Ratgeber Sozialversicherung

Sozialhilfe

Sozialhilfe – diese Leistungen erhalten Arbeitssuchende und Bedürftige

Sozialhilfe

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende in der Sozialhilfe beruht auf dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und hat zum Ziel, die Hilfsbedürftigkeit von Leistungsberechtigten zu verringern oder im besten Fall ganz aufzuheben. Dafür besteht Unterstützung bei der Eingliederung in das Berufsleben und finanziell bei der Bestreitung des Lebensunterhalts. Allgemein soll durch die Grundsicherung ein menschenwürdiges Leben erlangt oder wiedererlangt werden.

Ebenfalls durch die Leistungen der Grundsicherung in der Sozialhilfe erlangt werden sollen Eigenverantwortung und damit die Möglichkeit, den eigenen Lebensunterhalt wieder allein bestreiten zu können. Aus diesem Grund, wird auch Unterstützung bei der Arbeitssuche und der Erhaltung eines Arbeitsplatzes gewährleistet. Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen aus einer Bedarfsgemeinschaft steht der Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende zu.

Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Sozialhilfe gelten dabei Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind, jedoch noch unterhalb der Altersgrenze liegen und dabei erwerbsfähig und hilfsbedürftig sind. Darüber hinaus müssen diese Personen in Deutschland leben. Zu der zweiten leistungsberechtigen Gruppe gehören Personen einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dabei ist die erfolgreiche Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Voraussetzung für den Leistungsbezug der Sozialhilfe.

Neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zählen auch deren Partner und unverheiratete Kinder unter 25, die im gleichen Haushalt leben, der Bedarfsgemeinschaft an. Auch Verwandte und Freunde können als Partner angesehen werden, wenn diese mit dem Leistungsberechtigten in einer Beziehung stehen, in der gegenseitig die Verantwortung füreinander getragen wird.

Leistungen der Grundsicherung in der Sozialhilfe

Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählen im Wesentlichen Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Unter Dienstleistungen werden in diesem Fall Informationen, Beratungen und persönliche Ansprechpartner verstanden, durch die es zu einer erfolgreichen Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in die Arbeitswelt kommen soll. Um den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und den übrigen Personen einer Bedarfsgemeinschaft zu sichern, werden Geldleistungen gewährleistet.

Sollten weitere Sozialleistungen dazu beitragen, dass die Hilfsbedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgehoben, vermieden oder verringert werden kann, dann besteht für diese Personen eine Pflicht, diese Hilfen zu beziehen und zu beantragen.

Den Lebensunterhalt sichernde Leistungen

Zu den Leistungen der Sozialhilfe, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts gewährleistet werden, zählen Leistungen für den Regelbedarf, den Mehrbedarf und den Bedarf für Unterkunft, Heizung, Bildung und Teilhabe.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt der Regelbedarf mit Arbeitslosengeld II als abgedeckt, während er für die nichterwerbsfähigen leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch Sozialgeld abgedeckt wird. Diese Leistungen für den Regelbedarf sollen dafür sorgen, dass der Lebensunterhalt mit Kleidung, Nahrung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie sowie auch den persönlichen Bedürfnissen bestritten werden kann. Leistungen für den Regelbedarf erhalten die betroffenen Personen anhand eines monatlichen Pauschalbetrags.

Jedes Jahr wird ein zwölfmonatiger Zeitraum verglichen, wobei zum einen die Preisentwicklung für die Güter berücksichtigt wird, die in den Regelbedarf fallen, und zum anderen die Nettolohn- und gehaltsentwicklung der beschäftigten Arbeitnehmer. Dadurch werden immer zu Beginn eines Jahres neue Regelbedarfsstufen festgelegt. Um den Regelbedarf abzudecken erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II.

Alleinerziehende und werdende Mütter, bei denen eine Erwerbsfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit vorliegt, erhalten Leistungen für einen Mehrbedarf.

Auch für den Bedarf für Heizung und die Unterkunft an sich werden unter gewissen Voraussetzungen Leistungen erbracht. Sollte eine anstehende Anstellung doch nicht vorgenommen werden oder es steht Wohnungslosigkeit vor der Tür, dann können Mietschulen als Darlehen angesehen werden.

Geht es um Bildung und die Möglichkeit zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, dann wird Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenden für diese Bereiche des Lebens ein weiterer Bedarf gewährt. Im Bezug auf die Bildung dürfen die Betroffenen noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, keine Ausbildungsvergütung erhalten und müssen an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule eingeschrieben sein.

Zu den Kosten, die dem Bedarf an dieser Stelle angerechnet werden, zählen die für Schulausflüge oder Klassenfahrten sowie für Lernmittel und Transportkosten für den Schulweg. Für die Lernmittel stehen 100 Euro im Jahr zur Verfügung.

Für unter 18-Jährige werden monatlich 10 Euro gewährleistet, damit diese an Freizeitaktivitäten wie Sport, Kultur, Musikunterricht usw. teilnehmen können.

Einstiegsgeld der Sozialhilfe

Nehmen erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine neue sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Arbeit auf und ein Einstiegsgeld würde bei der Eingliederung helfen, dann wird ein solches auch gezahlt. Ebenfalls bereitgestellt wird ein Einstiegsgeld, wenn die Hilfsbedürftigkeit durch die neue Arbeit mit der Zeit nicht mehr vorhanden sein wird.

Aktualisiert am 11. April 2024