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Düsseldorfer tabelle

Düsseldorfer Tabelle 2027

Neue Unterhaltsbeträge ab Januar 2027 – Das ist bereits bekannt

Düsseldorfer Tabelle 2027: Kindesunterhalt-Beträge und Änderungen. Alle bekannten Eckdaten, offene Fragen und was sich ab Januar 2027 ändert.

7 min Lesedauer
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Finanzleser-Redaktion

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16. Oktober 2026

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Inhaltsverzeichnis

Was steht für die Düsseldorfer Tabelle 2027 schon fest?

Bisher noch wenig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit der Tabelle 2026 nur einen Ausblick gegeben. Ob sich der Mindestunterhalt zum 1.1.2027 ändert, hängt von einer neuen Verordnung ab. Daran hängen auch alle Bedarfssätze der Tabelle.

Diese Achte Mindestunterhaltsverordnung erwarten Fachleute für den Herbst 2026. Einen Entwurf haben wir bis Mitte Oktober nicht gefunden. Die geltende Verordnung nennt Beträge nur bis Ende 2026 (Stand: gesetze-im-internet.de, Oktober 2026). Rechtsgrundlage ist § 1612a BGB. Erfahrungsgemäß veröffentlicht das OLG Düsseldorf die neue Tabelle kurz nach der Verordnung, meist im Dezember.

Die Tabelle ist übrigens kein Gesetz. Sie hat keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie. Gerichte orientieren sich trotzdem bundesweit daran.

Welche Werte gelten bis Ende 2026?

Bis die neue Tabelle erscheint, bleibt die Version 2026 die Basis. Der Mindestunterhalt stieg am 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um 4 €. Er beträgt jetzt 486 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren. Für 6- bis 11-Jährige sind es 558 €, für 12- bis 17-Jährige 653 € (Stand 2026, 7. Änderung MinUhV). Für volljährige Kinder nennt die erste Einkommensgruppe einen Bedarf von 698 € (Düsseldorfer Tabelle 2026).

Auch der Aufbau ist gleich geblieben. Es gibt weiterhin 15 Einkommensgruppen. Die Tabelle geht vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter aus. Die erste Einkommensgruppe endet bei 2.100 €, die 15. bei 11.200 €. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei 1.450 € für Erwerbstätige. Wer nicht erwerbstätig ist, darf 1.200 € behalten (Stand 2026).

Wie hoch ist das Kindergeld 2027 – und wie wird es angerechnet?

Beim Kindergeld gibt es schon einen konkreten Plan. Die Bundesregierung will das Kindergeld 2027 auf 267 € und 2028 auf 272 € erhöhen. Das Kabinett hat den Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 am 02.09.2026 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag war am 08.10.2026. Verabschiedet ist das Gesetz noch nicht.

Das Kindergeld wirkt sich direkt auf den Unterhalt aus. Der Tabellenwert ist nämlich nur der Bedarf. Den Zahlbetrag erhalten Sie erst, wenn das Kindergeld nach § 1612b BGB anteilig abgezogen ist. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte abgezogen. Bei Volljährigen ist es das volle Kindergeld.

Wert 2026 (gültig) 2027 (Entwurf)
Kindergeld je Kind/Monat 259 € 267 €
Anrechnung bei Minderjährigen (hälftig) 129,50 € 133,50 €
Anrechnung bei Volljährigen (voll) 259 € 267 €
Kinderfreibetrag (beide Eltern) 9.756 € 10.056 €
Sächliches Existenzminimum je Elternteil 3.414 € 3.564 €
Mindestunterhalt 0–5 / 6–11 / 12–17 J. 486 / 558 / 653 € noch offen

(Quellen: OLG Düsseldorf, Tabelle 2026; § 32 Abs. 6 EStG; Regierungsentwurf EStRefG 2027; Werte 2027 vorbehaltlich Gesetzgebung. Die Anrechnungsbeträge für 2027 sind aus 267 € berechnet.)

Ein Rechenbeispiel zeigt den Effekt. 2026 beträgt der Zahlbetrag in Gruppe 1 für ein Kleinkind 356,50 € (486 € minus 129,50 €). Steigt nur das Kindergeld, wächst der Abzug um 4 €. Der Zahlbetrag würde dann sinken. Das ist aber keine Prognose. Steigt auch der Mindestunterhalt, sieht die Rechnung anders aus.

Wie werden die Bedarfssätze der höheren Gruppen berechnet?

Die Tabelle folgt festen Prozentstufen. Sobald der Mindestunterhalt 2027 feststeht, ergeben sich alle anderen Beträge fast automatisch. Die Struktur sieht so aus (OLG Düsseldorf, Tabelle 2026):

  • Gruppe 1 entspricht 100 % des Mindestunterhalts.
  • Die Gruppen 2 bis 5 steigen jeweils um 5 Prozentpunkte: 105 %, 110 %, 115 % und 120 %.
  • Ab Gruppe 6 steigt der Satz jeweils um 8 Prozentpunkte: 128 %, 136 % und so weiter bis 200 % in Gruppe 15.
  • Die Ergebnisse werden auf volle Euro aufgerundet.
  • Für zwei Unterhaltsberechtigte gilt die Tabelle direkt. Bei mehr oder weniger Berechtigten kann eine Höher- oder Herabstufung passen.

Der Mindestunterhalt selbst hängt am Existenzminimum des Kindes. Das Bundesjustizministerium passt ihn regelmäßig per Verordnung an. Maßstab ist das steuerfrei zu stellende Existenzminimum. Der Steuerentwurf hebt das sächliche Existenzminimum auf 3.564 € je Elternteil an (Entwurf EStRefG 2027). Das deutet auf eine Erhöhung hin. Genaue Beträge für die Düsseldorfer Tabelle 2027 lassen sich daraus aber nicht seriös ableiten.

Deshalb nennen wir hier bewusst keine Zahlbeträge für 2027. Manche Rechner im Netz zeigen zwar schon Werte. Solange die Verordnung fehlt, sind das aber reine Schätzungen.

Was sollten Unterhaltspflichtige und Empfänger jetzt tun?

Bis Dezember müssen Sie nicht aktiv werden. Ein paar Vorbereitungen lohnen sich trotzdem. Prüfen Sie vor allem, wie Ihr Kindesunterhalt tituliert ist.

  • Dynamischer Titel: Viele Jugendamtsurkunden und Beschlüsse nennen einen Prozentsatz des Mindestunterhalts. Dann passt sich der Betrag zum Jahreswechsel automatisch an.
  • Statischer Titel: Steht dort ein fester Euro-Betrag, ändert sich nichts von selbst. Hier kann eine Neuberechnung sinnvoll sein.
  • Altersstufenwechsel: Wird Ihr Kind 2027 sechs, zwölf oder 18 Jahre alt, steigt der Bedarf ohnehin. Das gilt ab dem Monat des Geburtstags.
  • Einkommen prüfen: Hat sich Ihr bereinigtes Nettoeinkommen spürbar verändert, kann eine andere Einkommensgruppe gelten.
  • Daueraufträge anpassen: Ändern Sie den Betrag erst, wenn die neue Tabelle vorliegt.

Für Empfänger gibt es noch einen Punkt. Zahlt der andere Elternteil nicht oder nicht genug, kann der Staat einspringen. Dann gibt es Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Auch dieser richtet sich nach dem Mindestunterhalt und dem Kindergeld. Er ändert sich also 2027 ebenfalls.

Bei Streit über die Höhe hilft eine Beratung. Jugendämter beraten Eltern minderjähriger Kinder kostenlos. Bei komplizierten Fällen ist ein Fachanwalt für Familienrecht die bessere Wahl.

Fazit

Die Düsseldorfer Tabelle 2027 hängt an einer Verordnung, die noch fehlt. Der neue Mindestunterhalt für 2027 steht nicht fest. Ohne ihn lassen sich weder Bedarfssätze noch Zahlbeträge belastbar berechnen. Bis Ende 2026 gelten daher die bekannten Werte von 486, 558 und 653 € (Stand 2026).

Beim Kindergeld ist die Richtung schon klarer. Geplant sind 267 € ab 2027. Bei Minderjährigen würden dann 133,50 € angerechnet, bei Volljährigen 267 € (Entwurf, Stand Oktober 2026). Das Gesetz muss aber erst noch Bundestag und Bundesrat passieren.

Unser Rat: Prüfen Sie schon jetzt, ob Ihr Titel dynamisch oder statisch ist. Notieren Sie sich anstehende Altersstufenwechsel. Und warten Sie mit neuen Berechnungen auf die offizielle Tabelle. Sie erscheint voraussichtlich im Dezember 2026. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald die Düsseldorfer Tabelle 2027 veröffentlicht ist.

Häufig gestellte Fragen

Die Düsseldorfer Tabelle 2027 gilt ab dem 1. Januar 2027. Allerdings stehen die genauen Beträge noch nicht fest, da sie von einer neuen Mindestunterhaltsverordnung abhängen, die bis dahin verabschiedet sein muss.
Bisher sind nur wenige Werte der Düsseldorfer Tabelle 2027 festgelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit der Tabelle 2026 lediglich einen Ausblick gegeben. Die endgültigen Sätze für alle Altersgruppen und Einkommensklassen werden erst mit der neuen Verordnung veröffentlicht.
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hängen von der Achten Mindestunterhaltsverordnung ab, die für 2027 noch nicht verabschiedet wurde. Erst wenn diese Verordnung vorliegt, können alle Bedarfssätze für Kinder verschiedener Altersgruppen und Einkommensklassen der Tabelle berechnet werden.
Zuverlässige Informationen zur Düsseldorfer Tabelle 2027 veröffentlicht das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Verabschiedung der neuen Mindestunterhaltsverordnung. Sie sollten auf die offizielle Veröffentlichung warten, da sich die genauen Werte noch ändern können.
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