Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherungskonto

Versicherungskonto – Beitragsnachweise für die Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherungskonto

Im Versicherungskonto werden alle Zeiten festgehalten, sodass bei der Prüfung des Renten- und Rehabilitationsanspruchs das gesamte Leben berücksichtigt wird. Zunächst einmal erhält man als Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer (VSNR), wenn man zum ersten Mal einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, sowie einen Sozialversicherungsausweis. Die Versicherungsnummer wird dafür verwendet, das Versicherungskonto für jede versicherte Person zu führen.

Diese Nummer besteht aus:

  • zwei Stellen für die Bereichsnummer des jeweiligen Rentenversicherungsträgers
  • sechs Stellen für das Geburtsdatum ohne Verweis auf das Jahrhundert
  • eine Stelle für den ersten Buchstaben des Geburtsnamens
  • drei Stellen für die Seriennummer, die Auskunft über das Geschlecht gibt, und die Prüfziffer

Sobald Sie Ihren Sozialversicherungsausweis erhalten haben, müssen Sie diesen Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dem Ausweis zu entnehmen sind der Familien-, Geburts- und Vorname und die Versicherungsnummer.

Der Beitragsnachweis

Unter dem Beitragsnachweis versteht man zum einen für den Rentenversicherungsträger die Jahresmeldung des Arbeitgebers, bei der dieser die Arbeitsverdienste angibt, für die Beiträge an die Einzugsstelle geleistet wurden. Zum anderen stellt für den Arbeitnehmer die Bescheinigung über die Meldung den Beitragsnachweis dar. Dieser Nachweis ist im Versicherungskonto angegeben.

Im Gegensatz dazu erfolgen die Zahlungen an den Rentenversicherungsträger von Selbstständigen und freiwillig Versicherten auf direktem Weg in Form von Abbuchungsaufträgen. Für freiwillige Versicherte besteht dazu noch die Möglichkeit, Dauer- oder Einzelüberweisungen an das Konto des Rentenversicherungsträgers zu tätigen sowie an entsprechenden Schaltern Bareinzahlungen vorzunehmen. Für den Rentenversicherungsträger stellen die Geldeingänge die Beitragsbescheinigung dar.

Der Versicherungsverlauf

Im Versicherungsverlauf wird der Versicherte in regelmäßigen Abständen vom Rentenversicherungsträger über die vorliegenden Sozialdaten aus dem Versicherungskonto auf dem Laufenden gehalten, denn diese sind notwendig, um die Höhe der Rentenanwartschaft zu ermitteln. Werden die Daten vom Versicherten bestätigt oder innerhalb von sechs Monaten nicht verbessert, wird davon ausgegangen, dass die Daten richtig sind und diese werden durch einen Bescheid festgelegt.


Die rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto

Als rentenrechtliche Zeiten gelten diejenigen, die Einfluss auf den Rentenanspruch und die Höhe der Rente haben wie beispielsweise die Wartezeiten und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Sie werden ebenfalls in dem Versicherungskonto angegeben. Ebenfalls dazu zählen tun die Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Bei beitragsfreien Zeiten handelt es sich um Ersatz-, Anrechnungs- und Zurechnungszeiten.

Die Zeiten, in denen die Pflichtbeiträge oder die freiwilligen Beiträge für die gesetzliche Rente gezahlt wurden, sind die Beitragszeiten. Diesen werden ebenfalls Beiträge für die ehemalige reichsgesetzliche Renten- und Sozialversicherung in der DDR angerechnet.

In den Ersatzzeiten wurden aufgrund von Faktoren, die nicht durch den Versicherten verschuldet wurden, keine Beiträge an die Rentenversicherung geleistet. Dazu zählen:

  • Wehrdienstzeiten, Kriegsdienstzeiten und Kriegsgefangenschaft
  • durch den Nationalsozialismus entstandene Verfolgungszeiten
  • Vertreibungs- und Fluchtzeiten durch den Zweiten Weltkrieg

Als Anrechnungszeiten gelten die Zeiten, in denen keine Versicherung vorlag, wie bei

  • einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit
  • einer Schwangerschaft oder im Mutterschutz
  • Arbeitslosigkeit
  • der Ausbildung an einer Schule, Fach- oder Hochschule nach dem 17. Lebensjahr bis zu acht Jahren

Stirbt ein Versicherter vor seinem 62. Geburtstag, wird voll erwerbsgemindert oder bezieht Erziehungsrente, dann zählt die Zeit bis zu diesem Zeitpunkt als Zurechnungszeit.

Die Zeiten für die Kindererziehung bis zum Kindesalter von 10 Jahren und die Zeiten für häusliche Pflege zwischen 1992 und 1995 werden als Berücksichtigungszeiten gewertet.

Wartezeit im Versicherungskonto

Als Wartezeiten werden die Zeiträume angesehen, die ein Versicherter mindestens versichert sein muss, um einen Anspruch auf die Rente zu haben. Sie können dem Versicherungskonto entnommen werden. Je nach Wartezeit müssen dann bestimmte rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Bei der fünfjährigen, fünfzehnjährigen und zwanzigjährigen Wartezeit kommt es zur Anrechnung der Beitrags- und Ersatzzeiten und bei der fünfunddreißigjährigen Wartezeit kommen außerdem noch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten hinzu.

Auf die allgemeine Wartezeit und die 15-35-jährige Wartezeit werden ebenfalls die Zeiten angerechnet, die durch einen Versorgungsausgleich, ein Rentensplitting unter Ehegatten und durch Zuschläge bei den Entgeltpunkten entstehen.

Bei der 45-jährigen Wartezeit sind die folgenden Aspekte wichtig:

  • die Pflichtbeiträge bei versicherter Beschäftigung und Tätigkeit
  • die Pflichtbeiträge bei weiteren Versicherten beispielsweise in der Kindererziehung oder im Wehdienst
  • Berücksichtigungszeiten
  • Zeiten während Entgeltersatzleistungen, Übergangsgeld, Krankheitsleistungen die als Anrechnungs- oder Pflichtbeitragszeiten gelten
  • nach 18 Pflichtbeitragsjahren bei versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit auch die freiwilligen Beiträge
  • Ersatzzeiten
  • Zeiten während geringfügiger und geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

Dagegen werden diese Aspekte nicht berücksichtigt:

  • Bei Entgeltersatzleistungen zwei Jahre vor der Rente die Pflichtbeiträge und Anrechnungszeiten für diese Zeiten
  • freiwillige Beiträge bei weniger als 18 Jahren an Pflichtbeiträgen bei versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit
  • freiwillige Beiträge zwei Jahre vor der Rente während Arbeitslosigkeit vorliegt
  • Pflichtbeiträge aus Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe
  • weitere Anrechnungszeiten wie während des Mutterschutzes, des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder einer schulischen Ausbildung
  • Zeiten durch einen Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

Kommt es bei einem Versorgungsausgleich zur Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften für den ehemaligen Partner, dann wird auch die Wartezeit durch den Versorgungsausgleich angerechnet.

Findet ein Rentensplitting unter Ehegatten statt, dann werden die Wartezeiten für den Splittingzuwachs verwendet. Möglich sind Ehegattensplittings für geschlossene Ehen ab 2002 oder bei Rentnern die ab 1962 geboren wurden. Sowohl die Wartezeiten aus geringfügiger Beschäftigung als auch diejenigen aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung werden durch die Entgeltpunktzuschläge festgestellt.

Renteninformation und Rentenauskunft

Ab dem Alter von 27 Jahren werden den Versicherten einmal im Jahr Renteninformationen übermittelt, denen die folgenden Punkte zu entnehmen sind:

  • die Grundlage der Rentenberechnung
  • die Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • ein geschätzter Wert der möglichen Regelaltersrente
  • die Folgen von bevorstehenden Rentenanpassungen
  • die Höhe der bis dahin eingezahlten Beiträge der Beitragszeiten

Sobald die Versicherten ein Alter von 55 Jahren erreichen, wird ihnen keine Renteninformation sondern stattdessen eine Rentenauskunft alle drei Jahre zugestellt. Dieser sind die folgenden Punkte zu entnehmen:

  • Versicherungsverlauf mit darin gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten
  • die Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte
  • der aktuelle Stand der Rente durch die rechtliche Grundlage und die gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten
  • die notwendige Beitragshöhe für einen Ausgleich der Rentenminderung bei vorgezogener Rente, wenn beantragt

Aktualisiert am 11. April 2024