
von Johanna
Redakteurin bei Finanzleser.de
10. Juni 2026
Inhaltsverzeichnis
Lohnsteuerermäßigung: So beantragen Sie den Freibetrag für 2026
Die Lohnsteuerermäßigung ist ein Verfahren, bei dem Arbeitnehmer bereits unterjährig von steuerlichen Entlastungen profitieren. Mit einem bewilligten Freibetrag reduziert sich die monatliche Lohnsteuer automatisch und erhöht das verfügbare Nettoeinkommen. So erhalten Sie steuerliche Vorteile sofort und müssen nicht bis zur Steuererklärung im Folgejahr warten.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Statt einer einmaligen Erstattung nach der Steuererklärung verbessert sich Ihre Liquidität bereits Monat für Monat. Das erleichtert die Finanzplanung erheblich, besonders bei größeren Kosten wie langen Fahrtwegen zur Arbeit, Kinderbetreuungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen.
Wer hat Anspruch auf Lohnsteuerermäßigung?
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer eine Lohnsteuerermäßigung beantragen, wenn ihre voraussichtlichen Aufwendungen bestimmte Mindestgrenzen überschreiten. Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen. Der Freibetrag wirkt sich unterjährig beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus.
Die wichtigste Voraussetzung ist eine Antragsgrenze von 600 Euro. Die voraussichtlich abziehbaren Aufwendungen wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen werden. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.230 Euro übersteigen.
Diese Regelung bedeutet konkret: Um einen Werbungskosten-Freibetrag zu erhalten, müssen Sie mindestens 1.830 Euro an Werbungskosten vorweisen können (1.230 Euro Pauschbetrag + 600 Euro Mindestgrenze). Verheiratete Paare können ihre Aufwendungen zusammenrechnen, um die 600-Euro-Grenze zu erreichen.
Welche Aufwendungen werden berücksichtigt?
Werbungskosten
Der häufigste Grund für eine Lohnsteuerermäßigung sind erhöhte Werbungskosten. Ab dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale für Pendler*innen vereinheitlicht: Pro gefahrenem Kilometer können dann 38 Cent geltend gemacht werden, und das bereits ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung (30 Cent für die ersten 20 Kilometer, anschließend 38 Cent) entfällt.
Weitere berücksichtigungsfähige Werbungskosten umfassen:
- Fortbildungskosten und berufliche Weiterbildungen
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder Arbeitsecke
- Für die Kalendertage, an denen Sie Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben und Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen, können Sie einen Betrag von 6 Euro je Kalendertag als Werbungskosten abziehen (Tagespauschale). Sie können bis zu 210 Tage, höchstens 1.260 Euro (210 Tage x 6 Euro je Tag) eintragen.
- Arbeitsmittel und Fachliteratur
- Berufliche Reise- und Bewerbungskosten
Eine besondere Neuerung für 2026: Bei Gewerkschafter*innen, deren berufsbezogene Kosten (sogenannte Werbungskosten) die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1230 Euro nicht überschreiten, werden die Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt. Das zu versteuernde Einkommen sinkt entsprechend.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Neben Werbungskosten können auch Sonderausgaben die monatliche Lohnsteuer reduzieren. Typische Beispiele sind:
- Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten
- Kinderbetreuungskosten
- Kirchensteuer (ausgenommen Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer)
- Spenden an gemeinnützige Organisationen
Bei außergewöhnlichen Belastungen werden unter anderem berücksichtigt:
- Krankheitskosten oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung
- Pflege-Pauschbeträge ab Pflegegrad 2
- Bestattungskosten von Angehörigen
- Kosten nach Naturkatastrophen oder Unglücksfällen
Wie beantrage ich die Lohnsteuerermäßigung?
Fristen und Termine für 2026
Für den Veranlagungszeitraum 2026 hat das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren am 1. November 2025 begonnen. Diese Änderung ist wichtig zu beachten, da das frühere Startdatum 1. Oktober entfällt ab diesem Jahr, da es aus der Zeit der Papierlohnsteuerkarte stammt und mit der Einführung der ELStAM überholt ist.
Wer den Antrag bis zum 31. Januar 2026 beim Finanzamt einreicht, profitiert bereits ab Jahresbeginn. Bei späteren Anträgen gilt der Freibetrag ab dem Folgemonat. Der späteste Antragstermin für 2026 ist der 30. November 2026 – danach kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
| Antragszeitpunkt | Gültigkeit des Freibetrags |
|---|---|
| Bis 31. Januar 2026 | Ab Januar 2026 |
| Februar bis November 2026 | Ab Folgemonat |
| Nach 30. November 2026 | Nur noch über Steuererklärung |
Antragswege und Verfahren
Den Antrag können Sie auf zwei Wegen stellen: Der Antrag kann bequem online über das ELSTER-Portal unter elster.de gestellt werden. Alternativ ist weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich. Das Formular finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Bei der Antragstellung für 2026 sind einige Änderungen zu beachten. Sie können den Freibetrag wahlweise nur für 2026 oder gleich für 2026 und 2027 beantragen.
Vereinfachtes Verfahren
Besonders praktisch ist das vereinfachte Verfahren für Wiederholungsanträge. Wenn Sie denselben Freibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr oder einen geringeren Freibetrag, genügt es den Hauptvordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Anlage „Vereinfachter Antrag / Sonstiges“ auszufüllen.
Wichtige Regelungen für 2026
ELStAM-System und automatische Berücksichtigung
Nach der Bewilligung durch das Finanzamt erfolgt die Umsetzung vollautomatisch. Das Finanzamt trägt den bewilligten Lohnsteuer-Freibetrag als ELStAM (elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal) ein. Arbeitgeber können diese Werte elektronisch abrufen. Sie als Arbeitnehmer müssen sich um nichts weiter kümmern – der Freibetrag wird automatisch bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt.
Pflichten und Meldepflichten
Wer Freibeträge erhält, muss im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt rechnet noch mal nach, ob alles korrekt abgelaufen ist. Diese Verpflichtung zur Steuererklärung ist wichtig zu beachten.
Besonders bedeutsam ist die Meldepflicht bei Verschlechterungen: Haben sich im Laufe des Kalenderjahres die maßgebenden Verhältnisse für den Freibetrag oder für die Steuerklasse zu Ihren Ungunsten geändert, sind Sie verpflichtet, dies Ihrem Finanzamt mitzuteilen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich Ihre Fahrstrecke zur Arbeit verkürzt oder bestimmte Kosten wegfallen.
Auswirkungen auf die Steuererstattung
Ein wichtiger Punkt zum Verständnis: Wer einen Freibetrag nutzt, erhält später bei der Steuererklärung weniger zurück, weil die Kosten schon vorab berücksichtigt wurden. Das ist kein Nachteil, sondern bedeutet lediglich eine bessere Verteilung der steuerlichen Entlastung über das ganze Jahr.
Praktische Tipps und häufige Fragen
Optimale Antragsstrategie
Finanztip empfiehlt eine clevere Strategie für die Antragstellung: Wenn möglich, stell den Antrag für 2025 schon im Oktober 2025 – und nur für 2025. Stelle dann im Januar 2026 mit den gleichen Daten einen erneuten Antrag, dann aber gleich für 2026 und 2027. So können Sie von Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld besonders profitieren.
Freibetrag-Verteilung
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt. Eine Besonderheit gilt, wenn der Antrag im Januar 2026 gestellt wird: Der Freibetrag gilt dann ausnahmsweise rückwirkend ab 1. Januar 2026.
Bei später eingereichten Anträgen wird der Jahresbetrag auf die verbleibenden Monate aufgeteilt. Stellen Sie beispielsweise im November einen Antrag auf 1.800 Euro Freibetrag, erhalten Sie in den beiden verbleibenden Monaten jeweils 900 Euro zusätzlichen Freibetrag.
Fazit
Die Lohnsteuerermäßigung bietet Arbeitnehmern mit höheren beruflichen oder privaten Belastungen einen wertvollen Liquiditätsvorteil. Statt auf die Erstattung im Folgejahr zu warten, verbessert sich das monatliche Nettogehalt bereits sofort. Besonders profitieren Pendler mit weiten Arbeitswegen, Gewerkschaftsmitglieder und Personen mit außergewöhnlichen Belastungen von der Regelung. Die Vereinfachung der Entfernungspauschale auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer ab 2026 macht den Antrag für viele Arbeitnehmer noch attraktiver. Entscheidend für die optimale Nutzung sind die rechtzeitige Antragstellung bis zum 31. Januar 2026 sowie die gewissenhafte Meldung von Änderungen der persönlichen Verhältnisse.

