Ratgeber Steuererklärung

Computer 2024

Computer von der Steuer absetzen

Computer absetzen

Für Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, Kosten für den eigenen Computer als Werbungskosten unter Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit bei der Steuererklärung abzusetzen. Dafür muss allerdings eine berufliche Nutzung des Comupter vorhanden sein. Um diese zu gewährleisten, müssen die folgenden Umstände gegeben sein:

  • es besteht eine Kompatibilität zwischen dem privaten und dem beruflichen PC
  • der Arbeitnehmer verwendet einen Laptop für private Zwecke
  • es kommt zur Nutzung oder Weiterverarbeitung der Ergebnisse, die in der beruflichen Tätigkeit erzielt werden
  • die Verwendung von berufsspezifischen Programmen
  • die Arbeit mit einem Computer am Arbeitsplatz

Liegen die Kosten für die Anschaffung von Hardware wie einem Drucker oder Monitor unterhalb von 800 Euro, dann können diese als Werbungskosten bei der Steuererklärung angegeben werden. Wird diese Grenze überschritten, ist eine dreijährige Nutzungsdauer notwendig. Die Absetzung der Anschaffungskosten für einen Computer ist im Jahr zu 33,3% möglich, während die Softwarekosten direkt abzugsfähig sind. Je nach beruflichem Nutzungsanteil kommt es zur Aufteilung der Kosten für die Soft- und Hardware.

Betriebe, die einen Computer anschaffen, müssen diesen zum Anlagevermögen zählen, wobei es dann zu einer Bilanzierung und jährlichen Abschreibung kommt. Bei der Anschaffung von Software oder den Kosten für Schulungen oder Wartungen dagegen, kommt es zu direkt abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Computer als Arbeitgebergeschenk

Es kommt lediglich die pauschale Lohnsteuer von 25% zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Computer und ggf. auch weitere zugehörige Geräte wie einen Drucker geschenkt bekommt. Neben dem Wert von einem Computer unterliegen seit dem Jahr 2014 auch die Geräte für den Internetzugang und die Internetnutzungsgebühren dieser Pauschalisierung.

Für gebrauchte und schon abgeschriebene Computer, die verschenkt werden, kommt es nicht mehr zur Erhebung von Lohnsteuern. Der Nutzen, den der Arbeitgeber aus der privaten Verwendung des Computers und des betrieblichen Internetzugangs zieht, ist steuerfrei.

Aktualisiert am 30. Januar 2024