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Steuererklärung

Sonderausgaben

Sonderausgaben senken Ihre Steuerlast – Kosten absetzen

Sonderausgaben mindern als private Aufwendungen Ihre Steuerlast. Welche Kosten 2026 als Sonderausgaben zählen und wie Sie sie in der Steuererklärung absetzen.

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Sonderausgaben 2026: Welche Aufwendungen Sie absetzen können

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und damit Ihre Steuerlast mindern. Ohne besondere Nachweise erhalten Sie einen jährlichen Pauschbetrag von 36 Euro (Ledige) beziehungsweise 72 Euro (Ehepaare), den das Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Sonderausgaben umfassen verschiedene Arten privater Ausgaben, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Sie werden in Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben unterteilt und mindern das zu versteuernde Einkommen erheblich. Das größte Einsparpotenzial liegt dabei in den Vorsorgeaufwendungen.

Welche Sonderausgaben können Sie 2026 absetzen?

Das Steuerrecht kategorisiert Sonderausgaben in zwei Hauptgruppen. Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören Altersvorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Rürup-Rente oder berufsständischen Versorgungswerken. Diese können 2026 bis zu 30.826 Euro für Ledige und 61.652 Euro für Verheiratete steuerlich geltend gemacht werden.

Zur zweiten Gruppe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die tatsächlichen Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro je Kalenderjahr als Sonderausgabe abzugsfähig für Selbstständige und 1.900 Euro für Arbeitnehmer.

Zu den übrigen Sonderausgaben gehören:

  • Kirchensteuer (unbegrenzt abzugsfähig)
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen (bis 20 Prozent der Einkünfte)
  • Kinderbetreuungskosten (zwei Drittel, maximal 4.000 Euro pro Kind)
  • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten (bis zu 13.805 Euro jährlich)
  • Schulgeld für Privatschulen (30 Prozent, maximal 5.000 Euro pro Kind)
  • Erstausbildungskosten (bis 6.000 Euro pro Jahr)

Wie hoch sind die Vorsorgeaufwendungen 2026?

Die Vorsorgeaufwendungen bilden das Herzstück der Sonderausgaben. Seit 2023 können Sie 100 Prozent Ihrer Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag steuerlich geltend machen. Diese vollständige Absetzbarkeit wurde eingeführt, um eine drohende Doppelbesteuerung der Rente zu vermeiden.

Der maßgebliche Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 2026 30.825,60 Euro. Er errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung West (124.800 Euro/Jahr) multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent.

Die Basisversorgung umfasst Beiträge zu:

  • Gesetzlicher Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile)
  • Berufsständischen Versorgungswerken (Ärzte, Rechtsanwälte etc.)
  • Landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Rürup-Rentenverträgen

Wichtig ist: Alle Beiträge zur Basisversorgung werden zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Höchstbetrag, wirkt sich nur der Betrag bis zur Grenze steuermindernd aus.

Riester-Rente und staatlich geförderte Altersvorsorge

Die Riester-Rente steht vor grundlegenden Änderungen. Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge zugestimmt. Mit dem Gesetz soll ab 2027 die Riester-Rente durch ein neues, staatlich gefördertes Modell für die private Altersvorsorge reformiert werden.

Bis Ende 2026 gelten noch die bestehenden Riester-Regeln: Beiträge zur Riester-Rente können bis 2.100 Euro pro Jahr und Person (oder 4.200 Euro für gemeinsam Veranlagte) steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist eine Mindesteigenleistung von 4 Prozent des Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr. Die Förderung erfolgt durch staatliche Zulagen und den Sonderausgabenabzug – das Finanzamt prüft automatisch, was günstiger ist.

Im Rahmen des Sonderausgabenabzuges können maximal 1.800 Euro zuzüglich des Zulagenanspruchs geltend gemacht werden. Ab 2027 ändern sich die Regeln grundlegend: Die starre Grundzulage von 175 Euro wird durch eine beitragsproportionale Zulage von bis zu 480 Euro ersetzt (30 Cent pro Euro für die ersten 1.200 Euro, 20 Cent für weitere 600 Euro).

Das neue Altersvorsorgedepot ab 2027 ermöglicht höhere Renditechancen ohne Garantievorgaben. Ab Januar 2027 können auch Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit und Pflichtmitglieder der berufsständigen Versorgungseinrichtungen erstmals von einer steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge profitieren.

Riester-AspektBis 2026Ab 2027 (neu)
Max. Sonderausgabenabzug2.100 €1.800 € + Zulagen
Grundzulage175 € (fix)Bis 480 € (beitragsabhängig)
Garantie100 % der BeiträgeWahlweise 0 %, 80 % oder 100 %
BerechtigungNur bestimmte GruppenErweitert auf Selbstständige

Gewerkschaftsbeiträge als neue Sonderausgaben

Eine wichtige Neuerung für 2026 betrifft Gewerkschaftsmitglieder: Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abzugsfähig. Das bedeutet, dass sich diese immer steuermindernd auswirken – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.

Diese Regelung beendet eine lange als ungerecht empfundene Praxis. Bisher gingen Gewerkschaftsbeiträge oft im Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro unter, ohne zusätzlichen steuerlichen Effekt zu erzielen. Ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag von 300 Euro und einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent erhält etwa 90 Euro vom Finanzamt zurück. Experten rechnen mit einer Erstattung von 25 bis 35 Prozent des Beitrags.

Die Neuregelung ist in § 9a Satz 3 EStG verankert und gilt als Werbungskosten, nicht als Sonderausgaben. Die entsprechenden Angaben werden mit der Steuererklärung 2026 gemacht, die üblicherweise im Jahr 2027 beim Finanzamt eingereicht wird. Die Anzahl an Steuererklärungen könnte dadurch ansteigen, da Arbeitnehmer erstmals allein wegen ihrer Gewerkschaftsbeiträge eine Steuererklärung abgeben könnten.

Spenden und politische Unterstützung

Spenden bleiben weiterhin steuerlich begünstigt. Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, mildtätige Zwecke und Kirchen sind als Sonderausgaben absetzbar. Die Abzugssumme darf maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Besonders attraktiv sind Spenden an politische Parteien: Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 1.650/3.300 Euro (Alleinstehende/Ehegatten). Ab 2026 wurden diese Höchstbeträge verdoppelt.

Das bedeutet konkret: Von einer Parteispende von 1.000 Euro erhalten Sie 500 Euro direkt als Steuerermäßigung zurück – zusätzlich zur regulären Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug.

Die Kirchensteuer ist in unbeschränkter Höhe als Sonderausgabe absetzbar. Sie mindert das zu versteuernde Einkommen im Folgejahr und ist oft der größte Posten bei den sonstigen Sonderausgaben.

Pauschbetrag und Nachweispflicht

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 2026 unverändert 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Er wird automatisch berücksichtigt. Dieser Betrag ist bewusst niedrig angesetzt, da die meisten Steuerpflichtigen höhere Sonderausgaben haben.

Weil diese Beträge bei den Sonderausgaben aber wirklich sehr gering sind, ist es für die meisten Steuerpflichtigen geradezu ein Kinderspiel, diese 36 oder 72 Euro zu übertreffen. Denn sie können weitaus mehr absetzen und so Steuern sparen.

Für die Geltendmachung von Sonderausgaben über den Pauschbetrag hinaus benötigen Sie entsprechende Nachweise:

  • Überweisungsbelege oder Kontoauszüge
  • Spendenquittungen (bei Spenden ab 300 Euro erforderlich)
  • Beitragsbescheinigungen von Versicherungen
  • Bescheinigungen über Kinderbetreuungskosten
  • Nachweise über Unterhaltsleistungen

Die Anlage Sonderausgaben ist seit 2019 ein eigenständiges Zusatzformular zur Einkommensteuererklärung. Zusätzlich benötigen Sie je nach Art der Sonderausgaben weitere Anlagen wie Vorsorgeaufwand, Kind oder Unterhalt.

Fazit

Sonderausgaben bieten erhebliche Möglichkeiten zur Steuerersparnis. Das größte Potenzial liegt bei Vorsorgeaufwendungen mit bis zu 30.826 Euro für Ledige und 61.652 Euro für Verheiratete. Die vollständige Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen seit 2023 macht diese besonders attraktiv. Daneben summieren sich Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten und Unterhaltsleistungen zu relevanten Beträgen auf. Die neue Regelung für Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 stärkt die Tarifbindung und bringt Millionen Arbeitnehmern direkte Steuervorteile. Mit der anstehenden Riester-Reform ab 2027 wird die private Altersvorsorge flexibler und renditestärker. Eine sorgfältige Dokumentation aller Belege ist Grundlage für optimale Steuerersparnis – der minimale Pauschbetrag von 36 beziehungsweise 72 Euro ist schnell überschritten.

Häufig gestellte Fragen

Absetzbar sind Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, Unterhaltszahlungen und Beiträge zur Altersvorsorge. Ohne Nachweise gibt es einen Pauschbetrag von 36 Euro (Ledige) beziehungsweise 72 Euro (Ehepaare), den Sie automatisch erhalten.
Der Höchstbetrag beträgt 2026 für Ledige 30.826 Euro und für Verheiratete 61.652 Euro. Seit 2023 sind Beiträge zur Altersvorsorge zu 100 Prozent absetzbar. Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung sind ebenfalls vollständig als Sonderausgaben abziehbar.
Bis zu 2.100 Euro jährlich pro Person beziehungsweise 4.200 Euro bei gemeinsamer Veranlagung sind absetzbar. Voraussetzung ist eine Mindesteigenleistung von 4 Prozent des Vorjahreseinkommens. Ab 2026 steigt der Sonderausgabenabzug schrittweise auf 3.000 Euro, bis 2030 auf 3.500 Euro.
Ja, Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten ist bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers, der die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern muss. Dieses Verfahren heißt begrenztes Realsplitting.
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