Ratgeber Steuererklärung

Bestattungskosten 2024

Bestattungskosten von der Steuer absetzen

Bestattungskosten

Für den Steuerabzug von Bestattungskosten als Erbfallkosten, denen auch die Beerdigungskosten angehören, sind keine Einzelnachweise notwendig, solange der Pauschbetrag von 10.300 Euro nicht überschritten wird. Kommt nicht nur ein Erbe allein für die Kosten auf, wird der genannte Pauschbetrag auf die Erben, die sich an den Kosten beteiligen, aufgeteilt. Dies geschieht nach dem jeweiligen Erbteil. Sollten die Erbfallkosten über die Erbschaft hinaus gehen, sodass die Erben die Aufwendungen zum Teil von ihrem eigenen Vermögen bestreiten müssen, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die folgenden Sachverhalte tragen zu Bestattungskosten bei:

  • eine übliche Bestattung anhand einer Beerdigung oder Feuerbestattung,
  • ein angemessenes Grabdenkmal,
  • die übliche Grabpflege,
  • die Nachlassregelung wie die Erteilung des Erbscheins,
  • ein eventueller Rechtsstreit bezüglich des Nachlasses,
  • die Todesanzeigen,
  • der Transport von Verwandten zur Beerdigung, sollten die Kosten von den Erben übernommen werden,
  • die kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeierlichkeiten,
  • die Trauerkleidung, sollt diese extra für die Beerdigung gekauft werden,
  • die Überführung des Leichnams,
  • die Danksagungen,
  • die Todeserklärung,
  • die Eröffnung des Testaments,
  • für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung anfallende Kosten für Gericht, Notariat und Anwalt; dies ist beispielsweise für das Einwirken eines Erbscheins notwendig,
  • die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der den Erbfall abwickelt und die Erbauseinandersetzung leitet,
  • der Steuerberater, der für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zuständig ist.

Haben Erblasser in ihrem Testament bereits Angaben bezüglich des Grabmals gemacht, können die Aufwendungen dafür vollständig abgesetzt werden, ohne dass die Angemessenheit des Grabmals geprüft werden muss.

Wurde im Testament festgelegt, dass ein Kind, welches kein Erbe ist, die Aufwendungen für die Beerdigung tragen soll, kann dieses die Kosten als Sonderausgaben absetzen. In diesem Fall liegt für das Kind keine gesetzliche Pflicht vor, die Aufwendungen zu tragen. Konnte im Vorfeld eine Schenkung von den Eltern an ihr Kind mit dem Pflichtteil des Kindes verrechnet werden, ist die einzige Möglichkeit geschaffen, dieses Kind vom Erbe auszuschließen.

Zwischen den Begriffen Beerdigungskosten und Bestattungskosten wird im allgemeinen Sprachgebrauch kein Unterschied gemacht.

Aktualisiert am 30. Januar 2024