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Wohnungsbauprämie

Wohnungsbauprämie – welche Einkommensgrenzen gelten

Wohnungsbauprämie

Wohnungsbauprämien stehen grundsätzlich erst einmal unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen zu, die dann ihren Wohnungsbau durch die Prämie fördern können. Wenn also Steuerpflichtige beispielsweise für ein Baudarlehen regelmäßig Beiträge an eine Bausparkasse zahlen und diese Beiträge im Sparjahr über 50 Euro hinausgehen oder sie Anteile an Bau- und Wohnungsbaugenossenschaften erwerben, wird die Wohnungsbauprämie für die Minderung dieser Aufwendungen verwendet.

Pro Kalenderjahr ist die Prämie bei Alleinstehenden auf 512 Euro beschränkt (Ehegatten oder Lebenspartner 1.024 Euro). Auch Aufwendungen für vermögenswirksame Leistungen können durch die Wohnungsbauprämie begünstigt werden, allerdings nur, wenn kein Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage an der Stelle vorhanden ist. Beiträge an die Bausparkasse können unter gewissen Umständen allerdings auch von der Begünstigung durch die Wohnungsbauprämie ausgeschlossen sein. Stattdessen gelten sie dann als Altersvorsorgebeiträge. Dies ist der Fall, wenn die Beiträge für einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag genutzt werden und somit als Altersvorsorgebeiträge, sodass es zu einem Bauspardarlehen kommt.

Die Höhe der Wohnungsbauprämie beläuft sich auf 8,8 Prozent der Aufwendungen, die durch die Prämie verringert werden können. Dabei kommen Ehepartner oder Lebenspartner auf den Höchstbetrag. Sobald Kinder 16 Jahre alt sind, haben sie selbst ein Recht auf die Nutzung der Prämie.

Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie

Damit Steuerpflichtige ein Recht auf die Prämie haben, muss sich ihr zu versteuerndes Einkommen, was bereits mit Kinderfreibeträgen verrechnet wurde, im Sparjahr unterhalb einer gewissen Grenze bewegen. Diese Grenze liegt für Alleinstehende bei 25.600 Euro und für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner bei 51.200 Euro.

Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt der Wohnungsbauprämie ist ein gültiger Antrag. Diesen müssen Steuerpflichtige an das Unternehmen stellen, an das auch die Aufwendungen geleistet wurden, die mit der Prämie begünstigt werden können. Darüber hinaus muss die Antragsstellung innerhalb der zwei Jahre nach dem Sparjahr erfolgen.

Im Fall eines Bausparvertrags erhalten Steuerpflichtige die Prämie nicht jedes Jahr sondern stattdessen vollständig bei Zuteilung des Bausparvertrags. Im Anschluss an den Antrag kommt es also zunächst einmal lediglich zur Festsetzung und Vormerkung der Prämie. Sollte es sich bei den Bausparverträgen um Altverträge handeln, erfolgt die Auszahlung der Wohnungsbauprämie nach Ablauf der siebenjährigen Festlegungsfrist. Sollten Bausparverträge schon zugeteilt worden sein oder im Fall von Altverträgen ist die Frist bereits vorüber, dann erhalten Steuerpflichtige die Prämie sobald der Antrag durch ist.

Aktualisiert am 11. April 2024