Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die Steuerpflichtigen in ihrem privaten Leben entstehen und dies in einem größeren Ausmaß, was ebenfalls auch bei der Mehrheit der übrigen Steuerpflichtigen der Fall ist, gelten im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung eben als außergewöhnliche Belastungen. Für diese Kosten ist je nach Familienstand und Einkommen eine zumutbare Eigenbelastung festgelegt. Wird diese Grenze durch die privaten Kosten überschritten, handelt es sich um die steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen.
Im Folgenden werden die jeweiligen Grenzen für zumutbare Eigenbelastungen aufgezeigt:
Einkommen bis 15.340 Euro: | Die Grenze für Steuerpflichtige ohne Kinder nach dem Grundtarif liegt bei 5 Prozent, nach dem Splittingtarif bei 4 Prozent |
Einkommen bis 15.340 Euro: | Die Grenze für Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern liegt bei 2 Prozent, mit drei oder mehr Kindern bei 1 Prozent |
Einkommen bis 51.130 Euro: | Die Grenze für Steuerpflichtige ohne Kinder nach dem Grundtarif liegt bei 6 Prozent, nach dem Splittingtarif bei 5 Prozent |
Einkommen bis 51.130 Euro: | Die Grenze für Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern liegt bei 3 Prozent, mit drei oder mehr Kindern bei 1 Prozent |
Einkommen über 51.130 Euro: | Die Grenze für Steuerpflichtige ohne Kinder nach dem Grundtarif liegt bei 7 Prozent, nach dem Splittingtarif bei 6 Prozent |
Einkommen über 51.130 Euro: | Die Grenze für Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern liegt bei 4 Prozent, mit drei oder mehr Kindern bei 2 Prozent. |
Die Prozentangaben beziehen sich jeweils auf den Anteil am Gesamteinkommen.
Außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art |
Krankheitskosten:
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Beerdigungskosten eines nahen Verwandten, wenn das Erbe nicht ausreicht, die Kosten zu decken. |
Pflegekosten oder Pflegeheimkosten für die Eltern, soweit sie nicht durch Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gedeckt sind. |
Fahrtkosten für den amts- oder vertrauensärztlich empfohlenen Besuch der Gruppentreffen von Anonymen Alkoholiker sind agB. |
Eine Ayurveda-Behandlung ist agB, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden ist. |
Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren (Refraktive Chirurgie) sind nach einer Verfügung der OFD Koblenz[3] als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Da bei der Augenoperation mit Laser immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit eines Steuerzahlers vorliegt, ist die Operation als Heilbehandlung einzustufen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes für die Augen-Laser-Operation ist nicht notwendig. |
Kosten eines Zivilprozesses (bis Veranlagungszeitraum 2012). Der Abzug ist ab 2013 gesetzlich ausgeschlossen durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Ob durch die Neuregelung auch Scheidungskosten nichtabzugsfähig sind, ist umstritten. |
Außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen
Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen |
Aufwendungen für den Unterhalt, soweit sie nicht schon als Sonderausgaben klassifiziert wurden, und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person. |
Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht. |
Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen. |
Beispiele für außergewöhnlichen Belastungen:
Beerdigungskosten
Müssen Steuerpflichtige Beerdigungskosten selbst tragen, weil sie über den Nachlass und die Ersatzleistungen hinaus gehen, können sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. In diese Kosten fließen die Bewirtungskosten der Beerdigungsgäste sowie die Kleidung für die Beerdigung nicht ein.
Krankheitskosten
Erhalten Steuerpflichtige keine Kosten für Arzt-, Zahnarzt- oder Heilpraktikerbesuche sowie für Arzneimittel, die vom Arzt verschrieben wurden oder für Krankenhausaufenthalte zurück, dürfen sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben.
Scheidungskosten
Im Fall von Scheidungskosten wie denen, die durch einen Scheidungsprozess entstehen, ist bereits seit dem Jahr 2014 kein Steuerabzug mehr möglich.
Fahrtkosten behinderter Menschen
Weisen behinderte Menschen einen Behinderungsgrad von 80 auf oder einen Grad von 70, wenn sich die Behinderung stark auf die Geh- oder Stehfähigkeit auswirkt, besteht die Möglichkeit zur Absetzung der Fahrtkosten. Das gilt allerdings nur für die Kosten, die für Fahrten entstehen, die aufgrund der Behinderung unbedingt notwendig sind und nicht vermieden werden können. Für bestimmte Gründe der Fahrten liegen auch bestimmte Grenzen vor, bis wohin der Steuerabzug angemessen ist. Im Fall von privaten Fahrten liegt diese Grenze bei 3.000 km im Jahr. Es gelten 0,30 Cent pro Kilometer als absetzbar, sodass die Höchstgrenze bei 900 Euro liegt. Kommen aufgrund der Behinderung Fahrten zustande, die über die 3.000 km jährlich hinaus gehen, ist der Steuerabzug auch dann noch möglich, wenn ein Fahrtenbuch für den Nachweis der Fahrten genutzt wird. Die Grenzen der absetzbaren Kosten werden noch weiter ausgeweitet und zwar auf 15.000 km pro Jahr bei 0,30 Cent absetzbaren Kosten pro Kilometer. Dies ist der Fall, wenn die behinderten Menschen in ihren Behindertenauweisen die Merkzeichen “aG”, “H” oder “Bl” haben.
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Sind Ehepartner geschieden oder dauernd getrennt lebend und einer von beiden muss Unterhaltsleistungen erbringen, können sie diese im Jahr bis zu 13.805 Euro steuerlich absetzen. Auch die Beiträge zu der Basis-Krankenversicherung oder der gesetzlichen Pflegeversicherung, die eventuell von einem Partner übernommen werden müssen, können abgesetzt werden und erhöhen somit die jährliche Grenze für die Unterhaltsleistungen. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Partner, der die Leistungen empfängt, mit dem Steuerabzug einverstanden ist, denn zunächst muss dieser die Leistungen erstmal versteuern.
Solange der Leistungsempfänger seine Zustimmung nicht widerruft, kann der Steuerabzug weiterhin vorgenommen werden. Möchte er für den kommenden Veranlagungszeitraum widerrufen, muss dies im vorherigen Veranlagungszeitraum, also im Vorjahr, geschehen und bei dem Finanzamt angemeldet werden.
Damit der Steuerabzug der Unterhaltsleistungen möglich wird, braucht es die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers und dieser ein unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtiger ist. Für den Abzug der Unterhaltsleistungen brauchen Steuerpflichtige die Anlage U.
Aktualisiert am 18. September 2024