Ratgeber Steuererklärung

Entlastungsbetrag Alleinerziehende 2024

Entlastungsbetrag Alleinerziehende – so können Sie Steuern sparen

Entlastungsbetrag Alleinerziehende

Alleinerziehende Elternteile mit einem Kind in ihrem Haushalt, für das sie einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag vorweisen können, erhalten Unterstützung mittels des Entlastungsbetrags. Dieser beläuft sich bisher auf 1.908 Euro pro Kalenderjahr. Zur Bekämpfung der Folgen der Corona Krise erhöht sich der Betrag ausnahmsweise für die Jahre 2020 und 2021 um 2.100 Euro, also insgesamt auf 4.008 Euro.

Sollten mehrere Kinder mit den gleichen Voraussetzungen dem Haushalt Alleinerziehender angehören, kommt es für jedes Kind zu einer Erhöhung des Entlastungsbetrags um 240 Euro. Der Nachweis, dass die Kinder auch zum Haushalt der steuerpflichtigen Person gehören ist dann erbracht, wenn der Haushalt den gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz der Kinder ausmacht. Kinder können jedoch auch bei beiden Elternteilen einen gemeldeten Wohnsitz haben. In dem Fall erhält zum Großteil der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld erhält bzw. einen Anspruch auf dieses vorweisen kann.

Voraussetzungen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Es gibt weitere Voraussetzungen, die Alleinerziehende erfüllen müssen, damit sie den Entlastungsbetrag erhalten können. Dazu zählt unter anderem, dass kein Splittingtarif angewendet werden kann und der Elternteil auch nicht verwitwet ist. Darüber hinaus darf die Haushaltsgemeinschaft auch mit keiner volljährigen Person geteilt werden, bei der es sich nicht um ein Kind handelt, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag bezogen wird. Andernfalls geht das Finanzamt automatisch von der Annahme aus, dass beide volljährigen Personen einen wirtschaftlichen Beitrag zur Haushaltsgemeinschaft beitragen, was den Entlastungsbetrag ausschließen würde.

Die Personen haben nur dann eine Möglichkeit, diese Annahme zu widerlegen, wenn sie nicht in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben. Gibt es gewisse Monate in einem Kalenderjahr, in denen die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, dann kommt es pro Monat zu einer Kürzung des Entlastungsbetrags um einen Zwölftel. Während der Arbeitgeber von Arbeitnehmern der Steuerklasse II von allein für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren sorgt, kommt es beim Erhöhungsbetrag nur dann im Lohnsteuerabzugsverfahren zur Berücksichtigung, wenn dieser in den ELSTAM-Daten als Freibetrag vorhanden ist.

Aktualisiert am 30. Januar 2024