Ratgeber Steuern

Grundsteuer 2024

So wird die neue Grundsteuer berechnet und die Grundsteuererklärung abgegeben

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auf alle Grundstücke und deren Gebäude erhoben. Dazu gehören auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. In der Regel zahlen die Eigentümerinnen und Eigentümer diese Steuer, doch kann sie in manchen Fällen auch über die Betriebskosten an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden. In der Grundsteuererklärung müssen Sie bis zum 31. Januar 2023 Ihre Angaben eingereicht haben.

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für Städte und Gemeinden. Jedes Jahr fließen fast 15 Mrd. Euro an Einnahmen aus der Grundsteuer an die Gemeinden. Diese Mittel sind unerlässlich, um Schulen, Kitas, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken zu investieren.

Das ändert sich durch die Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 klargestellt, dass die bisherige Grundsteuer nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Um dies zu ändern und die Grundsteuer fortzuentwickeln, hat der Bundesgesetzgeber ein Gesetzespaket verabschiedet, das aus drei Gesetzen besteht. Durch die Reform werden die Vorgaben des Urteils konsequent umgesetzt und die Grundsteuer an die neuen Bedingungen angepasst.

Die neue Grundsteuer wird ab 1. Januar 2025 gezahlt

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zahlbar. Auch die Grundsteuer, die auf abweichendes Landesrecht beruht, darf erst nach diesem Datum erhoben werden. Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer lässt sich heute noch nicht genau benennen, da zunächst die Werte der Grundstücke festgestellt werden müssen. Es wird voraussichtlich bis Herbst 2024 dauern, bis bei einem Großteil der Steuerpflichtigen die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer feststeht. Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer weiterhin auf Einheitswertbasis erhoben.

So berechnet sich die neue Grundsteuer

Da sich die Grundsteuer zukünftig noch immer aus drei Faktoren berechnen wird, muss man sich als Grundbesitzer weiterhin keine Sorgen machen. Diese sind nämlich der Wert des Grundbesitzes, die Steuermesszahl sowie der Hebesatz.

Die neue Grundsteuer C

In vielen Ballungsgebieten ist der Wohnraum knapp und die Preise für Grundstücke sind deshalb hoch. Viele Leute kaufen allerdings nur deshalb Grundstücke, um von einer Wertsteigerung zu profitieren, anstatt auf diesen tatsächlich etwas zu bauen. Dies verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum entsteht. Um dieses Problem anzugehen, wurde die Reform der Grundsteuer beschlossen. Künftig können Gemeinden baureife, aber unbebaute Grundstücke mit einem höheren Hebesatz besteuern, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Durch die sogenannte Grundsteuer C wird die Spekulation verteuert und es werden finanzielle Anreize geschaffen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich Wohnraum zu schaffen.

Die Auswirkungen der Grundsteuerreform

Auch wenn die insgesamt Reform klar aufkommensneutral ausgestaltet ist, werden sich die individuellen Steuerzahlungen trotzdem verändern. Dies ist die Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten, die durch das Abstellen auf veraltete Werte entstanden sind, unvermeidbar. Einige Bürgerinnen und Bürger werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger – doch dies ist die zwingende Folge der jüngsten Entscheidung.

Bundeseinheitliche Regelung

Die Einführung eines einheitlichen Bundesmodells der Grundsteuer war nur möglich, weil sich das Bundesministerium der Finanzen und nahezu alle Länder bereits früh auf dieses Modell verständigt haben. Länder, die sich diesem Modell nicht anschließen wollen, können aufgrund einer entsprechenden Grundgesetzänderung ein eigenes Grundsteuermodell einführen („Öffnungsklausel“). Ohne diesen Kompromiss wäre das Gelingen der Reform gefährdet gewesen. Ein Wegfall der Grundsteuer als eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen hätte verheerende Konsequenzen für die Gemeinden bedeutet.

Alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland werden auch weiterhin grundsätzlich die Grundsteuer nach einer bundeseinheitlichen Regelung zahlen, außer das jeweilige Bundesland macht von der Öffnungsklausel Gebrauch.

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die Öffnungsklausel genutzt und die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer landesgesetzlich geregelt. Damit können diese Länder vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen einführen. Bei der Bewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wenden alle betroffenen Länder das Bundesmodell an, mit Ausnahme punktueller Abweichungen.

Wohn- und Geschäftsgrundstücke

Die Reform der Grundsteuer wird auch Geschäftskunden betreffen. Anders als bei Wohnobjekten gibt es für gewerbliche Immobilien keine Datenerhebung, die für eine Bewertung genutzt werden könnte. Daher soll sich die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren. Dieses beruht auf den gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und dem Bodenrichtwert. Auch hier soll die Grundsteuer deutlich einfacher werden und zahlreiche bisher erforderliche Angaben entfallen: Beispielsweise zur Höhe des Gebäudes, der Heizungsart, zur Art der Verglasung der Fenster oder zur Zahl der offenen Kamine.

Der Ertragswertverfahren soll bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bleiben. Dieses wird jedoch vereinfacht und typisiert. Die Grundsteuerwertermittlung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe soll künftig durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und Hofstellen erfolgen. Auf diese Weise kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund- und Bodens weitgehend verzichtet werden. IT-basierte Bewertungs- und Besteuerungsverfahren ermöglichen ein weitgehend unkompliziertes Verfahren.

Warum eine Grundsteuererklärung notwendig ist

Da zum Stichtag der neuen Grundsteuerwerte (1. Januar 2022) noch kein vollständig digitalisiertes Verwaltungsverfahren angeboten werden konnte, müssen viele der für die Neubewertung des Grundbesitzes erforderlichen Daten mithilfe einer elektronischen Steuererklärung bei den Eigentümerinnen und Eigentümern des Grundbesitzes erhoben werden.

Durch die Digitalisierung soll die Nutzung amtlicher Grundstücksinformationen und Daten des Immobilienmarkts auf elektronischem Wege für künftige Zeitpunkte verbessert werden. Damit werden Bürgerinnen und Bürger von überflüssigen Mehrfacherklärungen befreit und steuerbürokratischer Aufwand soweit wie möglich entlastet. Dazu sollen insbesondere Daten des Immobilienmarkts genutzt werden und die vorhandenen Grundstücksinformationen anderer Behörden und Stellen der Steuerverwaltung künftig elektronisch bereitgestellt werden.

Abgabefrist für die Steuererklärung

Bis zum 31. Oktober 2022 muss die Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben werden.

So müssen Sie die Grundsteuererklärung abgeben

Die Grundsteuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kann das Portal „Mein ELSTER“ verwendet werden. Die elektronischen Formulare werden voraussichtlich ab 1. Juli 2022 im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt.

Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über ELSTER müssen Sie sich beispielsweise über ein sogenanntes ELSTER-Zertifikat authentifizieren. Ein ELSTER-Zertifikat erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de; beachten Sie jedoch, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann. Auch Angehörige, die bereits bei ELSTER registriert sind, dürfen für Sie die Erklärung elektronisch übermitteln.

Das benötigen Sie für die Grundsteuererklärung

Folgende Angaben werden für die Abgabe der Erklärung mit „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ insbesondere benötigt:

  • Größe des Grundstücks
  • Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
  • Bodenrichtwert
  • Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
  • Wohnfläche
  • Anzahl der Garagenstellplätze
  • Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Anteile am Eigentum.

Aktualisiert am 30. Januar 2024