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Ausbildungskosten

Ausbildungskosten

Ausbildungskosten absetzen: Steuertipps für Lernende und Berufstätige

Ausbildungskosten lassen sich oft steuerlich absetzen – bei Zweitausbildung sogar unbegrenzt. Wie viel Sie 2026 geltend machen und worauf es ankommt.

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Ausbildungskosten in der Steuererklärung: So sparen Sie bis zu 6.000 Euro pro Jahr

Ausbildungskosten sind Aufwendungen für Berufsausbildung oder Studium, die je nach Art der Ausbildung entweder unbegrenzt als Werbungskosten oder maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Bei einer Zweitausbildung sparen Sie durch den unbegrenzten Abzug oft mehrere tausend Euro Steuern – bei einer Erstausbildung liegt die Grenze starr bei 6.000 Euro jährlich.

Die Absetzbarkeit von Ausbildungskosten zählt zu den wichtigsten Steuersparpotenzialen für Lernende und Berufstätige. Doch die maximale Ersparnis hängt davon ab, ob Sie eine Erst- oder Zweitausbildung absolvieren. Gelten die Ausbildungskosten als Sonderausgaben, können Sie maximal 6.000 Euro pro Jahr absetzen (Stand 2026), während Werbungskosten unbegrenzt sind und per Verlustvortrag in spätere Jahre übertragen werden können.

Ist Ihre Ausbildung eine Erst- oder Zweitausbildung – und was kostet Sie das?

Die Einstufung als Erst- oder Zweitausbildung entscheidet über die steuerliche Behandlung Ihrer Bildungskosten und damit über Ihr Steuersparpotenzial. Als Erstausbildung gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste abgeschlossene Studium, das auf eine spätere berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Eine Erstausbildung setzt grundsätzlich eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung voraus.

Für die Zweitausbildung ist der formelle Abschluss der ersten Ausbildung entscheidend. Ein Studium nach einem abgeschlossenen Studium ist deshalb ein Erststudium. Ein zweites Studium (z. B. Master nach Bachelor) gilt steuerlich immer als Fortbildung (Werbungskosten), nicht als Erstausbildung.

Die praktischen Konsequenzen sind beträchtlich: Bei Sonderausgaben können Sie maximal 6.000 Euro pro Jahr absetzen. Werbungskosten sind unbegrenzt und können per Verlustvortrag ins nächste Jahr geschoben werden. Dies macht den Unterschied zwischen wenigen hundert Euro Steuerersparnis und mehreren tausend Euro aus.

Welche Ausgaben können Sie konkret in der Steuererklärung eintragen?

Die Liste der absetzbaren Ausbildungskosten ist umfangreich. Neben Studiengebühren zählen Arbeitsmittel, Fahrt- und Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Praktikumskosten und Darlehenszinsen zu den absetzbaren Aufwendungen.

Kostenkategorie Beispiele Besonderheiten
Gebühren Studiengebühren, Semesterbeiträge, Prüfungsgebühren Vollständig absetzbar
Arbeitsmittel Laptop, Fachliteratur, Büromaterial Computer bei >90% Nutzung voll absetzbar
Fahrtkosten Fahrten zur Ausbildungsstätte (0,38 Euro pro Kilometer ab 2026) Nur einfache Entfernung
Unterkunft Miete am Ausbildungsort, Nebenkosten Bei doppelter Haushaltsführung
Verpflegung Mehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit Nach Pauschbeträgen
Finanzierung Zinsen für Bildungsdarlehen (BAföG) Nicht die Tilgung selbst

Bei Anschaffungswerten unter 800 Euro sind Arbeitsmittel sofort voll absetzbar (GWG). Über 800 Euro: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter über Computer-Sonderregelung (Stand 2026).

Sonderausgaben oder Werbungskosten: Wo sparen Sie wirklich?

Sonderausgaben sind 2026 auf maximal 6.000 Euro pro Jahr begrenzt, während Werbungskosten unbegrenzt geltend gemacht werden können (§ 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 EStG). Der größte praktische Unterschied liegt in der zeitlichen Flexibilität.

Zeitliche Begrenzung: Sonderausgaben können nicht in spätere Jahre vorgetragen werden – sie helfen also nur dann beim Steuern sparen, wenn Sie sie im Jahr ihrer Entstehung mit Einkünften verrechnen können. Studierende ohne nennenswerte Einkünfte profitieren daher meist nicht von Sonderausgaben.

Verlustvortrag: Bei Werbungskosten ist ein Verlustvortrag nach § 10d EStG möglich, soweit Sie im selben Jahr keine oder nicht genügend positive Einkünfte haben. Dies ermöglicht die Verrechnung mit späteren Berufseinkommen – ein enormer Vorteil, wenn Sie während der Ausbildung wenig verdienen.

Beispielrechnung: Ein Student mit 6.500 Euro Ausbildungskosten (Zweitausbildung) kann alle 6.500 Euro unbegrenzt absetzen, auch ohne Einkommen im selben Jahr. Ein anderer Student mit 6.500 Euro für eine unvergütete Erstausbildung kann nur 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen – und dann auch nur, wenn er Einkünfte hat, die er mit diesem Betrag verrechnen kann.

So tragen Sie Ausbildungskosten in Ihrer Steuererklärung ein

Die korrekte Eintragung hängt von der Art der Ausbildung ab:

Werbungskosten (Zweitausbildung oder vergütete Erstausbildung): Tragen Sie diese in der „Anlage N“ ein. Der Grenzsteuersatz greift nur auf den Anteil oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro (§ 9a EStG). Wenn Sie bereits andere Werbungskosten haben, kann dieser Pauschbetrag bereits ausgeschöpft sein.

Sonderausgaben (unvergütete Erstausbildung): Diese gehören in die „Anlage Sonderausgaben“ – hier gilt die 6.000-Euro-Obergrenze pro Jahr und Person.

2026: Maximale Absetzbarkeit und erhöhte Fahrtkosten

Für Sonderausgaben beträgt der Höchstbetrag 2026 unverändert 6.000 Euro pro Kalenderjahr und Person. Bei Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag – jeder Partner kann seine eigenen Ausbildungskosten bis zu 6.000 Euro geltend machen.

Bei Werbungskosten gibt es hingegen keine Obergrenze. Berufliche Fortbildungskosten sind als Werbungskosten unbegrenzt absetzbar (§ 9 Abs. 6 EStG) – vorausgesetzt, eine Erstausbildung oder ein Erststudium wurde bereits abgeschlossen.

Fahrtkosten: Die Entfernungspauschale 2026

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 beträgt die Entfernungspauschale ab 1. Januar 2026 bereits ab dem ersten Kilometer 38 Cent pro Kilometer (einfache Entfernung zur Ausbildungsstätte). Dies ist eine Erhöhung gegenüber den bisherigen 30 Cent für die ersten 20 Kilometer.

Rechenbeispiel:

  • Einfache Entfernung zur Uni: 15 Kilometer
  • Ausbildungstage im Jahr: 200
  • Berechnung: 15 km × 200 Tage × 0,38 Euro = 1.140 Euro

Bei auswärtiger Unterbringung können Sie zusätzlich Miete, Nebenkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen – sofern Sie eine doppelte Haushaltsführung haben.

Das Bundesverfassungsgericht-Urteil von 2019: Warum Erstausbildung anders behandelt wird

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 19. November 2019 (1 BvL 11/14), dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Die Richter begründeten diese Entscheidung damit, dass die Erstausbildung nicht nur Berufswissen vermittelt, sondern die Person in einem umfassenderen Sinne prägt, indem sie die Möglichkeit bietet, sich den eigenen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben.

Diese Entscheidung beendete jahrelange Hoffnungen auf eine Gleichstellung von Erst- und Zweitausbildungskosten. Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung bleibt damit rechtlich bestätigt und zentral für Ihre Steuerplanung.

Fazit

Ausbildungskosten bieten erhebliches Steuersparpotenzial, erfordern aber eine genaue Kenntnis der unterschiedlichen Regelungen. Während Erstausbildungskosten auf 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben begrenzt sind, können Zweitausbildungen oder vergütete Erstausbildungen unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Mit der Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer (2026) und dem unveränderten Grundfreibetrag von 12.348 Euro ergeben sich für Auszubildende und Studierende neue Gestaltungsmöglichkeiten. Eine sorgfältige Dokumentation aller ausbildungsbezogenen Ausgaben und die richtige Einordnung in der Steuererklärung sind der Schlüssel zum maximalen Steuervorteil.

Häufig gestellte Fragen

Bei der Erstausbildung sind Kosten bis maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzbar. Bei einer Zweitausbildung oder nach abgeschlossener Erstausbildung gelten die Kosten als Werbungskosten und können unbegrenzt abgesetzt und sogar per Verlustvortrag in Folgejahre übertragen werden.
Als Erstausbildung gilt die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste Studium. Jede weitere Ausbildung oder ein Masterstudium nach abgeschlossenem Bachelor zählen als Zweitausbildung, sofern die erste Ausbildung mindestens 12 Monate dauerte und mit einer Prüfung endete. Die Einstufung entscheidet, ob die Kosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten gelten.
Bei Werbungskosten im Zweitstudium können Sie durch den Verlustvortrag auch ohne laufendes Einkommen Steuervorteile sichern. Die angesammelten Werbungskosten werden mit späterem Einkommen verrechnet und mindern dann die Steuerlast. Sonderausgaben für die Erstausbildung können dagegen nur im Zahlungsjahr geltend gemacht werden.
Zu den absetzbaren Ausbildungskosten zählen Studiengebühren, Semesterbeiträge, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Kosten für Prüfungen sowie Aufwendungen für ein Praktikum oder Auslandssemester. Auch Zinsen für einen Studienkredit und Kosten für doppelte Haushaltsführung sind absetzbar.
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