Eine Ertragssteuerbefreiung soll für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) betrieben werden, eingeführt werden. Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein. Wird in einem Betrieb nur steuerfreier Strom aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) gilt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengröße.
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Lohnsteuerhilfevereine künftig ihren Mitgliedern bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung helfen dürfen, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Für solche Photovoltaikanlagen wird ab 2023 kein Gewinn ermittelt und angegeben werden müssen.
Aktualisiert am 16. März 2023