Ratgeber Steuererklärung

Steuerberater 2024

Steuerberater zur Unterstützung bei der Steuererklärung

Steuerberater

Bestimmte Personen und Gesellschaften sind durch das Steuerberatungsgesetz dazu befugt, Steuerpflichtigen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu helfen. Personengruppen und Unternehmen, die sich hauptsächlich dieser Tätigkeit widmen haben das Recht zur unbeschränkten Hilfeleistung. Es handelt sich bei diesen Personen um Steuerberater.

Auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer und Prüferinnen und die jeweiligen Gesellschaften, die sich aus diesen Personengruppen zusammensetzen, können die beratende Funktion von einem Steuerberater erfüllen. Das Steuerberatungsgesetz gibt das Berufsrecht von Steuerberatern und Steuerberaterinnen vor und regelt die Berufsaufsicht.

Vorübergehende und gelegentliche Hilfe durch Steuerberater

Personen und Gesellschaften in anderen EU Staaten, abgesehen von Deutschland und der Schweiz, oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens haben hingegen nur das Recht zu vorübergehender oder gelegentlicher Hilfeleistung. Die Bedingung dafür ist, dass sie in einem der vorher genannten Länder niedergelassen sind und dort geschäftsmäßige Steuerhilfe nach Recht des Niederlassungsstaates ausführen. Die Steuerhilfe darf dabei aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt werden. Zur inländischen Tätigkeit ist eine Meldung an die Steuerberaterkammer notwendig, bevor ein erster Auftrag angenommen wird.

Gibt es jedoch keine Reglementierung des Berufs oder der dazugehörigen Ausbildung im Niederlassungsstaat, dann muss die Beratungsperson innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr in dem Beruf gearbeitet haben. Die mindestens einjährige Arbeit muss in einem oder mehreren der Mitglieds- oder Vertragsstaaten oder der Schweiz absolviert worden sein, sonst erhält der Berater keine Genehmigung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

Weitere Angebote zur Hilfe in Steuersachen

Sonstige Personengruppen, Unternehmen und Körperschaften, die unter gewissen Bedingungen ausgewählte Steuerhilfe leisten dürfen, sind:

  • Banken: Information von Kunden und Kundinnen bei der Anlageberatung hinsichtlich Prämienrechte und Einkommensteuer
  • Handwerkskammern: Buchstellen für Steuerbetreuung, Beantwortung von Fragen hinsichtlich des jeweiligen Handwerksbetriebs
  • Gewerkschaften, Haus- und Grundbesitzervereine, andere Organisationen auf berufsständischer Grundlage: Beratung der Mitglieder in Steuerfragen, die berufsständische Interessen betreffen
  • Haus- und Vermögensverwalter: Erledigung der Steuerangelegenheiten zur Verwaltung des Objekts
  • Speditionsunternehmen: Hilfe in Einfuhrabgabensachen, verbrauchsteuerliche Behandlung von Waren im Warenverkehr mit EU-Mitgliedsstaaten
  • Sonstige gewerbliche Unternehmen: Hilfe in Einfuhrabgabensachen, die die Zollbehandlung betreffen
  • Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Unterstützung in Steuersachen für Mitglieder im gesetzlich gewährten Rahmen

Aktualisiert am 30. Januar 2024