Ratgeber Betriebliche Altersversorgung

Unterstützungskasse

Unterstützungskasse als Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge

Unterstützungskasse U-Kasse

Baut ein einzelnes Unternehmen oder ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen eine eigene Versorgungseinrichtung auf, handelt es sich dabei oftmals um eine sogenannte Unterstützungskasse (U-Kasse), die rechtlich wie ein eingetragener Verein aufgebaut ist. Hierbei sorgt der Arbeitgeber für die Zahlungen, die er entweder direkt selbst bereitstellt, oder durch Entgeltumwandlungen seiner Arbeitnehmer finanziert.

Sollte der Arbeitgeber Insolvenz anmelden müssen und deshalb im Leistungsfall nicht in der Lage sein, die angesparten Rückstellungen zu erbringen, springt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ein.

Wo die Unterstützungskasse in der betrieblichen Altersversorgung das Geld anlegt, ist ihr selbst überlassen, da sie keiner Versicherungsaufsicht unterliegt. Somit besteht auch die Möglichkeit ein Darlehen als Anlageform zu wählen. Es werden sogenannte Rückdeckungsversicherungen angeboten, die für Arbeitgeber auf zwei Arten von Vorteil sind: Zum einen sichern sie sich durch diese Versicherung vor den Risiken der Unterstützungskassenzusage ab und stellen die Versorgungsleistungen für ihre Arbeitnehmer sicher. Zum anderen können sie die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung steuerfrei zahlen, weil dafür direkt die Beiträge zur Unterstützungskasse verwendet werden können.

Seit 2019 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz verändert, sodass Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers die Möglichkeit und das Recht haben, die Rückdeckungsversicherung privat weiterzuführen. Finden sich mehrere kleine oder mittlere Unternehmen, die eine Unterstützungskasse bilden wollen, können sie sich zusammentun und eine Gruppenunterstützungskasse ins Leben rufen. Dies bedeutet weniger Verwaltung für die Arbeitgeber der Unternehmen.

Vor- und Nachteile der Unterstützungskasse

Wird von Unternehmen die Möglichkeit zur Gründung einer Unterstützungskasse genutzt, ergeben sich daraus für beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowohl Vorteile als auch Nachteile. Bei den Vorteilen für die Arbeitgeber handelt es sich um die folgenden:

  • Die Aufwendungen für die Rückstellungen mindern die Betriebsausgaben;
  • beim Trägerunternehmen liegt Bilanzneutralität vor;
  • Sozialversicherungsbeiträge entfallen, wenn die Finanzierung durch die Arbeitgeber stattfindet;
  • Sozialversicherungsbeiträge entfallen, wenn nicht mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Entgeltumwandlung zur Finanzierung genutzt werden.

Auch für die Arbeitnehmer ergeben sich diverse Vorteile:

  • Gerade Arbeitnehmer, die ein hohes Einkommen erzielen, ziehen einen großen Vorteil daraus, dass die Aufwendungen für die Rückstellungen steuerfrei sind;
  • Sozialversicherungsbeiträge entfallen, wenn nicht mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Entgeltumwandlung zur Finanzierung genutzt werden;
  • Hinterbliebene sind ebenfalls mit abgesichert sowie Arbeitnehmer im Fall von Invalidität;
  • Schutz besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss.

Neben den Vorteilen ergeben sich auch einige Nachteile. Bei den Arbeitgebern stellen diese die folgenden dar:

  • Sind keine Rückdeckungen vorhanden, kann es zu Beginn der Leistungen zur Nachschusspflicht kommen;
  • die Finanzierung ist nicht frei gestaltbar;
  • Arbeitgeber können keine Beitragszusagen mit Mindestleistungen tätigen;
  • Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) sind verpflichtend.

Für die Arbeitnehmer ergeben sich lediglich die beiden Nachteile, dass sie nachdem das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde die Rückstellungen nicht weiter ausbauen können durch eigene Beiträge und dass die Rückstellungen nicht auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden können, sollte dieser gewechselt werden. Der Anspruch auf die Leistungen, die bereits durch die Aufwendungen gesichert wurden, bleibt jedoch bei Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten.

Ist eine Unterstützungskasse vorhanden, besteht der Leistungsanspruch der Arbeitnehmer nur gegenüber den Arbeitnehmern und nicht direkt gegenüber der Unterstützungskasse. Die Aufwendungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Rückstellungen leisten, müssen möglichst vorteilhaft angelegt werden, sodass der größtmögliche Gewinn dabei entsteht. Dafür ist der Arbeitgeber verantwortlich. Zwar müssen für die Aufwendungen keine Steuern gezahlt werden, jedoch kommt es dann im Nachhinein zur Besteuerung der Betriebsrente, wenn diese ausgezahlt wird. Im Fall von Unterstützungskassen ist die RiesterFörderung keine Möglichkeit.

Aktualisiert am 11. April 2024