Versicherungsratgeber

Versicherungen 2024

Versicherungen: Vergleichen, Berechnen, Informieren. Das müssen Sie beim Abschluss von Versicherungsverträgen beachten

Versicherungen

Wer eine Versicherung abschließen möchte, sollte sich im Voraus über die Versicherungsbedingungen im Klaren sein. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages und während dessen Laufzeit sind unter anderem gewisse Verpflichtungen auf Seiten des Versicherers inbegriffen. Handelt es sich beim Versicherungsnehmer um eine minderjährige Person, wird die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt, wenn diese Person eine Versicherung abschließen möchte. Meist treten die Eltern dafür ein. Zusätzlich besteht die Bedingung, dass der Vertrag mit Minderjährigen inklusive der Prämienzahlung nur bis zum Ende des 19. Lebensjahres, also das Jahr nach dem Volljährigkeitseintritt, laufen darf. Das Familiengericht muss den gesetzlichen Vertretern bei Verträgen, die voraussichtlich darüber hinaus gehen sollen, die vormundschaftliche Zustimmung geben.

Fehlende Zustimmungen machen den Vertrag schwebend unwirksam. Wünscht es der Versicherungsnehmer, so muss der Versicherungsvertrag in dem Fall vollständig rückgängig gemacht werden. Erst wenn der zuvor minderjährige Versicherungsnehmer den Vertrag schließlich volljährig unterschreibt, erhält dieser dann seine Wirkung. Teilweise wird die Weiterzahlung der Prämien durch den schließlich volljährigen Versicherungsnehmer als Genehmigung angesehen. Der Versicherer ist insgesamt für die Beseitigung des rechtlichen Schwebezustandes zuständig. Daher muss der Versicherer jedoch auch die Leistungen erbringen, falls ein Versicherungsfall eintritt, während der Schwebezustand noch aktiv ist.

Verfügt ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger unter bestimmten Bedingungen über eigenes Geld und könnte die Prämienzahlung dadurch decken, ist auch auf diese Weise das  Versicherung abschließen möglich. Der Minderjährige kann dabei zwischen sieben und siebzehn Jahren alt sein. Ob diese Option gewährt wird, ist allerdings meist vom Versicherer abhängig.

Informationspflicht beim Versicherung abschließen

Vor dem Abschluss eines Vertrages muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Grund der Informationspflicht gewisse Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören die Vertragsbestimmungen inklusive allgemeiner Versicherungsbedingungen und Angaben, die die VVG-Informationspflichtenverordnung festlegt. Sie müssen in Textform verfügbar sein. Der Versicherungsnehmer soll nach Erhalt dieser Informationen auf Grundlager der daraufhin bekannten Rechte und Pflichten eine fundierte Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages treffen können. Die allgemeinen Informationspflichten enthalten allgemeine Obligationen für alle Versicherungszweige – also Schaden-, Unfall-, Lebens- und Krankenversicherung – und besondere Obligationen für individuelle Versicherungszweige wie beispielsweise Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Versicherer muss zusätzlich ein Produktinformationsblatt an den Versicherungsnehmer ausgeben, falls es sich bei diesem um einen Verbraucher nach § 13 BGB handelt. Im Produktinformationsblatt müssen für den Vertragsabschluss und die Vertragserfüllung wichtige Informationen enthalten sein. Werden bestimmte Pflichten von Seiten des Versicherers nicht eingehalten, kann der Versicherungsnehmer erstens Schadenersatz und die Vertragsaufhebung verlangen und zweitens markiert auch erst die Einhaltung der Pflichten den Beginn der Widerrufspflicht.

Eine Versicherung abschließen kann sowohl persönlich in einer entsprechenden Filiale als auch telefonisch erfolgen. Bei einer telefonischen Schließung des Versicherungsvertrages ist der Versicherer trotzdem an alle Informationsbestimmungen gebunden und der Kunde sollte sicherstellen, dass diese eingehalten werden. Anderenfalls können die oben genannten Ansprüche eingefordert werden.

Beratungspflicht bei Versicherung abschließen

Die Beratungspflicht beim Versicherung abschließen sagt aus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer beraten und den Rat und die entsprechende Argumentation festhalten muss. Dies muss vor Abgabe der Vertragserklärung geschehen und ist in Textform vorgesehen. Ziel hiervon ist es ebenfalls, den Versicherungsnehmer so zu beraten, dass die Bedingungen der gewählten Versicherung seinen Bedürfnissen und Wünschen entsprechen. Die optimale Beratung sollte vier Phasen beinhalten:

  1. Befragung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer hinsichtlich Wünschen, Bedürfnissen und persönlichen Verhältnissen
  2. Rat zum Abschluss des Versicherungsvertrages
  3. Erläuterung der Gründe für den erteilten Rat
  4. Dokumentation in schriftlichem Beratungsprotokoll und dessen Aushändigung (ggf. mit Unterschrift)

Wie ausführlich die jeweiligen Phasen in der Beratung beim Versicherung abschließen behandelt werden, hängt zum einen von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers und zum anderen vom im Voraus geäußerten Versicherungswunsch ab. Beim Versicherungswunsch kann der Berater die Beratung dann anhand des jeweiligen Vorwissens und der Komplexität des Versicherungsproduktes anpassen. Beispielsweise muss bei einem wenig transparenten Versicherungsprodukt mit Risikoausschlüssen mehr Beratung geleistet werden, als bei anderen. Der Versicherungsnehmer kann auch hier wieder Schadenersatz vom Versicherer fordern, falls die Beratung schuldhaft mangelhaft war.

Von der Beratungspflicht beim Versicherung abschließen ausgenommen sind Großrisiken, Fernabsatzverträge und Makler-vermittelte Verträge. Die Beratung und Dokumentation kann außerdem nach Wunsch gegebenenfalls umgangen werden, indem der Versicherungsnehmer eine schriftliche Erklärung darüber verfasst.

Die Beratungspflicht setzt sich während des Versicherungsverhältnisses fort, besonders wenn beispielsweise durch den Eintritt eines Versicherungsfalls der Bedarf nach Beratung gegeben ist.

Beratungspflichten in Gruppenversicherungsverträgen

Ein Gruppenversicherungsvertrag schließt die drei Parteien Versicherer, Versicherungsnehmer und zusätzlich den Versicherten ein. Zwischen den ersten beiden Parteien werden bestimmte Risiken abgesichert und der Versicherte ist schließlich ein bestimmter Interessent, der zu diesem Risiko führen könnte. Ein Gruppenversicherungsvertrag wird beispielsweise für den Fall abgeschlossen, dass die Rückzahlung eines Darlehens durch den Darlehensnehmer auf Grund von Arbeitslosigkeit ausfällt. Versicherungsnehmer ist in diesem Fall die Bank und der Darlehensnehmer ist der Versicherte.

Inwiefern der Versicherer in einem solchen Fall zur Beratung des Versicherten verpflichtet ist, ist teilweise unklar, da die Beratungspflicht in erster Linie gegenüber dem Versicherungsnehmer, also der Bank, gilt. Da der Versicherte allerdings direkt vom Versicherungsschutz betroffen ist, da die Versicherung im Versicherungsfall zum Beispiel die Darlehensraten an die Bank zahlt, ist die Rechtslage hinsichtlich der Beratung von Versicherten eher ungünstig.

Damit der Versicherte selbst einen Anspruch auf die Beratungspflicht von Seiten des Versicherers hat, muss klar sein, dass der Versicherte eigentlich hauptsächlich der Vertragspartner des Versicherers ist. Dies ist unter anderem dann deutlich ersichtlich, wenn der Darlehensnehmer selbst komplett oder teilweise die Versicherungsprämie zahlt. Dies äußert sich meist in der Erhöhung der Darlehenssumme um den Versicherungsbetrag. Um sicherzugehen, sollte man die Beratung vor dem Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages in Betracht ziehen und auf das Beratungsprotokoll bestehen.

Definition der Textform

Die Definition der oben genannten Textform macht deutlich, dass die Bereitstellung der Informationen oder des Beratungsprotokolls in Form einer Urkunde oder in anderweitiger Form in Schriftzeichen mit dauerhafter Wiedergabemöglichkeit erfolgen muss. Mögliche Übergabemedien für die Informationen sind also Papier, CD-ROM, USB-Stick oder ähnliche, solange der Versicherungsnehmer die Möglichkeit zum Abruf der Informationen hat. Eine Internet-Website wird laut diverser Literaturmeinungen nicht als dauerhaftes Medium gezählt. Sie entspricht folglich nicht den Voraussetzungen, es sei denn, die Website enthält einen Link zu den Vertragsinformationen. Der Versicherungsnehmer muss dadurch eine Datei herunterladen und dauerhaft speichern können. Auch hier muss jedoch sicher sein, dass der Versicherungsnehmer die Möglichkeit für diese Form der Informationsbereitstellung hat.

Vorläufige Deckung

Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer trotz fehlendem formalen und policierten Versicherungsvertrag ab sofort einen Versicherungsschutz anbietet, so spricht man von der sogenannten vorläufigen Deckung oder Deckungszusage. Zwischen Versicherungsanfrage und Vertragsannahme findet die Risikoprüfung statt, während der in der Regel ein sogenannter Deckungsfreiraum besteht. Hier würde also die Deckungszusage einsetzen. Dafür wird allerdings ein eigenständiger Versicherungsvertrag abgeschlossen, der als Vorläufer zum eigentlichen Vertrag dient. Die Deckungszusage gilt dann bis zum Eintritt des eigentlichen Vertrages durch die Zusendung des Versicherungsscheins oder bis zu dessen Ablehnung. In letzterem Fall muss der Versicherungsnehmer die Kosten für die vorläufige Deckung zurückzahlen. Entweder ist die Prämienzahlung vor der Antragsannahme gestundet oder es fällt eine Anzahlung an. Das Widerrufsrecht entfällt bei der vorläufigen Deckung.

Versicherungsbeitrag

Der Versicherungsbeitrag, auch Versicherungsprämie genannt, ist ein Betrag, den der Versicherungsnehmer regelmäßig an die Versicherung zahlt, um im Versicherungsfall die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

Welche Folgen ein ausfallender oder verspäteter Versicherungsbeitrag mit sich zieht, ist meist dem Versicherungsschein zu entnehmen. Der Versicherer kann den Vertrag rückgängig machen, falls der erste Versicherungsbeitrag ausbleibt. Muss der Versicherungsnehmer die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch nachweislich nicht vertreten, entfällt dieses Recht des Versicherers. Kommt es jedoch zum Rücktritt, so hat der Versicherer Anspruch auf die Rückerstattung bestimmter Kosten, wie beispielsweise die Kosten für die Gesundheitsprüfung.

Tritt ein Versicherungsfall ein, obwohl noch kein Versicherungsbeitrag geleistet wurde, gibt es zwei Verfahrenswege, je nachdem, ob die – gegebenenfalls ausfallende – Leistungspflicht im Versicherungsschein vermerkt ist. Der Versicherer ist nämlich von der Leistungspflicht befreit, wenn er dies im Voraus schriftlich im Versicherungsschein festgelegt hat. Muss der Versicherungsnehmer die Nicht-Zahlung jedoch wieder nachweislich nicht vertreten, so bleibt die Leistungspflicht bestehen.

Eine schriftliche Mahnung von Seiten des Versicherers weist darauf hin, wenn ein sogenannter Folgebetrag oder anderweitiger Betrag vom Versicherungsnehmer nicht gezahlt wurde oder der Einzug nicht möglich war. Die darauf festgelegte Zahlungsfrist beläuft sich auf mindestens zwei Wochen. Wird die Zahlung bis dahin nicht getätigt, kann der Versicherer den Versicherungsschutz aufheben oder einschränken. Die Mahnung muss in diesem Fall allerdings ausdrückliche Informationen über die entsprechenden Rechtfolgen enthalten.

Auskunft über einen erhöhten Versicherungsbeitrag

Hebt der Versicherer die Versicherungsprämie an, so hat der Versicherungsnehmer das Recht, darüber aufgeklärt zu werden. Aus mangelnder Auskunft entsteht Unwissenheit über die gegebenen Rechte für den Versicherungsnehmer. Diese Rechte beinhalten unter anderem das außerordentliche Kündigungsrecht, sofern der Versicherungsumfang nicht an die Prämienerhöhung angepasst wurde. Der Versicherer ist allerdings nicht verpflichtet, detaillierte Rechnungen darzulegen.

Schadenfall melden

Ein Versicherungsnehmer hat bestimmte Obliegenheiten, wenn ein Schadenfall eintritt. Dazu gehören unter anderem die Information des Versicherers und die Schadensbegrenzung. Ein festes Auszahlungsdatum für die Versicherungssumme gibt es nicht und die Wartezeit kann auf Grund von Gutachten und Auskünften unterschiedlich lang ausfallen. In einigen Fällen ist die Anforderung einer Abschlagszahlung möglich.

Das Gesetz und die vertragliche Vereinbarung definieren im Schadenfall die notwendigen Obliegenheiten, die dem Versicherungsnehmer zufallen. Wie oben schon erwähnt, gehört dazu unter anderem die direkte Information des Versicherers. Hat der Versicherer weiterführende Fragen rund um den Schadenfall, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs dienen, so muss der Versicherungsnehmer diese Informationen geben.

Die zuvor genannte Schadenminderungspflicht beinhaltet alle dem Versicherungsnehmer möglichen Anstrengungen, um die Begrenzung oder sogar Verhinderung des Schadenfalls herbeizuführen. Kosten hierfür werden von der Versicherung übernommen, allerdings nur, wenn sie unter den Gesamtkosten des Schadens liegen.

Im Schadensfall sind jegliche Anweisungen des Versicherungsunternehmens bindend, ansonsten kann auf Grund ausfallender Pflichterfüllung des Versicherungsnehmers eine Ablehnung der Schadensregulierung stattfinden. Dies führt dazu, dass der Versicherte keine finanzielle Unterstützung durch die Versicherung bekommt.

Dauer bis zur Entschädigung im Schadenfall

Das Versicherungsvertragsgesetz und die Versicherungsbedingungen verpflichten den Versicherer, Versicherungsansprüche und deren Begründung und Höhe unter anderem durch Gutachten und Auskünfte zu kontrollieren. Auf Grund dessen, dass die gründliche Arbeit im Grunde allen Versicherten zugutekommt, gibt es für die angebrachte Überprüfung keine Frist. Zusätzlich ist die Menge der Schadenfälle und deren Bearbeitung ein zusätzlicher Zeitfaktor. Deshalb kann nicht festgelegt werden, wann ein Versicherter seine Versicherungssumme erhält.

Verjährung von Versicherungsansprüchen im Schadenfall

Nach wie vielen Jahren Versicherungsansprüche von verjähren richtet sich nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Die Verjährungsfrist liegt bei Versicherungsverträgen ab dem 1.1.2008 bei drei Jahren. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt dafür die Fristberechnung vor. Ausgehend vom Entscheid über den Versicherungsfall und der Information des Versicherungsnehmers über diesen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Fordert ein Versicherungsnehmer seine Zahlung nach der Verjährung, so kann der Versicherer durch die sogenannte Einrede der Verjährung Einspruch erheben. Er wird somit von der Leistung befreit.

Im Art. 3 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz ist hingegen die komplexe Übergangsregelung definiert, die zur Berechnung der Verjährungsfrist für Verträge vor dem 1.1.2008 gilt.

Anspruch auf Abschlagszahlung im Schadenfall

Hat der Versicherer nach Ablauf eines Monats die Erhebung zur Feststellung des Versicherungsumfangs noch nicht beendet, steht es dem Versicherten zu, eine Abschlagszahlung zu fordern. Die Leistungspflicht des Versicherers muss feststehen, dann erhält der Versicherte die voraussichtlich zu leistende Mindestsumme. Dabei ist meist noch unklar, wie hoch die tatsächliche Leistung am Ende wird.

Die sogenannte Versicherungsleistung unter Vorbehalt stellt einen anderen Sachverhalt dar. Diese Summe kann der Versicherer ausgezahlen, obwohl neben der tatsächlichen Höhe der Versicherungssumme auch noch nicht sicher ist, dass der Versicherte überhaupt einen Leistungsanspruch hat. Stellt sich im Nachhinein an die Versicherungsleistung unter Vorbehalt heraus, dass letzteres nicht der Fall ist, fällt die Zurückzahlung der kompletten bis dahin geleisteten Zahlungen an.

Versicherungen kündigen

Wer eine Versicherung kündigen möchte, muss je nach Kündigungsgrund bestimmte Bedingungen beachten. Es ist empfehlenswert sich schon vor Abschluss einer Versicherung darüber zu informieren wie diese Bedingungen aussehen, besonders falls gegebenenfalls im Voraus schon ersichtlich ist, dass eine vorzeitige Kündigung notwendig werden könnte.

Die Laufzeit eines Versicherungsvertrages legt der Versicherer zusammen mit dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag fest. Es bestehen verschiedene Voraussetzungen, unter denen man eine Versicherung kündigen kann. Dabei gibt es drei Kündigungsarten: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung oder die gesetzlich geregelte Sonderkündigung. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind schließlich die im Vertrag vorgesehenen Kündigungsoptionen nachzulesen. Teilweise bestimmt auch das Gesetz selbst das entsprechende Kündigungsrecht, so regelt beispielsweise §314 BGB die fristlose außerordentliche Kündigung.

  • 11 VVG legt allgemein gültige Vorgaben fest, wenn man eine Versicherung kündigen möchte:
  • Für Versicherer und Versicherungsnehmer muss die Kündigungsfrist gleichermaßen mindestens einen und höchstens drei Monate betragen.
  • Das Ende der aktuellen Versicherungsperiode bestimmt hingegen den möglichen Kündigungszeitpunkt für ein Versicherungsverhältnis, das beide Vertragsparteien auf unbestimmte Zeit eingegangen sind.
  • Zusätzlich gibt es das sogenannte Sonderkündigungsrecht für Verträge mit über drei Jahren Laufzeit. Dies erlaubt dem Versicherungsnehmer den Vertrag ab dem Ende des dritten Versicherungsjahres jährlich zum Jahresende zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt hierbei drei Monate.
  • Die automatische Verlängerung des Versicherungsvertrages um jeweils maximal ein Jahr ist möglich, wenn dies in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt ist. In diesem Fall muss eine ausdrückliche Kündigung die Verlängerung verhindern. Ist diese Bedingung nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten, endet der Vertrag automatisch am Ende der Laufzeit, auch ohne Kündigung.

Bei Lebens- und Krankenversicherungen sind individuelle Regelungen zu beachten.

Versicherung kündigen: Widerrufsfrist für Versicherungsverträge

Das Widerrufsrecht ermöglicht es dem Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung rückgängig zu machen. Dafür muss grundsätzlich eine bestimmte Frist eingehalten werden. In der Regel liegt diese bei zwei Wochen, abgesehen von der 30-tägigen Frist für Lebensversicherungen. Der Beginn der Widerrufsfrist wird durch die in Textform erfolgte Zustellung gewisser Unterlagen beim Versicherungsnehmer.

Zu den Dokumenten, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer hierfür zuschicken muss, gehören die Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Versicherungsschein, die Vertragsinformationen und die Widerrufsbelehrung. Der Widerruf muss nicht begründet werden.

Nimmt der Versicherer nach einer Anpassungsklausel eine Prämienerhöhung vor, ohne gleichzeitig den Versicherungsumfang daran anzupassen, hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Erhöhung die Kündigung einzureichen. Diese tritt dann in Kraft, sobald die Erhöhung wirksam wird.

Es liegt am Versicherungsnehmer, beispielsweise durch Einschreiben mit Rückschein, sicherzustellen, dass die Kündigung den Versicherer erreicht hat und dies auch nachgewiesen werden kann. Teilweise wird eine unwirksame Kündigung vom Versicherer jedoch auch nach Treu und Glauben zurückgewiesen.

Aktualisiert am 30. Januar 2024