Ratgeber Private Altersversorgung

Riester-Rente 2024

Riester-Rente als Möglichkeit der privaten Altersvorsorge

Riester Rente

Anhand der Riester Rente können Anlageprodukte gefördert werden, indem eine staatliche Zulage oder der Eigenanteil in Form eines Sonderausgabenabzugs gewährleistet wird. Dafür müssen die Anlageprodukte allerdings staatlich zertifiziert sein und eine Mindestabsicherung im Alter für den Steuerpflichtigen hervorbringen.

Der Steuerpflichtige hat bezüglich der Auszahlungsmethode der Rentenzahlungen die Wahl zwischen einer lebenslangen Leibrente und monatlichen Zahlungen, die entweder gleichbleibend sind oder ansteigen. Wird die Variante der monatlichen Zahlungen gewählt, ist ebenfalls eine Restkapitalverrentung erforderlich, bei der zum 81. Lebensjahr des Steuerpflichtigen noch 10% des Anfangskapitals der Auszahlungsphase vorhanden sein müssen.

Es handelt sich bei Rentenversicherungen, Bankauszahlungsplänen, Investmentfonds und Kapitalisierungsprodukten um Anlageprodukte, die von der Förderung profitieren können. Das gleiche gilt ebenfalls für betriebliche Altersvorsorgen wie Direktversicherungen oder Pensionsfonds und zudem ermöglicht das Eigenheimrentengesetz, dass auch selbstgenutzte Wohnimmobilien für die Förderung in Frage kommen.

Werden Rentenprodukte schon vor Beginn der Altersrente ausgezahlt, bleibt die staatliche Förderung aus und rückwirkend muss die bis dahin erhaltene Förderung zurückgezahlt werden. Dies gilt auch für die Steuervorteile, die durch den Sonderausgabenabzug ermöglicht wurden. Eine Ausnahme wird dabei gemacht, wenn die Auszahlung vorgenommen wird, damit anhand des Altersvorsorgevermögens selbst genutztes Wohneigentum errichtet oder erworben werden kann.

Riester Rente Antragsverfahren

Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Förderung bei der Riester-Rente ist zum einen der Abschluss eines förderungsfähigen Altersvorsorgevertrags und zum anderen die jährliche Antragsstellung für die staatliche Förderung.

Leistet der Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr die Beiträge zur privaten Altersvorsorge, so entsteht für das darauf folgende Kalenderjahr der Anspruch auf die Zulage. Demnach kann auch erst in dem Jahr, in dem der Anspruch vorhanden ist, ein Antrag auf die Förderung gestellt werden. Für die Antragsstellung hat der Steuerpflichtige maximal zwei Jahre Zeit. Der Antrag muss dann beim Kreditinstitut eingereicht werden. Im ersten Schritt des Antragsverfahrens füllt der Anleger den Antrag aus und übergibt ihn dem Anbieter, der diesen danach an die BfA in Berlin schickt. Die Angaben, die im Antrag gemacht werden müssen, werden als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zulage verwendet.

Da der Antrag jährlich gestellt werden muss, müssen auch die folgenden Angaben jährlich aktualisiert werden: Höhe der Altersvorsorgebeiträge aus dem Vorjahr, Ermittlungs- oder Berechnungsergebnisse aus dem Vorjahr, bisher erhaltene Zulagen, bisher erhaltene Beiträge, Höhe des Altersvorsorgevermögens.

Auch für die Nutzung des Sonderausgabenabzugs muss jedes Jahr gemeinsam mit der Steuerklärung ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden, welches dann den Steuervorteil ermittelt, festsetzt und dem BfA übermittelt.

Seit dem Jahr 2005 wurde das Antragsverfahren durch die Einführung eines Dauerzulagenantrags erleichtert, wodurch die Notwendigkeit der jährlichen Anstragsstellung auf Altersvorsorgezulage entfällt.

Riester Rente Eigenbeteiligung

Bezogen auf die Riester-Rente können Steuerpflichtige nur wenn sie eigenständige Beiträge für die Altersvorsorge leisten auch von der staatliche Förderung in Form von Zulagen oder des Sonderausgabenabzugs profitieren. Die Höhe des staatlichen Zuschusses hängt von der Höhe der Eigenbeiträge ab.

Volle staatliche Unterstützung wird demnach nur dann gewährt, wenn die Beiträge der Steuerpflichtigen dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteigenbeitrag entsprechen. Je weiter der Beitrag von diesem festgesetzten Betrag abweicht, desto geringer wird auch die staatliche Förderung. Bei der Festlegung des Mindesteigenbeitrags spielt das Bruttoeinkommen des Vorjahres eine wichtige Rolle.

Bei mehreren Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, werden die Einkünfte für die Bestimmung des Mindesteigenbeitrags zusammengenommen. Seit dem Jahr 2012 gilt, dass für die Beziehung der staatlichen Zulagen auch mittelbar förderberechtigte Ehepartner den Sockelbetrag erbringen müssen.

Der Prozentsatz des Bruttoeinkommens, der bestimmt, wie viel den Mindesteigenbeitrag ausmacht, ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. Ebenfalls ausschlaggebend für die Höhe der staatlichen Unterstützung ist die Abweichung der Eigenleistung vom Sockelbetrag. Fällt der Eigenbeitrag geringer aus, wird die Leistung gekürzt. Geht die staatliche Zulage über den Mindesteigenbetrag hinaus oder gleicht diesem, wird der Sockelbetrag berücksichtigt. Dieser war bis zum Jahr 2004 von den Kinderzulagen abhängig.

Riester Rente Zulage

Bei der Zulage handelt es sich um eine Kombination aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. Die Grundzulage von 175 EUR besteht in der Riester Rente seit 2019. Während jeder der beiden Ehepartner die Grundzulage erhalten kann, geht die Kinderzulage automatisch an die Mutter. Jedoch kommt es nur dann zu einer Kinderzulage, wenn auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Soll allerdings der Vater die Person sein, die von der Kinderzulage Gebrauch machen kann, muss dafür ein Antrag gestellt werden.

Voraussetzung für die volle Förderung des Staats mittels Zulagen ist die Einzahlung des Mindestbetrags in die private Altersvorsorge. Für die Ermittlung des Mindestbetrags, der sich seit dem Jahr 2008 auf 4% beläuft, wird der Bruttolohn des Vorjahres herangezogen. Zusammengesetzt wird der Betrag aus dem eigenen Sparanteil und der staatlichen Förderung. Damit die Zulage in vollem Ausmaß gewährleistet wird und es nicht zu einer Kürzung kommt, darf die eigene Sparleistung nicht unterhalb des Sockelbetrags von 60 Euro jährlich liegen.

Riester Rente Kinderzulage

Bei der privaten Altersvorsorge in Form einer Riester-Rente kommt es gerade dann zur Förderung seitens des Staats, wenn es sich um eine Familie mit Kindern handelt, denn pro Kind sind einzelne Zulagen möglich. Bis zum Jahr 2008 wurde pro Kind im Jahr eine Zulage von 138 Euro geleistet, welche seit dem Jahr 2008 auf 185 Euro gestiegen ist und für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren wurden, erhöhte sich die Zulage sogar auf 300 Euro.

Voraussetzung für die Leistung der Kinderzulage ist zunächst einmal der Kindergeldanspruch für das betroffene Kind und im zweiten Schritt auch die Auszahlung des Kindergelds. Zu einer doppelten Gewährleistung der Kinderzulage an beide Elternteile kommt es nicht, denn nur derjenige Elternteil, der auch das Kindergeld erhält, profitiert von der Kinderzulage.

In der Regel stellt die Bezugsberechtigte des Kindergelds die Mutter dar, wodurch diese auch die Kinderzulage erhält. Sollte von beiden Elternteilen ein einstimmiger Antrag auf die Übertragung der Berechtigung auf den Vater gestellt werden, kann dieser Bitte nachgekommen werden. Da der Anspruch auf die Kinderzulage von der Auszahlung des Kindergelds abhängt, wird die Kinderzulage gestrichen, sollte das Kindergeld aufgrund fehlenden Anspruchs zurückgefordert werden. Die Übertragung der Bezugsberechtigung des Kindergelds auf den Vater ist dann sinnvoll, wenn nur dieser eine private Altersvorsorge besitzt, denn dann kann auch nur er von der Kinderzulage profitieren.

Personenkreis

Die staatliche Förderung in Zusammenhang mit einer Riester-Rente wird nur denjenigen gewährleistet, die ebenfalls in die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge einzahlen. Dabei also sind gewisse Personengruppen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt werden, zulagenberechtigt. Zu diesen Personen gehören unter anderem Arbeitnehmer, Auszubildende, in entsprechenden Werkstätten tätige Behinderte, Versicherte in dreijähriger Kindererziehungszeit, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen mit mindestens 14 Arbeitsstunden in der Woche, Wehr- und Zivildienstleistende, Minijobber ohne Befreiung von der Versicherungspflicht, Arbeitslose oder andere Bezieher von Lohnersatzleistungen, versicherungspflichtige Selbstständige wie Künstler oder Hebammen, pflichtversicherte Landwirte, Beamte oder Richter. Von den staatlichen Zulagen können auch diejenigen profitieren, die nicht das gesamte Jahr über zu einer der genannten Personengruppen gehörten.

Bei Ehepartnern mit nur einem förderungsberechtigten Partner ist auch für den anderen Partner die Förderung nutzbar. Voraussetzung dafür ist ein separater Abschluss einer Altersvorsorge, durch die Förderung gewährt wird. Diese Regelung soll als Ausgleich dafür stehen, dass die Absenkung des Rentenniveaus auch Auswirkungen auf den anderen Partner hat. Dies äußert sich beispielsweise durch geringere Witwenrenten.

Besteuerung

Für die staatlich geförderte Altersvorsorge muss der Steuerpflichtige Beiträge leisten, die er von seinen Einkünften bereit stellen muss, die bereits besteuert wurden. Dies ist beim Arbeitslohn der Fall. Bei dieser Variante entsteht durch Beiträge, Zulagen, Erträge und Wertsteigerungen das Altersvorsorgevermögen. Hier wird das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung angewendet, wodurch zunächst in der Ansparphase die Zinsen und Erträge steuerfrei sind. Dafür kommt es im Nachhinein bei der Auszahlung des Vermögens zur Besteuerung des Ertragsanteils und damit auch der staatlichen Zulage, denn diese ist dann Teil des Altersvorsorgevermögens.

Kommt es zu einer schädlichen Verwendung des Vermögens, sind die Zulage oder die Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug zurück zu zahlen. Es kommt ebenfalls zur Besteuerung der erzielten Wertsteigerung mit dem Ertragsanteil. Diese Steigerung gilt als sonstige Einnahmen.

Während die Gemeinsamkeit der staatlich geförderten Altersvorsorge und der Direktversicherung die Beiträge aus dem bereits versteuerten Arbeitslohn darstellen, liegt der Unterschied darin, dass bei der Direktversicherung keine nachgelagerte Besteuerung angewendet wird. In diesem Fall wird auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen keine Steuer erhoben.

Sonderausgabenabzug

Bei der privaten Altersvorsorge in Form einer Riester-Rente können staatliche Förderungen in Anspruch genommen werden, die sich entweder in Form von Zulagen oder einem Sonderausgabenabzug auswirken. Dabei nutzen die meisten Steuerpflichtigen die Variante der Zulagen, wobei für diejenigen mit vergleichsweise hohem Einkommen der Sonderausgabenabzug interessanter sein kann.

Es besteht die Möglichkeit, in der jährlichen Einkommensteuererklärung die Beiträge, die von Seiten des Steuerpflichtigen an die private Altersvorsorge zu leisten sind, sowie auch die fiktiven Zulagen bei den Sonderausgaben anzugeben. Wichtig dabei ist, dass für den Sonderausgabenabzug Höchstbeträge festgelegt sind.
Anhand der Günstigerprüfung stellen die Finanzämter für jeden Fall fest, ob sich Zulagen oder der Sonderausgabenabzug mehr lohnen würden. Im Fall des Sonderausgabenabzugs kommt es anstatt einer Überweisung auf das Altersvorsorgevermögen zur Auszahlung der Steuerermäßigung an den Zulagenberechtigten. Zur Überweisung auf das Vermögen kommt es nur bei den Zulagen.

Zertifizierung

Damit bei einer privaten Altersvorsorge in Form einer Riester-Rente von der staatlichen Förderung, die entweder in Form von Zulagen oder einem Sonderausgabenabzug genutzt werden kann, Gebrauch gemacht werden kann, muss das Altersprodukt eine staatliche Zertifizierung vorweisen können. Das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen sieht hier ihren Zuständigkeitsbereich, doch es kommt nicht zu einer Rentabilitäts- und Sicherheitsprüfung durch den Staat, sondern nur zu einer Überprüfung der Förderkriterien.

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein Altersvorsorgeprodukt zertifiziert werden kann:

  • Eine weitere Verwendung der Anlage in Form von Beleihung beispielsweise darf nicht stattfinden.
  • Voraussetzung für die Auszahlung der privaten Rente ist das 61. Lebensjahr, bzw. bei Verträgen, die ab Jahr 2012 abgeschlossen wurden, das 63. Lebensjahr, oder aber der Beginn der Altersrente.
  • Steigende oder gleichbleibende Leibrenten sind die einzigen genehmigten Auszahlungsmethoden für private Renten.
  • Die Sicherung der Nominalwerterhaltung muss gewährleistet werden.
  • Möglich ist die Kombination der Anlage mit einer Erwerbsminderungsrente oder einer Hinterbliebenenrente.
  • Abschluss- und Vertriebskosten, die für das Rentenprodukt geleistet werden müssen, müssen mindestens in einem Zeitraum von zehn Jahren gleichmäßig geleistet werden.
  • Eine jährliche Information vom Anbieter an den Vertragspartner bezüglich der Verwendung von bereits geleisteten Beiträgen, dem vorhandenen Kapital, den Abschluss- und Vertriebskosten und den Verwaltungskosten und über die jeweiligen Erträge muss übermittelt werden.
  • Während der Ansparphase muss dem Sparer die Möglichkeit gegeben werden, den Vertrag ruhen zu lassen.
  • Für den Fall, dass das entstandene Vermögen dem alten Vertrag entnommen und auf einen anderen Vertrag übertragen werden soll, muss für den alten Vertrag eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Jahres möglich sein.
  • Hat der Sparer vor, anhand des angesparten Vermögens Wohneigentum für den Eigengebrauch zu finanzieren, muss für die Auszahlung aus diesem Grund die gleiche Kündigungsfrist von drei Monaten gegen Ende des Jahres gegeben sein.

Aktualisiert am 30. Januar 2024