
von Nicole Hahn
Redakteurin bei Finanzleser.de
09. Juni 2026
Inhaltsverzeichnis
Außergewöhnliche Belastungen 2026: absetzen und Steuer sparen
Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Aufwendungen, die Sie aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden können und die steuermindernd anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Belastungsgrenze übersteigen.
Diese unvorhersehbaren oder unvermeidbaren Kosten können Ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren, sofern sie nicht von Ihrer Krankenkasse oder anderen Stellen erstattet werden. Das Finanzamt berücksichtigt typische Belastungen wie Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten und zwingende Hausratskosten sowie klimabedingte Sanierungsaufwendungen ohne Versicherungsschutz. Die steuerliche Entlastung erfolgt jedoch nur für den Betrag, der Ihre persönliche zumutbare Belastung überschreitet.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen und die höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Entscheidend ist die Zwangsläufigkeit der Ausgaben – Sie müssen sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Die häufigsten Beispiele sind nicht von der Krankenkasse erstattete Krankheitskosten. Dazu gehören Zuzahlungen für Medikamente, Rezeptgebühren, Kosten für Brillen und Hörgeräte sowie Eigenanteile bei Zahnersatz oder physiotherapeutischen Behandlungen. Neu ist 2026 die steuerliche Anerkennung digitaler Pflegehilfsmittel, sofern sie ärztlich verordnet und nachweislich genutzt wurden.
Beerdigungskosten können ebenfalls geltend gemacht werden, allerdings nur soweit sie nicht durch den Nachlass oder Versicherungsleistungen gedeckt sind. Berücksichtigt werden ausschließlich Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen – beispielsweise für Grabstätte, Sarg, Blumen oder Todesanzeigen.
Das BMF hat 2026 klargestellt, dass Kosten für klimabedingte Schadensbeseitigung (z. B. Hochwasser) ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, sofern keine Versicherung greift.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung für 2026?
Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den Sie selbst tragen müssen, bevor außergewöhnliche Belastungen steuerlich wirksam werden. Der Gesetzgeber unterscheidet drei Stufen: bis 17.000 €, bis 55.000 € und über 55.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte (angepasst an das Steuerjahr 2026).
Seit dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 berechnet sich die zumutbare Belastung stufenweise: Für den Einkommensteil bis 15.340 € gilt der niedrigste Prozentsatz der jeweiligen Spalte, für 15.340–51.130 € der mittlere, für den darüber hinausgehenden Teil der höchste.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Ohne Kinder | 1-2 Kinder | 3+ Kinder |
|---|---|---|---|
| bis 17.000 € | 5% | 4% | 1% |
| 17.001-55.000 € | 6% | 5% | 1% |
| über 55.000 € | 7% | 6% | 2% |
Die gestaffelte Berechnung führt zu einer niedrigeren Belastungsgrenze als die frühere Methode mit einem einheitlichen Prozentsatz. Je nach diesen Faktoren liegt die zumutbare Belastung zwischen 1% und 7% Ihres Einkommens.
Welche Kosten gelten als außergewöhnliche Belastungen?
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Besondere außergewöhnliche Belastungen können bis zu einem gesetzlich geregelten Höchstbetrag steuermindernd berücksichtigt werden. Eine zumutbare Belastung wird im Gegensatz zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nicht abgezogen.
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen (mit zumutbarer Belastung):
- Krankheitskosten (Medikamente, Brille, Zahnersatz, Heilbehandlungen)
- Beerdigungskosten für Angehörige
- Pflegekosten (soweit nicht durch Pflegeversicherung gedeckt)
- Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen
- Prozesskosten in bestimmten Fällen
Besondere außergewöhnliche Belastungen (ohne zumutbare Belastung):
- Behinderten-Pauschbetrag: GdB 20 (384 €), GdB 30 (620 €), GdB 40 (860 €), GdB 50 (1.140 €), GdB 60 (1.440 €), GdB 70 (1.780 €), GdB 80 (2.120 €), GdB 90 (2.460 €), GdB 100 (2.840 €)
- Den erhöhten Behindertenpauschbetrag von 7.400 Euro gibt es unabhängig vom Grad der Behinderung für pflegebedürftige Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 sowie Menschen mit den Merkzeichen H, Bl, TBl im Schwerbehindertenausweis.
- Pflege-Pauschbetrag (600 € oder 1.800 € bei Pflege im eigenen Haushalt)
- Unterhaltszahlungen: Der steuerliche Höchstbetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro für Unterhalt an bedürftige Angehörige.
Wie wirken sich Krankheitskosten steuerlich aus?
Krankheitskosten sind die häufigste Art außergewöhnlicher Belastungen. Häufige Beispiele sind nicht erstattete Krankheitskosten (Zuzahlungen, Medikamente, Brille/Zahnersatz), Pflege- und Heimkosten (soweit nicht gedeckt), bestimmte Reha-/Kurkosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung.
Entscheidend ist, dass nur der Eigenanteil steuerlich ansetzbar ist. Erstattungen (Krankenversicherung, Beihilfe etc.) mindern die ansetzbaren Aufwendungen – tragen Sie im Zweifel nur den selbst getragenen Betrag ein. Dies gilt auch für Erstattungen, die erst im Folgejahr erfolgen, aber bereits bei der Zahlung zu erwarten waren.
Wenn bei Heimunterbringung der eigene Hausstand aufgegeben wird, muss eine Haushaltsersparnis von den Heimkosten abgezogen werden. Diese beträgt aktuell bis zu 10.347 EUR jährlich (2026) und berücksichtigt typisierend die eingesparten Kosten für Wohnung und Verpflegung.
Wie beantrage ich außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung?
Ab 2026 wird die zumutbare Belastung im System automatisch berechnet. Außergewöhnliche Belastungen werden nur auf Antrag berücksichtigt – Sie müssen sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Eintragen können Sie diese in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ab Zeile 19 als „andere Aufwendungen“.
Wichtige Nachweispflichten ab 2026:
- Digitale Nachweise (z. B. eRechnungen im XRechnung-Format) werden seit 2026 bevorzugt anerkannt.
- Der Behinderten-Pauschbetrag kann ab 2026 nur noch digital beantragt und nachgewiesen werden. Die Versorgungsämter übermitteln Neufeststellungen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt.
- Unterhaltszahlungen können nur noch dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie per Banküberweisung erfolgen. Barzahlungen werden ab 2025 steuerlich nicht mehr anerkannt.
Optimierungstipps:
- Bündeln Sie planbare Kosten in einem Kalenderjahr, um die zumutbare Belastung leichter zu überschreiten
- Prüfen Sie bei Eheleuten, ob Einzelveranlagung günstiger ist
- Bei besonderen außergewöhnlichen Belastungen nutzen Sie die Pauschbeträge, da diese ohne zumutbare Belastung gewährt werden
Fazit
Außergewöhnliche Belastungen bieten eine wichtige Möglichkeit zur Steuerentlastung, wenn Sie von zwangsläufigen oder unvorhersehbaren Kosten betroffen sind. Die neuen Einkommensgrenzen (17.000 €/55.000 €) gelten ab 2026. Die digitale Abwicklung und automatische Berechnung der zumutbaren Belastung vereinfachen 2026 das Verfahren erheblich. Nutzen Sie besondere außergewöhnliche Belastungen wie den Behinderten-Pauschbetrag (bis 7.400 €) oder Unterhaltsleistungen (bis 12.348 €), da diese ohne Abzug der zumutbaren Belastung gewährt werden. Eine strategische Planung durch Bündelung von Ausgaben in einem Jahr kann entscheidend dafür sein, ob Sie von den Steuervorteilen profitieren.

