Ratgeber Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenze 2024

Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen 2024 für die Krankenversicherung und Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung (West) beträgt 90.600 Euro (monatlich 7.550 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 89.400,00 (monatlich 7.450 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten folgende Beträge: Beitragsbemessungsgrenze (West): 111.6000 Eur0 jährlich / 9.300 Euro monatlich und (Ost) 110.400 jährlich / 9.200 Euro.

Die Versicherungspflichtgrenze 2024 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt die Versicherungspflichtgrenze 69.300 EUR. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für dann 62.100 EUR.

Die bundeseinheitlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2024 in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der (niedrigeren) Jahresarbeitsentgeltgrenze für von 62.100 EUR pro Jahr. Somit müssen keine weiteren Beiträge in der Krankenversicherung und Rentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gezahlt werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Wert in der Sozialversicherung, der jedes Jahr vom Gesetzgeber für die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung neu festgelegt wird. Diese ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze oder auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen berechnet. Damit bildet die Beitragsbemessungsgrenze einen obersten Wert, bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen.

Beitragsbemessungsgrenzen

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

62.100 Euro

62.100 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

5.775 Euro

5.775 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

90.600 Euro

89.400 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

7.550 Euro

7.450 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich)

111.600 Euro

110.400 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich)

9.300 Euro

9.200 Euro

Bezugsgrößen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2024

bundeseinheitlich

bundeseinheitlich

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro jährlich

5.775 Euro monatlich

Besondere 
(bereits versicherungsfrei am 31.12.2002)

62.100 Euro jährlich

5.175 Euro monatlich

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze

Das Sozialversicherungssystem in Deutschland einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze wurde eigentlich als Leistung der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen den verschiedenen Einkommensklassen, also von gering und besser verdienenden Arbeitnehmern, war nicht vorgesehen, so dass die Summe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmte.

Dies galt auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des Krankengeldes aufgewandt wurden, welches wiederum abhängig vom Einzahlungsbetrag war.

Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen. Wird die Beitragsbemessungsgrenze angehoben, bedeutet das für gut verdienende Versicherte, dass auch der Beitrag zur Krankenkasse erhöht wird. Auf der anderen Seite bedeutet eine Verringerung der Beitragsbemessungsgrenze nicht, dass der Beitrag zur Krankenversicherung ebenfalls geringer wird.

Was ist die Versicherungspflichtgrenze

Unter der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) versteht man die Grenze, bis zu der eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu durch den Gesetzgeber festgelegt.

Versicherungspflichtgrenzen

Versicherungspflichtgrenzen 2024 in der Krankenversicherung 

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro

Besondere Versicherungspflichtgrenze
(bereits versicherungsfrei am 31. Dezember 2002)

62.100 Euro

Wer als Arbeitnehmer mit seinem Jahres-Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt gilt als versicherungsfrei und hat die Möglichkeit, sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Dafür muss die Versicherungspflichtgrenze in dem vorhergehenden Jahr überschritten werden. Derzeit gibt es allerdings zwei Versicherungspflichtgrenzen. Eine davon ist die niedrigere, die für diejenigen Arbeitnehmer gilt, die vor dem Jahr 2003 ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze hatten und dabei eine private Krankenversicherung vorweisen konnten. Die zweite Versicherungspflichtgrenze liegt höher und ist gleich der Beitragsbemessungsgrenze. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, die nicht vor 2003 bereits oberhalb der Grenze lagen und privat krankenversichert waren.

Durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze kann es dazu kommen, dass das Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze rutscht, was eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich bringen würde. Es gibt an dieser Stelle zwei Möglichkeiten, die für Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Sie können einerseits in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Dafür ist es wichtig, dass innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eintritt der Versicherungspflicht die private Krankenversicherung gekündigt wird. Dies ist jedoch nur durch Vorlegen eines Nachweises über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.

Darüber hinaus kann die bisher vorhandene private Krankenversicherung in eine private Zusatzversicherung umgewandelt wird. Die zweite Möglichkeit stellt die Befreiung von der Versicherungspflicht dar. Auch hierfür muss der Antrag innerhalb der ersten drei Monate der Versicherungspflicht gestellt werden. In der Regel kann die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zurückgenommen werden. Es kann jedoch sein, dass gewisse Umstände, wie die Teilzeitarbeit durch Elternzeit oder der Bezug von Arbeitslosengeld, die Versicherungspflicht wieder hervorbringen. Damit hat der Arbeitnehmer den Status eines freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn das Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, dann ist der Arbeitnehmer ein gesetzlich Pflichtversicherter.

Von der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) ist die Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden. Seit 1. Januar 2003 existieren zwei Grenzwerte für die Versicherungspflichtgrenze: eine allgemeine und eine besondere Entgeltgrenze.

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

Allgemeine Versicherungspflichtgrenzen

2024

69.300 EUR

2023

66.600 Euro

2022

64.350 Euro

2021

64.350 Euro

2020

62.550 Euro

2019

60.750 Euro

2018

59.400 Euro

2017

57.600 Euro

2016

56.250 Euro

2015

54.900 Euro

2014

53.550 Euro

Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen

Es auch wieder einige Änderungen neben der Beitragsbemessungsgrenze  in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen bei 14,6 Prozent. Zusätzlich kommt ein Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Die Zusatzbeiträge werden in der Gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin geöffnet sein, so dass die Gesetzliche Krankenkasse die Höhe des Zusatzbeitrags selbständig bestimmen kann. Überschreitet der Zusatzbeitrag allerdings die 2 Prozentmarke des Bruttolohns, so haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf einen Sozialausgleich.

Arbeitgeberanteil Krankenversicherung

Als Angestellter erhalten Sie einen Arbeitgeberanteil in der Krankenversicherung zu den Krankenkassenbeiträge. Im Zuge der Beitragsanpassung für die gesetzlichen Krankenversicherungen hat die Bundesregierung den Arbeitgeberanteil auf einen festen Prozentsatz festgeschrieben.

Der aktuelle Gesamtbetrag von 14,6%  wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geteilt, so dass beide davon 7,3% tragen. Dieser Anteil ist als feste Größe fixiert. Sollte es wieder zu Erhöhungen in den Krankenkassenbeiträge für die gesetzlichen Krankenkassen kommen, so muss diese Erhöhung einzig und allein der Arbeitnehmer tragen. Der Arbeitgeberanteil in der Krankenversicherung bleibt davon unberührt und wird sich nicht ändern. Seit dem 01.01.2019 müssen sich Arbeitgeber allerdings ebenfalls zur Hälfte an den Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen beteiligen. Hierdurch will man eine sogenannte vollständige paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge für gesetzliche Versicherte erreichen.

Gesetzliche Grundlagen Beitragsbemessungsgrenze

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung und von der Beitragsbemessungsgrenze zum jeweiligen Jahresende im Bundesgesetzblatt. Im Internet ist jedoch die Bekanntmachung der Rechengrößen der Sozialversicherung und zur Beitragsbemessungsgrenze als Verwaltungsvorschrift vorher schon abrufbar.

Im Einzelnen gehören dazu die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung, Beitragsbemessungsgrenze  in der Krankenversicherung, Höchst- und Mindestbeiträge in der Rentenversicherung, Regelbeiträge für pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung und Mindestarbeitsentgelte für behinderte Menschen in der Sozialversicherung.

Die bereits vorab voraussichtlichen Werte für die Beitragsbemessungsgrenze müssen gegen Ende des Jahres immer noch vom Bundesrat beschlossen werden. Dort ist allerdings grundsätzlich nicht mehr mit Änderungen zu rechnen.

Neben Personen, die als versicherungsfrei gelten, weil ihr Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Grenze liegt, gibt es weitere Faktoren, die zu dieser Versicherungsfreiheit und damit zu ausbleibenden Versicherungsbeiträgen führen.

Beamte, Richter, Zeitsoldaten, Berufssoldaten und sonstige Beschäftigte des Bundes, des Landes oder eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Anstalt oder Stiftung. Dies ist der Fall, solange beamtenrechtliche Vorschriften und im Fall einer Krankheit dafür sorgen, dass Bezüge weiterhin gezahlt werden oder eine Beihilfe einspringt.

Ordentliche Studenten, die während des Studiums oder einer fachlichen Ausbildung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Geistliche öffentlich-rechtlich anerkannter Religionsgesellschaften, solange im Fall einer Krankheit nach Beamtenrecht die Bezüge weiterhin gezahlt werden oder eine Beihilfe einspringt.

Hauptamtlich beschäftigte Lehrer an privat genehmigten Ersatzschulen, solange eine beamtenrechtliche Bezugsfortzahlung gewährleistet wird oder Beihilfen einspringen.

Personen mit Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge und mit Anspruch auf Beihilfen im Krankheitsfall.

Im Krankheitsfall geschützte Personen durch das Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft.

Bemessungsgrenzen und Arbeitgeberzuschuss in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Grundlegend ist seit dem Jahr 2019 auch bei privaten Krankenversicherungen ein brancheneinheitlicher Basistarif zu stellen, der auf dem Preis-Leistungs-Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung gleichkommt. Wichtig für die privaten Anbieter ist an dieser Stelle, dass Neukunden in diesen Tarif aufgenommen werden und dies ohne eine vorherige Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze ist es auch bei der privaten Krankenversicherung der Fall, dass diese Grenze ausschlaggebend für den Beitrag im Basistarif ist und somit am Höchstbeitrag der GKV orientiert ist.

Für den Arbeitgeberzuschuss zur PKV in Form monatlicher Höchstzuschüsse an Mitglieder der privaten Krankenversicherung im Jahr gilt:

 Arbeitgeberzuschuss Private Krankenversicherung (PKV) 2024

421,76 €

Für PKV-versicherte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld

87,98 €

Pflegeversicherung Bund

62,10 €

Pflegeversicherung Sachsen

Besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Seit 2003 gibt es neben der allgemeinen noch die besondere Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze gilt für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002  bereits freiwillig versichert waren und in einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Auch sie wird jährlich angehoben.

Besondere Versicherungspflichtgrenze

Besondere Versicherungspflichtgrenzen

2024

62.100 EUR

2023

59.850 Euro

2022

58.050 Euro

2021

58.050 Euro

2020

56.250 Euro

2019

54.450 Euro

2018

53.100 Euro

2017

52.200 Euro

2016

50.850 Euro

2015

49.500 Euro

2014

48.600 Euro

Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zur Bestimmung in der Gehaltsberechnung des Bruttoeinkommens für den Arbeitsnehmer wird das regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen:

  • Arbeitsentgelt,
  • Vermögenswirksame Leistungen,
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
  • Pauschale Überstundenvergütungen,
  • Zulagen,
  • Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal.

Nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zählen dagegen: 

  • Pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge,
  • Zuschläge aufgrund des Familienstandes (z.B. Kindergeld),
  • Fahrtkostenersatz,
  • Vergütungen für Überstunden.

Es gilt die Regelung, dass Beschäftigte dann versicherungsfrei werden, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, also die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und des kommenden Jahres überschreiten.

Kritik an den Beitragsbemessungsgrenzen

Heute wird kritisiert, dass diese Umverteilung nicht stattfindet und Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht weiter durch Beiträge belastet werden. Auf der anderen Seite wird insbesondere bei den Krankenversicherungen kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme: Krankengeld). Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert.

Die Beitragsbemessungsgrenze bewirkt eine unterschiedliche finanzielle Belastung von Familien je nach Aufteilung der Erwerbsarbeit: So zahlen Ehepartner bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der Bemessungsgrenze liegt, in Ein- und in Zweiverdienerehen unterschiedlich hohe Beiträge, da die insgesamt fälligen Beiträge von der Verteilung des Einkommens auf die Ehepartner abhängen.

Als eine Alternative wird die sogenannte Bürgerversicherung vorgeschlagen, im Zuge derer der Mindestbeitrag vermindert werden soll. Eine andere Möglichkeit stellt die komplette Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze dar. Dadurch will man erreichen, dass jeder nur so viel an Beiträgen zahlen muss, wie er wirtschaftlich verkraften kann. Dabei handelt es sich dann um das unbeschränkte Solidarprinzip. Dies beinhaltet ebenfalls, dass der Leistungsanspruch an der Bedürftigkeit gemessen wird und nicht am individuellen Risiko eines Versicherungsnehmers. Außerdem besteht die Versicherungs- und Beitragspflicht durch das Gesetz (SGB V). Dieses Prinzip sorgt dafür, dass Menschen, die besser verdienen, für diejenigen mit niedrigerem Einkommen mitzahlen. Dies beschränkt sich jedoch wieder auf die festgelegten Grenzen, sodass ab einer bestimmten Einkommenshöhe das Vermögen nicht mehr berücksichtigt werden darf.

Mitversicherung von Partner und Kindern

Ehepartner und Kinder von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Den Ehepartnern gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder der Beitragszahler überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung dieser Familienangehörigen ist, dass

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,

  • nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
  • nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung),
  • nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
  • über kein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig im Monat eine bestimmte Grenze überschreitet
  • für geringfügig beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 450 Euro.

Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert, die Altersgrenze erhöht sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.

Besonderheiten der Beitragsbemessungsgrenzen

Während des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit bleiben vorher Pflichtversicherte weiter Mitglied, sodass sie in dieser Zeit nicht familienversichert sein können. Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte – oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners.

Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen.

Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.

Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze

Als Grundlage für die Bemessungsgrenzen zur Sozialversicherung dienen verschiedene Rechengrößen, bei denen es sich beispielsweise um die Einkommensgrenzen der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung handelt. Die Berechnung dieser Grenzen ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue erforderlich, was auf gesetzliche und wirtschaftliche Umstände zurück zu führen ist. Ein wichtiger Punkt für die Ermittlung ist das Verhältnis der Entgelte aus dem letzten und vorletzten Jahr. Mögliche getätigte Sonderzahlungen werden anteilig miteinbezogen, sowie ebenfalls die Tatsache, ob Tätigkeiten in dem gesamten Kalenderjahr stattgefunden haben oder nur über einen gewissen Zeitraum.

Beitragsbemessungsgrenze für Selbstständige

Bis zum aktuellen Jahr gab es für Selbstständige, Existenzgründer und Härtefälle eine Sonderregelung hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze. Diese ist seit diesem Jahr hinfällig. Stattdessen wird für alle Selbstständigen mit einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung die einheitliche Mindestbemessungsgrenze eingesetzt. Die Beitragshöhe orientiert sich an den beitragspflichtigen Einnahmen. Daraus können sich für hauptberuflich Selbstständige und Existenzgründer oder Härtefälle Mindest- und Höchstbeiträge ableiten. Die Berechnung der Beiträge von hauptberuflich Selbstständigen und Existenzgründern oder Härtefällen werden nicht getrennt vorgenommen.

Aktualisiert am 13. März 2024