Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Witwenrente

Witwenrente – das sind die große und kleine Hinterbliebenenrente

Witwenrente

Wenn der Partner stirbt, bedeutet das nicht nur eine emotionale, sondern in vielen Fällen auch eine finanzielle Belastung. Waren die Partner verheiratet oder führten eine eingetragene Lebenspartnerschaft, besteht der Anspruch auf eine Witwenrente bzw. Witwerrente. Damit man eine Witwenrente beantragen kann, muss der verstorbene Partner schon die Rente bezogen oder zumindest fünf Jahre lang Beiträge für die Rentenversicherung bezahlt haben. Es gibt aber auch Fälle, in denen kein Anspruch auf eine Rente für den Hinterbliebenen besteht. Hat die Ehe bzw. nicht länger als ein Jahr bestanden, wird im Einzelfall geklärt, ob ein plötzlicher oder unvorhersehbarer Tod eingetreten ist und somit ein Anspruch gegeben ist.

Derartige Regelungen wurden dahingehend geschaffen, dass Hochzeiten zur Absicherung des Hinterbliebenen, wenn der Tod des Partners – auf Grund von Krankheit – vorhersehbar ist, nicht zum finanziellen Zugewinn wird.

Die Auszahlung der Witwenrente muss beantragt werden

Nach dem Ableben des Partners erhält der Hinterbliebene – drei Monate – die abschlagsfreie Altersrente des verstorbenen Partners. Auch dann, wenn das Einkommen der Überlebenden im “Sterbevierteljahr” den sogenannten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag  liegt im “Osten” bei derzeit 877,27 Euro; im Westen beträgt der Freibetrag 902,62 Euro.

Zu beachten ist, dass der Hinterbliebene die Witwenrente beantragen muss. Eine automatische Auszahlung erfolgt nicht; wer die Witwenrente beantragen möchte, muss einen 14 Seiten starken Antrag ausfüllen und der Rentenversicherung übermitteln. Diese führt in weiterer Linie die Berechnung durch und klärt, ob ein Anspruch besteht bzw. ob der Hinterbliebene die große oder auch kleine Rente erhält bzw. ob das alte oder neue Recht gilt.

Die große und kleine Witwenrente bzw. Witwerrente

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der großen und der kleinen Witwenrente. Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Überlebende nur dann, wenn der Partner zumindest fünf Jahre seine Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt hat bzw. der Überlebende nach dem Tod des Partners nicht wieder heiratet. Des Weiteren muss der Antragsteller das Alter von 45 Jahren und 4 Monaten vollendet haben oder ein minderjähriges Kind erziehen bzw. sich um ein behindertes Kind kümmern oder auch eine Erwerbsminderung nachweisen können.

Die Witwenrente Berechnung ist mitunter komplex; besteht ein Anspruch auf die große Rente, erhält der Hinterbliebene 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Jene Regelung betrifft Ehepaare, die seit dem Jahr 2002 verheiratet sind. Paare, die vor dem Jahr 2002 geheiratet haben, werden noch nach “altem Recht” dahingehend behandelt, dass der Hinterbliebene 60 Prozent der Rente des Toten bekommt. Nach neuem Recht kann die Rente durch den Kinderzuschlag aber erhöht werden. Die Witwenrente Berechnung ergibt durchschnittliche Renten für Witwen um die 580 Euro; Renten für Witwer betragen durchschnittlich 260 Euro.

Die kleine Hinterbliebenenrente

Kann der Hinterbliebene die Voraussetzungen einer großen Rente nicht erfüllen, steht ihm – so das Gesetz – die kleine Rente zu. Die kleine Rente erhalten Hinterbliebene, die jünger als 45 Jahre und 4 Monate sind. Die kleine Rente ist, nach neuem Recht, befristet; der Hinterbliebene erhält daher im Regelfall die Rente nur für zwei Jahre. Hat das Paar vor dem Jahr 2002 geheiratet bzw. wurde der verstorbene Ehepartner vor dem Jahr 1962 geboren, gilt das alte Recht. Hier gibt es keine Befristung der Rentenzahlung.

Die Berechnung der Witwenrente im Detail

Bei der Witwenrente Berechnung wird das eigene Einkommen herangezogen, wobei es Freibeträge gibt. Die Rentenversicherung muss zunächst daher das Nettoeinkommen ermitteln, wobei auch – liegen bestimmte Einkommensarten vor – pauschalierte Verfahren zur Anwendung kommen können. Vom Brutto-Arbeitseinkommen werden 40 Prozent abgezogen; erhält der Hinterbliebene bereits eine Rente, folgt ein Pauschalabzug von 14 Prozent. Der Freibetrag wird vom Nettoeinkommen abgezogen und liegt bei “neuen Bundesländern” bei 877,27 Euro und bei “alten Bundesländern” bei 902,62 Euro.

Ist das Sterbevierteljahr abgelaufen, wird die Witwenrente Berechnung dahingehend ausgeführt, dass die kleine bzw. große Rente 25 Prozent der Rente des Verstorbenen beträgt. Bezog der Hinterbliebene zu Beginn – auf Grund des Alters – die kleine Rente und erreicht der Hinterbliebene die Altersgrenze, um einen Anspruch auf die große Rente zu haben, erfolgt die Umstellung automatisch. Es muss dahingehend kein gesonderter Antrag eingebracht werden. Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht bzw. erzogen hat, erhält einen Kinderzuschlag , der aber erst nach dem Sterbevierteljahr ausbezahlt wird. Nach altem Recht gibt es den Kinderzuschlag aber nicht.

Nicht immer besteht ein Anspruch

Die Hinterbliebenenrente wird nur dann ausbezahlt, wenn eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe mindestens ein Jahr aufrecht war. Mitunter gibt es aber die Möglichkeit, dass ein Anspruch dennoch bestehen kann, wenn der Tod plötzlich und daher unvorhersehbar war. Ob ein Anspruch bei kürzerer Ehe- oder eingetragener Partnerschaftsdauer als ein Jahr besteht, wird daher immer im Einzelfall entschieden.

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Aktualisiert am 11. April 2024