Ratgeber Private Krankenversicherung

Standardtarif in der PKV 2024

Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung

Standardtarif

Für Menschen mit geringen monatlichen finanziellen Mitteln, die langzeitversichert sind, bietet sich der Standardtarif in der privaten Krankenversicherung an. Diese erste brancheneinheitliche Tarifoption gibt es seit 1994.

Die speziellen Leistungen in diesem Tarif, wie ein Versicherungsschutz, welcher der gesetzlichen Krankenversicherung gleichkommt, begrenzte Beitragszahlungen und geringere Verwaltungskosten, kann auch nur eine bestimmte Personengruppe nutzen.

Nutzer des Standardtarif in der privaten Krankenversicherung

Die Voraussetzungen für die Nutzung des Standardtarifs wurden auf gewisse Punkte beschränkt, als auch der Basistarif eingeführt wurde. Zunächst einmal muss der Versicherungsabschluss mit einer privaten Krankenversicherung vor dem Jahr 2009 stattgefunden haben und mindestens 10 Jahre muss das Versicherungsverhältnis bestehen. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Ab dem Alter von 65 Jahren ist ein problemloser Wechsel in den Standardtarif für Versicherte möglich.
  • Ab dem Alter von 55 Jahren ist ein problemloser Wechsel in den Standardtarif für Versicherte dann möglich, wenn das gesamte Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der GKV liegt.
  • Ein Wechsel in den Standardtarif ist für Versicherte unter 55 Jahren dann möglich, wenn ebenfalls das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet und zusätzlich entweder eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften bezogen wird. Ein Wechsel in den Standardtarif für Familienangehörige ist dann möglich, wenn diese über den Versicherten bei der GKV auch familienversichert wären.

Auch Beihilfeberechtigte und deren Familienangehörige müssen die genannten Voraussetzungen für den Wechsel in den Standardtarif erfüllen. Heilfürsorgeempfänger müssen eine bestimmte Vorversicherungszeit durch eine Anwartschaft auf eine PKV vorweisen können, um in den Standardtarif wechseln zu können.

Beitragszahlungen

Die Festsetzung der Beitragszahlungen für den Tarif wird rechtlich zum einen am Versicherungsvertragsgesetz und zum anderen am Versicherungsaufsichtsgesetz festgemacht. Ebenfalls von Bedeutung, gerade für die Altersrückstellungen, sind die Versicherungsdauer in der privaten Krankenversicherung und die zuvor gewählten Tarife. Die Altersrückstellungen sorgen oftmals dafür, dass die Beitragszahlungen im Rentenalter sehr gering ausfallen.

Im standardisierten Tarif steht Ihnen als Arbeitnehmer ein Arbeitgeberzuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen zu, der zum einen auf die Hälfte des PKV-Beitrags und zum anderen auf die Höhe der Zuzahlungen des Arbeitgebers in der GKV beschränkt ist. Als Rentner gibt es eine ähnliche Möglichkeit und zwar durch die Antragsstellung an die Rentenversicherung einen Zuschuss zu den PKV-Beiträgen zu erhalten. Hierbei gelten die gleichen Beschränkungen des Zuschusses, wie auch bei Arbeitnehmern. Beihilfeempfänger, oftmals Beamte, können den Standardtarif in Form eines beihilfekonformen Tarifs nutzen. In diesem Fall orientieren sich die Beitragszahlungen an dem versicherten Prozentsatz zur Beihilfe-Ergänzung.

Möchten Versicherte vom bisherigen Tarif in den Standardtarif wechseln, dann wird das gleiche Vorgehen angewendet, wie auch bei dem Wechsel in andere Tarife. So muss ein bisher im alten Tarif gezahlter Risikozuschlag auch im neuen Tarif gezahlt werden und sollten durch den Standardtarif Mehrleistungen im Vergleich zum alten Tarif gewährleistet werden, kann es durchaus zu einer erneuten Gesundheitsprüfung kommen, die dann eventuell einen Risikozuschlag mit sich bringt.

Die Beiträge für den Standardtarif dürfen den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Im Fall von zu zahlenden Risikozuschlägen oder möglichen Sonderbeiträgen für eine Krankentagegeldversicherung, werden diese Zahlungen in die Beiträge eingerechnet. Bis zu 150 Prozent des Höchstbetrags der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen die Beiträge für Eheleute oder Lebenspartner ausmachen, sodass es zu einer Beitragsreduzierung kommt, wenn durch die Kalkulation noch höhere Beiträge ermittelt werden würden.

Zu einer Beitragskappung kommt es nur bei einem Prozent der Versicherten im Standardtarif, denn in der Regel sorgt dieser günstige Tarif dafür, dass die Beitragszahlungen unterhalb der Höchstgrenze liegen.

Leistungen im Standardtarif

Zwar ähnelt der Standardtarif der PKV den Leistungen der GKV, jedoch gibt es gewisse Unterschiede. Zunächst einmal wird im Standardtarif festgelegt, in welchem Ausmaß die Versicherung Kosten für medizinische Behandlungen übernimmt, was dann für die gesamte Versicherungszeit gleich bleibt. Im Gegensatz zur GKV übernimmt die PKV auch dann die vereinbarten Kosten, wenn eine Behandlung nicht unbedingt notwendig wäre oder die Erstattung nicht sehr wirtschaftlich ist.

Haben Sie den Standardtarif, dann ist in der Regel keine zusätzliche Buchung von Zusatzversicherungen möglich. Sollten diese bereits vorhanden sein, ist dadurch keine Beitragskappung mehr gewährleistet. Ausnahmen sind Krankentagegeld- und Auslandsreisekrankenversicherungen, welche ohne weiteres zusätzlich abgeschlossen werden dürfen.

Zu den Erstattungen zählen in jedem Fall:

  • Vorsorgeuntersuchungen und ärztliche Leistungen, die ambulant durchgeführt werden
  • Vorsorgeuntersuchungen im Zahnbereich, Zahnbehandlungen, Zahnersatz bis zu 65 Prozent und kieferorthopädische Behandlungen bis zu 80 Prozent, die aufgrund von starken Beschwerden beim Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen notwendig sind
  • psychotherapeutische Behandlungen bis zu 25 Sitzungen, die ein qualifizierter Arzt oder Psychotherapeut durchführen muss
  • Krankenhausleistungen im Allgemeinen, außerdem kann zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern gewählt werden; Behandlungen durch Belegärzte müssen anhand der Gebührensätze aus dem Standardtarif abgerechnet werden
  • bis zu 80 Prozent Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn der Selbstbehalt von 306 Euro bei 100 Prozent erreicht wurde

Die zusätzliche Absicherung in Form eines Krankentagegeldes ist nicht Teil des Standardtarifs aber dafür eine zubuchbare Option. Auch durch die Zusatzkosten für diesen Extraschutz überschreiten nicht die Höchstgrenze der Beitragszahlungen. Diese werden in die Zahlungen schon mit einberechnet.

Abrechnung beim Arzt

Auch durch den Standardtarif ist eine Behandlung eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes gewährleistet, doch ein Hinweis auf den Standardtarif ist unbedingt zu empfehlen, da die Abrechnung des Arztes nur dann die Gebührensätze des Tarifs einhalten muss. Dadurch darf eine ärztliche Rechnung nicht über das 1,8-Fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus gehen und eine zahnärztliche Rechnung nicht über das 2,0-Fache der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Für medizinisch-technische Leistungen ist der Wert auf das 1,38-Fache (GOÄ) und für Laborleistungen auf das 1,16-Fache (GOÄ) festgesetzt.

Auch beim Standardtarif geht die Rechnung zunächst an den Versicherten, der diese dann bei seiner PKV einreichen muss, um die Kosten erstattet zu bekommen. Kosten, die über die Gebührensätze hinaus gehen, müssen vom Versicherten selbst übernommen werden.

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Aktualisiert am 30. Januar 2024