können ihre Rentenversicherungsbefreiung rückgängig machen. Die Rückkehr zur Befreiung ist danach nicht mehr möglich – ein wichtiger Punkt für die Altersvorsorge.

Mehrere Minijobs kombinieren

Mehrere Minijobs sind erlaubt, aber die Verdienste werden zusammengerechnet. Die Gesamtsumme darf 603 Euro monatlich nicht überschreiten. Ansonsten werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig.

Wichtige Ausnahmen:

Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt abgabenfrei – auch wenn Nebenjob die 603-Euro-Grenze überschreitet.

Ein regulärer Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung (bis 70 Tage) lassen sich kombinieren. Die kurzfristige Arbeit wird nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet.

Praktisches Beispiel: Ein Student arbeitet im Café für 350 Euro und im Büro für 180 Euro – zusammen 530 Euro unter der Grenze. Zusätzlich kann er in den Semesterferien kurzfristig arbeiten, ohne dass dies die Minijob-Grenze belastet.

Kontrageispiel: Verdienste von 350 Euro bei Firma A und 300 Euro bei Firma B summieren sich auf 650 Euro – über der 603-Euro-Grenze. Beide Jobs werden dann sozialversicherungspflichtig mit möglichen Nachzahlungen.

Der Übergangsbereich: Midijobs

Der Übergangsbereich (Midijob) liegt 2026 zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlich. Beschäftigte zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, genießen aber vollen Schutz. Anders als beim Minijob ist die Rentenversicherung verpflichtend.

Compliance und Rechtliches

Minijobber (außer Haushaltshilfen) müssen täglich ihre Arbeitszeiten erfassen. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Arbeitsverträge sind schriftlich erforderlich.

Wichtige Punkte:

  • Mindestlohn einhalten (13,90 Euro/Stunde)
  • Bei Grenzüberschreitung drohen Nachzahlungen und hohe Bußgelder
  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)

Seit Januar 2026: Ein gemeinsamer Beitragsnachweis für alle Beschäftigten genügt. Die alte Trennung nach Rechtskreisen West und Ost entfällt. Bestehende Dauer-Beitragsweisungen müssen angepasst werden.

Fazit

Geringfügige Beschäftigung bleibt 2026 für beide Seiten attraktiv. Die Verdienstgrenze stieg auf 603 Euro, die Umlage U1 sank von 1,1 auf 0,8 Prozent – eine Entlastung für Arbeitgeber. Ab Juli 2026 können Minijobber ihre Rentenversicherungsbefreiung einzeln rückgängig machen. In der Landwirtschaft sind 90 Arbeitstage statt 70 pro Jahr möglich.

Da die Minijob-Grenze automatisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie 2027 bereits auf 633 Euro. Arbeitgeber sollten ihre Minijob-Verhältnisse regelmäßig überprüfen und die günstigste Besteuerungsart wählen. Die Pauschalbesteuerung von 2 Prozent spart beiden Seiten Verwaltungsaufwand.

Häufig gestellte Fragen

Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Diese Anhebung erfolgt automatisch durch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn, der 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde steigt.
Gewerbliche Arbeitgeber zahlen 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 0,8 Prozent Umlage U1, 0,24 Prozent Umlage U2 und 0,12 Prozent Insolvenzgeldumlage. Die Umlage U1 sinkt zum 1. Januar 2026 von 1,1 auf 0,8 Prozent.
Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist in maximal zwei Monaten pro Kalenderjahr zulässig. Dabei darf ein Minijobber innerhalb von zwölf Monaten höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, ab 2026 also maximal 8.442 Euro.
Minijobber zahlen grundsätzlich einen Eigenanteil zur Rentenversicherung. 2026 beträgt dieser 3,6 Prozent des Verdienstes bei gewerblichen Minijobs und 13,6 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
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