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Restschuldversicherung

Restschuldversicherung – wann eine solche Versicherung Sinn macht

Restschuldversicherung

Eine Restschuldversicherung dient zur Abzahlung von Kreditraten, falls ein Kreditnehmer während der Kreditlaufzeit stirbt und er die Restschuld nicht auf seine Erben übertragen möchte. Man spricht also von einer besonderen Variante der Risikolebensversicherung. Sie wird oft von der kreditgebenden Bank als Versicherungsnehmer mit dem Kreditnehmer als Versicherten abgeschlossen. Die Versicherung zahlt dann die Kreditraten über einen festgelegten Zeitraum.

Bei der oben genannten Kombination von Versicherungsnehmer, versicherter Person und Kreditnehmer handelt es sich um einen sogenannten Gruppenversicherungsvertrag. In selteneren Fällen tritt der Kreditnehmer selbst als Versicherungsnehmer ein. Während des festgelegten Zeitraumes wird von der Versicherung entweder eine gleichbleibende oder fallende Versicherungssumme gedeckt. Die Restschuldversicherung kann teilweise auch für anderweitige Versicherungsfälle als den Tod gelten. So zahlen manche Versicherungen beispielsweise im Falle von Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit eine beschränkte Versicherungssumme für die Kreditraten. Es kann auch eine Arbeitsunfähigkeitsrente stattdessen angeboten werden. Welche Versicherungsbedingungen herrschen und welche Zusatzversicherungen enthalten sind, ist dem Versicherungsvertrag zu entnehmen, welcher in jedem Fall im Voraus genau gelesen werden sollte, da solche Verträge meist individuell gestaltet werden.

Restschuldversicherung und Effektivzins

Der Effektivzins stellt den Zins dar, den der Kreditnehmer effektiv inklusive aller Kosten zahlen muss. Da die Restschuldversicherung in der Regel unabhängig vom Kredit ist und sich der Kunde selbst dafür oder dagegen entscheiden kann, gibt das Kreditinstitut den Effektivzins meist ohne die Restschuldversicherung an. Schließlich werden für beide Produkte unterschiedliche Verträge abgeschlossen. Allerdings gibt es auch Banken, die den Kredit nicht ohne eine Restschuldversicherung herausgeben. Hier ist die Bank dazu verpflichtet, die Versicherung in den Effektivzins mit einzuberechnen. Die Preisangabenverordnung regelt genaustens wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Hält das Kreditinstitut diese nicht ein, dann schreitet die Verwaltungsbehörde, die in dem Bundesland der entsprechenden Bank verantwortlich ist, mit Bußgeldern ein. Es ist ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro möglich.

Widerruf

Um die Vertragserklärung in der Frist von 14 Tagen nach Abschluss zu widerrufen, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Erklärung des Widerrufes in Textform übermitteln. Darin ist keine Begründung notwendig. Der Versicherer sendet dem Versicherungsnehmer folgende Unterlagen zu, durch deren Ankunft der Beginn der Widerrufsfrist markiert ist:

  • Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, weitere Informationen laut §7 Abs. 1 und 2
  • Belehrung über das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen; muss enthalten: Informationen zu Rechten des Versicherungsnehmers, Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, Hinweis auf Fristbeginn, Regelungen des Abs. 1 Satz 2.

Bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnehmer das Kreditinstitut und der Kreditnehmer ist mitversichert. Im Hinblick auf das Widerrufsrecht wurden kürzlich dahingehend Änderungen vorgenommen, dass der Kreditnehmer hierbei dieselben Rechte erhält wie der Versicherungsnehmer. Zusätzlich muss seit neustem eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung eine erneute Belehrung über das Widerrufsrecht samt Produktinformationsblatt erfolgen. Der Zugang der Unterlagen ist auch hier der Zeitpunkt, an dem die Widerrufsfrist beginnt.

Aktualisiert am 11. April 2024