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05. November 2026
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Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet?
Die Formel ist einfach: Unterhaltsvorschuss = Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) minus Kindergeld. Der Mindestunterhalt ist der gesetzlich festgelegte Mindestbetrag an Kindesunterhalt je Altersstufe. Er richtet sich nach dem steuerlichen Existenzminimum des Kindes. Abgezogen wird das volle Kindergeld. Beim normalen Kindesunterhalt ist es nur die Hälfte. Genau das kritisieren manche Politiker schon lange. Die Linke fordert zum Beispiel, das Kindergeld auch beim Unterhaltsvorschuss nur zur Hälfte anzurechnen.
Für die Höhe zählen deshalb zwei Größen: der Mindestunterhalt nach Altersstufe und das Kindergeld. Das Kindergeld liegt derzeit bei 259 € pro Kind und Monat (§ 66 EStG, Stand 2026). Ändert sich einer der beiden Werte, ändert sich auch Ihr Zahlbetrag. Diese Rechenlogik gilt auch für den Unterhaltsvorschuss 2027.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2027?
Eine verbindliche Antwort gibt es noch nicht. Die Mindestunterhaltsverordnung legt Werte nur bis 2026 fest (§ 1 MinUhV, Stand 2026). Den Mindestunterhalt 2027 legt das Bundesjustizministerium (BMJV) in einer neuen Verordnung fest. Sie erscheint typischerweise im Herbst. Die Düsseldorfer Tabelle 2027 folgt danach; die Tabelle 2026 erschien am 2. Dezember 2025. Bis dahin sind alle Beträge für 2027, die im Netz kursieren, nur Schätzungen.
Beim Kindergeld ist die Richtung klar. Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht acht Euro mehr pro Kind und Monat vor. Geplant sind 267 € statt 259 € (Regierungsentwurf, Stand Oktober 2026). Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 in erster Lesung darüber beraten. Beschlossen ist das noch nicht.
Die Tabelle zeigt die gültigen Werte für 2026 (§ 1 MinUhV, Stand 2026) und eine Modellrechnung für den Unterhaltsvorschuss 2027. Dabei wird angenommen, dass der Mindestunterhalt gleich bleibt.
| Altersstufe | Mindestunterhalt 2026 | Vorschuss 2026 (− 259 €) | Modell 2027 (− 267 €) |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 € | 227 € | 219 € |
| 6–11 Jahre | 558 € | 299 € | 291 € |
| 12–17 Jahre | 653 € | 394 € | 386 € |
So sieht der Rechenweg für ein vierjähriges Kind aus:
- 2026: 486 € − 259 € = 227 € pro Monat
- Modell 2027: 486 € − 267 € = 219 € pro Monat
- Unterschied: 227 € − 219 € = 8 € pro Monat
- Aufs Jahr: 8 € × 12 = 96 € weniger
Dieses Szenario ist aber unwahrscheinlich. Bliebe der Mindestunterhalt gleich, sänke der Vorschuss bei 267 € Kindergeld in jeder Altersstufe um 8 €. Steigt der Mindestunterhalt um mindestens 8 €, ist das ausgeglichen. Ein rein rechnerisches Beispiel: Steigt der Mindestunterhalt der jüngsten Altersstufe um 10 € auf 496 €, ergibt sich 496 € − 267 € = 229 €. Das wären 2 € mehr als 2026.
Was plant die Bundesregierung bei der Reform?
Hier wird es für Familien mit Teenagern ernst. Die Bundesregierung will den Unterhaltsvorschuss ab 2027 nur noch bis zum 16. statt bis zum 18. Geburtstag zahlen. Im Entwurf für den Bundeshaushalt 2027 sinkt das eingeplante Geld für den Unterhaltsvorschuss von 1,31 Milliarden Euro im Jahr 2026 auf 914 Millionen Euro (Haushaltsentwurf 2027, Stand 2026). Das liegt nicht nur an der Altersgrenze: Der Bund will außerdem nur noch ein Drittel statt 40 % der Kosten tragen (Bundesrechnungshof, Stand September 2026).
Die Pläne sind jedoch in Bewegung. Die SPD sprach sich im August 2026 dagegen aus, 16- und 17-Jährige auszuschließen. Laut Medienberichten wird inzwischen eine Alternative geprüft: eine Einkommensgrenze statt der Streichung für ältere Kinder. Die Reform ist noch nicht beschlossen. Auch Übergangsregeln für Familien, die bereits Unterhaltsvorschuss erhalten, stehen nicht fest.
Was die Altersgrenze im schlimmsten Fall bedeuten würde, zeigt eine Beispielrechnung. Basis sind die Modellwerte 2027 mit 267 € Kindergeld:
- Vorschuss pro Monat ab 16: 653 € − 267 € = 386 €
- Wegfall pro Jahr: 386 € × 12 = 4.632 €
- Wegfall für beide Jahre (16 und 17): 4.632 € × 2 = 9.264 €
Für Alleinerziehende wäre das eine spürbare Lücke. Das Kindergeld fließt allerdings weiter. Es wird unabhängig vom Unterhaltsvorschuss gezahlt.
Klarer wird die Lage nach den Haushaltsberatungen. Der Haushaltsausschuss des Bundestages berät den Bundeshaushalt 2027 abschließend am 12. November 2026. In dieser letzten Sitzung, der sogenannten Bereinigungssitzung, sind noch Änderungen möglich. Danach zeigt sich, ob es beim niedrigeren Betrag im Haushalt bleibt. Der Anspruch Ihres Kindes ändert sich aber erst, wenn das Unterhaltsvorschussgesetz geändert wird.
Wer hat Anspruch und wann kommt das Geld?
Nach geltendem Recht bekommt Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1 UVG, Stand 2026):
- Das Kind ist jünger als 18 Jahre.
- Es lebt bei Ihnen als alleinerziehendem Elternteil, und Sie tragen eindeutig den größten Teil der Betreuung.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt, oder er ist verstorben.
- Für Kinder ab 12 Jahren gilt eine Zusatzbedingung: Das Kind bezieht kein Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld), oder der Unterhaltsvorschuss sorgt dafür, dass Ihr Kind kein Grundsicherungsgeld mehr braucht, oder Sie haben ohne Kindergeld mindestens 600 € Bruttoeinkommen im Monat (§ 1 Abs. 1a UVG, Stand 2026).
Bei Kindern unter 12 Jahren spielt Ihr Einkommen bisher keine Rolle. Für wen die diskutierte Einkommensgrenze gelten würde und wie hoch sie wäre, ist noch nicht bekannt. Bis zu einer Gesetzesänderung beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss weiter nach den geltenden Regeln beim zuständigen Jugendamt.
Warten Sie mit dem Antrag also nicht auf die Reform. Jeder Monat ohne Antrag kann Geld kosten.
Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt (§ 9 Abs. 3 UVG), laut Familienportal zum Beginn des Kalendermonats. Einen genauen Zahltag nennt das Gesetz nicht. Den Termin für Januar 2027 erfahren Sie bei Ihrem Jugendamt.
Fazit
Beim Unterhaltsvorschuss 2027 steht die Berechnungsformel fest, die Beträge stehen es noch nicht. Der Zahlbetrag ergibt sich weiter aus dem Mindestunterhalt minus dem vollen Kindergeld. Steigt das Kindergeld wie geplant auf 267 €, fehlen rechnerisch 8 € im Monat. Ausgeglichen ist das erst, wenn der Mindestunterhalt um mindestens 8 € steigt. Einen festen Termin für die neuen Werte gibt es noch nicht.
Wichtiger ist die Reform. Die Altersgrenze von 16 Jahren ist geplant. Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes liegt aber noch nicht vor, und die Pläne sind politisch umstritten. Als Alternative wird eine Einkommensgrenze geprüft. Beschlossen ist bisher nichts. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das aktuelle Recht.
Ihr Vorgehen sollte deshalb klar sein: Beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss sofort, wenn Unterhalt ausbleibt. Prüfen Sie im Januar 2027 Ihren Bescheid auf die neuen Beträge. Ist Ihr Kind 16 oder 17 oder wird es bald 16, planen Sie lieber vorsichtig. Halten Sie eine Reserve für eine mögliche Lücke bereit.

