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Steuern sparen mit Vorsorgeaufwendungen: Der komplette Guide

Vorsorgeaufwendungen mindern als Versicherungsbeiträge Ihre Steuer. Seit 2026 ist die Arbeitslosenversicherung absetzbar – das ändert sich, so sparen Sie.

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Vorsorgeaufwendungen 2026: Arbeitslosenversicherung erstmals absetzbar, Mindestvorsorgepauschale weg

Seit 1. Januar 2026 lassen sich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erstmals steuerlich geltend machen – der Grund: Die Mindestvorsorgepauschale ist ersatzlos weggefallen und das deutsche Steuersystem wird digitaler und präziser. Diese Reform verändert für Millionen Beschäftigte das Nettoeinkommen und macht den Lohnsteuerabzug realitätsnäher.

Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich 2026 absetzen?

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Altersvorsorgeversicherung, die als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Seit Januar 2026 wird die Arbeitslosenversicherung erstmals in die monatliche Lohnsteuerberechnung einbezogen – allerdings unter einer wichtigen Bedingung: Der Betrag darf zusammen mit den Beiträgen für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 1.900 Euro nicht übersteigen.

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern gelten für Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzte Absetzbarkeit. Neu berücksichtigt werden der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,6 Prozentpunkte) und Beitragsabschläge für Kinder (0,25 Prozentpunkte je Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind).

Bei privat Versicherten werden ab 2026 Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung bleiben steuerlich irrelevant.

Wie hoch sind die Höchstbeträge für Altersvorsorge 2026?

Bis zu 30.826 Euro können Einzelne im Jahr 2026 als Altersvorsorgeaufwendungen absetzen. Ehepaare in gemeinsamer Veranlagung können das Doppelte geltend machen: 61.652 Euro.

Grundlage dieser Berechnung: Der Rentenbeitragssatz bleibt 2026 bei 18,6 Prozent, die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf monatlich 8.450 Euro (jährlich 101.400 Euro).

PersonengruppeHöchstbetrag 2026Steigerung gegenüber 2025
Ledige30.826 Euro+1.482 Euro
Verheiratete (gemeinsam veranlagt)61.652 Euro+2.964 Euro
Beitragsbemessungsgrenze RV101.400 Euro+4.800 Euro

Wichtig: Wer maximal in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, schöpft den Höchstbetrag nicht aus. Bei der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro ergibt sich ein maximaler Jahresbeitrag von nur 18.860 Euro – deutlich unter den 30.826 Euro für Singles.

ELStAM 2026: Was ändert sich bei der digitalen Übermittlung?

Ab 1. Januar 2026 werden private Basiskranken- und Pflicht-Pflegeversicherungsbeiträge elektronisch übermittelt – Papierbescheinigungen entfallen. Das System heißt ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).

Versicherungsunternehmen teilen bis zum 20. November eines Jahres mit:

  • Die Beitragshöhe für den steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss
  • Die Höhe des Basisbeitrags, der als Sonderausgabe absetzbar ist

Das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus diesen Daten die Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt sie Arbeitgebern zur Verfügung.

Umfang der Digitalisierung: Über 23 Millionen privat Krankenversicherte in Deutschland profitieren 2026 von dieser vollautomatischen Datenübermittlung. Das senkt die Fehlerquote und beschleunigt die korrekte Berechnung des Lohnsteuerabzugs erheblich.

Welche Versicherungen gehören zu „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“?

Neben Kranken-, Pflege- und Altersversicherung gibt es eine zweite Kategorie mit niedrigeren Höchstbeträgen:

Höchstbetrag: 2.800 Euro (für Selbstständige, die ihre Krankenversicherung vollständig selbst zahlen)

Höchstbetrag: 1.900 Euro (für Arbeitnehmer, deren Krankenversicherung ganz oder teilweise vom Arbeitgeber bezahlt wird)

Folgende Versicherungen zählen dazu:

  • Haftpflichtversicherung (privat)
  • Arbeitslosenversicherung (neu ab 2026 in dieser Kategorie)
  • Unfallversicherung (privat)
  • Risikolebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Private Renten- und Kapitallebensversicherungen (nur Altverträge vor 2005)

Die Arbeitslosenversicherung wird ab 2026 nur anerkannt, wenn ihr Betrag zusammen mit den Kranken- und Pflegebeiträgen unter 1.900 Euro bleibt.

Wer ist von Mindestvorsorgepauschale-Wegfall 2026 besonders betroffen?

Der Wegfall der Mindestvorsorgepauschale trifft unterschiedliche Gruppen unterschiedlich hart.

Stark betroffen: Soldaten, Beamte und sonstige Staatsbedienstete – diese Gruppen hatten von der pauschalen Mindestentlastung besonders profitiert.

Problematisch für privat Versicherte: In Steuerklasse V oder VI werden teilweise keine Krankenversicherungsdaten übermittelt – etwa wenn die Person Familienmitversicherte ist oder die Beiträge dem ersten Arbeitsverhältnis zugeordnet werden. Folge: Die laufende Lohnsteuer steigt, was sich nur durch die Steuererklärung ausgleichen lässt.

Positive Nebeneffekte: Wer bisher große Nachzahlungen erlebte, wird stärker entlastet. Das System wird präziser und reflektiert tatsächliche Ausgaben besser.

Empfehlung ab 2026: Eine Einkommensteuererklärung einzureichen lohnt sich für viele jetzt deutlich mehr, um alle weiteren Versicherungsbeiträge nachträglich geltend zu machen.

Was tun bei ausländischen Versicherungen oder Sonderregelungen?

Versicherungen außerhalb Deutschlands und einige Sondereinrichtungen nehmen nicht an der elektronischen Übermittlung teil. Betroffene können einen Antrag stellen.

Das Verfahren:

1. Beantragen Sie einen Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt

2. Verwenden Sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“

3. Fügen Sie die Anlage „Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen“ bei

Kategorien ohne Übermittlungspflicht:

  • Ausländische Versicherungsunternehmen
  • Selbsthilfeeinrichtungen/Solidargemeinschaften nach § 176 SGB V
  • PBeaKK (Postbeamtenkrankenkasse)
  • KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten)

Diese Institutionen können freiwillig teilnehmen, tun dies aber oft nicht.

Kranken- und Pflegeversicherung: Unbegrenzte Abzugsfähigkeit mit Nuancen

Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend machen – sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte.

Bei gesetzlich Versicherten: Das Finanzamt kürzt den Beitrag pauschal um 4,0 Prozent, sofern ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies bedeutet, dass Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit steuerlich nicht zur Basisabsicherung zählen.

Bei privat Versicherten: Nur Basistarife sind absetzbar, die dem Schutz der GKV entsprechen. Aufzahlungen für Komfortleistungen (Chefarzt, Einzelzimmer, Zahnbehandlung über Basistarif) zählen nicht.

Die Höhe des anrechenbaren Basisbeitrags wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt – ab 2026 elektronisch, nicht mehr per Bescheinigung.

Die Reform von 2026 präzisiert das deutsche Steuersystem durch Digitalisierung und Echtzeitdaten. Mit unbegrenzter Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegebeiträgen, Altersvorsorge-Höchstbeträgen von 30.826 Euro (Einzelne) und 61.652 Euro (Ehepaare) sowie neuer Einbeziehung der Arbeitslosenversicherung entstehen für viele Arbeitnehmer erstmals bessere Steuergestaltungsmöglichkeiten – vorausgesetzt, sie informieren sich und nutzen die Steuererklärung bewusst.

Häufig gestellte Fragen

Absetzbar sind Altersvorsorgeaufwendungen (gesetzliche Rente, Rürup, berufsständische Versorgung), Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Risikolebensversicherungen. Alle Beiträge werden als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht und können die Steuerlast erheblich senken.
Für 2026 können Sie bis zu 30.826 Euro als Alleinstehender und 61.652 Euro als verheiratetes Paar an Altersvorsorgeaufwendungen absetzen. Seit 2023 sind diese Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar. Der Höchstbetrag wird vor allem für Personen relevant, die zusätzlich freiwillige Beiträge einzahlen.
Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben absetzbar. Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag pauschal um 4,0 Prozent, sofern Anspruch auf Krankengeld besteht. Bei privat Versicherten sind nur die Basisleistungen absetzbar, nicht jedoch Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung.
Für sonstige Vorsorgeaufwendungen können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und die meisten Rentner bis zu 1.900 Euro geltend machen. Selbstständige dürfen bis zu 2.800 Euro absetzen, da sie ihre Krankenversicherung selbst vollständig finanzieren. Darunter fallen unter anderem Haftpflicht-, Unfall- und Risikolebensversicherungen.
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