
von Nicole Hahn
Redakteurin bei Finanzleser.de
09. Juni 2026
Inhaltsverzeichnis
Elternunterhalt 2026: Pflicht, Einkommensgrenze und Berechnung
Elternunterhalt regelt die Pflicht erwachsener Kinder, für bedürftige Eltern finanziell einzustehen.
Diese rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 1601 BGB, der besagt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 gilt jedoch eine wichtige Schutzregelung: Kinder müssen nur dann Unterhalt zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Diese Regelung hat die Situation für Millionen von Familien grundlegend verändert. Während früher bereits deutlich geringere Einkommen zur Unterhaltspflicht führten, schützt die 100.000-Euro-Grenze heute etwa 95 Prozent aller erwachsenen Kinder vor Unterhaltsforderungen. Für die wenigen Betroffenen oberhalb dieser Schwelle sorgen großzügige Selbstbehalte und Schonvermögensgrenzen dafür, dass die eigene Existenzgrundlage nicht gefährdet wird.
Wann müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen?
Elternunterhalt wird nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen fällig. Bevor die Frage des Elternunterhalts überhaupt gestellt wird, muss eine sogenannte Bedarfsunterdeckung vorliegen. Das bedeutet: Die Kosten für das Pflegeheim sind höher als das, was die Pflegeversicherung und das Einkommen der Eltern (Rente) abdecken.
Die Finanzierung läuft stets nach derselben Reihenfolge ab: Zunächst zahlen die Eltern aus eigenen Mitteln – Rente, Pension, Ersparnisse und gegebenenfalls verwertbares Vermögen. Im Jahr 2026 liegen die durchschnittlichen Gesamtkosten für einen Heimplatz je nach Bundesland zwischen 3.800 Euro und 5.200 Euro pro Monat. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist dabei für die Pflegegrade 2 bis 5 identisch. Laut Verband der Ersatzkassen (VDEK) beträgt der bundesdurchschnittliche Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr seit Januar 2026 rund 3.245 Euro pro Monat. Mit längerer Aufenthaltsdauer sinkt er durch gestaffelte Pflegekassen-Zuschüsse (um 15 bis 75 Prozent).
Reicht das Einkommen der Eltern nicht aus, übernimmt das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege“ die Differenz. Erst danach prüft es, ob es sich das Geld bei den Kindern zurückholt – das nennt man Regress. Die 100.000-Euro-Grenze gilt für jedes Kind separat, Einkommen von Geschwistern wird nicht zusammengerechnet.
Wie funktioniert die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt?
Die 100.000-Euro-Einkommensgrenze bedeutet, dass Kinder nur dann zum Elternunterhalt herangezogen werden können, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen diese Schwelle überschreitet. Maßstab ist in der Praxis die Summe der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid. Entscheidend ist das jährliche Gesamteinkommen nach Einkommensteuerrecht, also inklusive Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit. Bei den 100.000 Euro geht es immerhin tatsächlich nur um das unterhaltspflichtige Kind selbst, nicht um das Schwiegerkind.
Die Prüfung erfolgt systematisch: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (01.01.2020) gilt: Liegt das Jahresbrutto des Kindes unter 100.000 Euro, nimmt das Amt grundsätzlich keinen Unterhaltsrückgriff. Es zählt das Gesamtjahresbrutto pro Kind, nicht das Familieneinkommen. Das Amt prüft zunächst nur diese Grenze, bevor es detaillierte Unterlagen verlangt. Unter 100.000 Euro endet der Prozess in der Regel an dieser Stelle.
Besonders wichtig: Die Einkommensgrenze gilt strikt individuell. Nur das eigene Jahresbruttoeinkommen wird geprüft. Das Einkommen des Ehepartners bleibt vollständig außen vor, ebenso wie das Vermögen. Selbst wenn das gemeinsame Haushaltseinkommen die Grenze überschreitet, werden Kinder nicht herangezogen, solange ihr persönliches Bruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt.
Berechnung des Elternunterhalts: Selbstbehalt und 70-Prozent-Regel
Wenn die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, erfolgt eine detaillierte Berechnung der Leistungsfähigkeit. Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist. Dementsprechend ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Mindestbetrag von 2.650 Euro (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 Euro (einschließlich 800 Euro Warmmiete) beziffert worden.
Eine wichtige Neuerung brachte der Bundesgerichtshof im Oktober 2024: Es sei angemessen, „dem unterhaltspflichtigen Kind einen über die Hälfte hinausgehenden Anteil – etwa 70 Prozent – des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich zu belassen“. Neu ab 2026: Von dem bereinigten Nettoeinkommen, das den Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro übersteigt, muss das Kind nur noch 30 Prozent als Elternunterhalt einsetzen. 70 Prozent dieses Mehrbetrags bleiben beim Kind (früher: 50 Prozent).
Ein Berechnungsbeispiel verdeutlicht die Entlastung: Bereinigtes Nettoeinkommen 4.000 Euro minus Selbstbehalt 2.650 Euro = Überschuss 1.350 Euro, davon 30 Prozent = 405 Euro maximaler Elternunterhalt. Diese neue 30-Prozent-Regel stellt eine erhebliche Verbesserung gegenüber der früheren 50-Prozent-Regelung dar und berücksichtigt die gestiegenen Belastungen von Familien durch Pflegekosten.
Welches Vermögen ist vor dem Elternunterhalt geschützt?
Das Schonvermögen bietet weitreichenden Schutz vor dem Zugriff des Sozialamts. Wohneigentum und ein Anteil der Rücklagen für die Altersvorsorge sind geschützt. Die selbstgenutzte Immobilie: Ein „angemessenes“ Eigenheim ist fast immer geschützt. Der BGH hat klargestellt, dass niemand sein Haus verkaufen muss, um den Elternunterhalt zu finanzieren, da dies die eigene Lebensgrundlage und Altersvorsorge gefährden würde.
Das geschützte Vermögen umfasst mehrere Bereiche: Zusätzliches Altersvorsorgevermögen: Ihr Erspartes für die Rente ist unantastbar. Als Faustformel gilt: Sie dürfen ein Vermögen besitzen, das sich aus einer monatlichen Sparrate von 5 Prozent des Bruttoeinkommens über Ihre gesamte bisherige Berufszeit hinweg ergibt (inklusive Verzinsung). Für angemessen hält der Bundesgerichtshof (BGH) ein Altersvorsorgevermögen, das 5 Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens entspricht, das sich mit jährlich 4 Prozent für jedes Berufsjahr verzinst.
Zusätzlich steht jedem Kind ein kleinerer Barbetrag für notwendige Neuanschaffungen (z.B. Waschmaschine) oder Reparaturen zu. Die Gerichte billigen hier oft Beträge zwischen 10.000 und 25.000 Euro. Ein angemessenes Kraftfahrzeug: Ein Auto, das für den Weg zur Arbeit oder die Bewältigung des Alltags notwendig ist, gehört ebenfalls zum Schonvermögen.
Wie wird bei mehreren Kindern der Unterhalt aufgeteilt?
Bei Geschwistern erfolgt die Prüfung individuell und gerecht. Jedes Kind wird einzeln geprüft. Wer weniger als 100.000 Euro verdient, zahlt nichts – auch wenn die Geschwister wohlhabend sind. Für eine Familie, in der ein Kind gut verdient und die Geschwister bisher außen vor waren, kann die Lastenverteilung spürbar verschieben.
Die Berechnung erfolgt nach Leistungsfähigkeit: Sind mehrere Geschwister über der 100.000-Euro-Grenze, wird die Unterhaltspflicht nach dem jeweiligen Einkommen aufgeteilt. Bei Geschwistern werden die einzelnen Zahlungen gesondert berechnet, so dass z.B. eine Geringverdienerin mit Kindern keinen Elternunterhalt zahlen muss, während der alleinstehende Bruder als gutverdienender Manager den Elternunterhalt allein aufbringen muss.
Das Sozialamt kann den Ausfall nicht zahlungsfähiger Geschwister nicht auf die zahlungsfähigen Kinder umlegen. Liegt das Einkommen unter der Grenze, übernimmt der Sozialhilfeträger die ungedeckten Kosten – das nennt sich Sozialhilfe oder „Hilfe zur Pflege“. Diese Regelung verhindert, dass gut verdienende Kinder für ihre weniger wohlhabenden Geschwister mithaften müssen.
Praktisches Vorgehen bei Anfragen vom Sozialamt
Erhält man ein Auskunftsverlangen vom Sozialamt, ist zunächst Ruhe gefragt. Voraussetzung dafür ist, dass Indizien für ein solch hohes Einkommen vorliegen (dies kann zum Beispiel der Beruf sein). Das Amt darf nur bei konkreten Anhaltspunkten nachfragen, dass die 100.000-Euro-Grenze überschritten sein könnte.
Das Sozialamt muss zunächst feststellen, dass die Jahresbruttogrenze von 100.000 Euro überschritten ist. Erst danach berechnet das Sozialamt die Höhe des Elternunterhalts. Dem unterhaltspflichtigen Kind ist dabei ein Selbstbehalt zu belassen. Die Auskunft ist verpflichtend, kann aber strategisch erfolgen: Liegt das Einkommen eindeutig unter 100.000 Euro, genügt oft eine entsprechende Bescheinigung.
Das Verfahren läuft systematisch ab: Zunächst übernimmt das Sozialamt ungedeckte Pflege- und Lebenshaltungskosten. Es erfolgt ein Auskunftsverlangen an alle Kinder, wobei jedes Kind einzeln geprüft wird. Nach der Prüfung der 100.000-Euro-Grenze folgt bei Überschreitung eine detaillierte Leistungsfähigkeitsprüfung. Stehen auch nach der Beteiligung der Angehörigen immer noch Kosten aus, übernimmt diesen Rest das Sozialamt.
Bei Widerspruch gegen Unterhaltsbescheide sollte fachliche Beratung eingeholt werden. Mit der 100.000-Euro-Grenze und dem weitreichenden Schonvermögen hat der Gesetzgeber klare Leitplanken gezogen, die den Zugriff des Staates auf das Eigenheim oder die Altersvorsorge wirksam verhindern. Sollte das Sozialamt anklopfen, ist dies kein Grund zur Panik, sondern der Beginn eines strukturierten Prüfverfahrens.
Fazit
Der Elternunterhalt wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 für die allermeisten Familien erheblich entschärft. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat die Lage für die Mehrheit der unterhaltspflichtigen Kinder in Deutschland grundlegend verbessert. Für Familien, deren Einkommen unter der Grenze liegt, ist die Unterhaltspflicht gegenüber pflegebedürftigen Eltern als Belastungsfaktor praktisch entfallen. Die 100.000-Euro-Einkommensgrenze schützt etwa 95 Prozent aller erwachsenen Kinder vor Unterhaltsforderungen.
Für die wenigen Betroffenen oberhalb dieser Grenze bietet die neue BGH-Rechtsprechung von Oktober 2024 deutlich mehr Schutz: Statt 50 Prozent müssen nur noch 30 Prozent des Einkommens oberhalb des Selbstbehalts für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Der großzügige Selbstbehalt von 2.650 Euro (Stand 2026) und das weitreichende Schonvermögen für Eigenheim, Altersvorsorge und Notreserven sorgen dafür, dass auch gut verdienende Kinder ihre eigene Existenzgrundlage nicht gefährden müssen.
Wer dennoch einen Fragebogen vom Sozialamt erhält, sollte rechtzeitig fachliche Beratung suchen, um die persönlichen Rechte optimal zu wahren und vermeidbare Fehler zu vermeiden. Die komplexe Rechtslage erfordert oft eine individuelle Prüfung der Familien- und Vermögenssituation, um alle Möglichkeiten des Schutzes auszuschöpfen. Die klaren gesetzlichen Grenzen schaffen jedoch deutlich mehr Planungssicherheit für Familien als noch vor wenigen Jahren.

