Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Rentenversicherungsbeitrag

Rentenversicherungsbeitrag – so hoch ist der Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Rentenversicherungsbeitrag

Selbstständige und ihre Familienangehörige im Garten- und Landschafts- sowie im Forstgewerbe zahlen ihren Rentenversicherungsbeitrag an die Sozialversicherung für ihre Branche. Für geringfügig Beschäftigte wird ihr Rentenversicherungsbeitrag an die knappschaftliche Versicherung gezahlt und Freiberufler zahlen ihren Rentenversicherungsbeitrag an die Künstlersozialkasse. Die Deutsche Rentenversicherung ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch VI (Gesetzliche Rentenversicherung).

Im deutschen Sozialsystem findet sich auch der Zweig der Rentenversicherung, welcher größtenteils für die Zahlung der Altersbezüge der ehemaligen Erwerbstätigen zuständig ist. Die Rentenversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, die für alle Erwerbstätigen, unabhängig von der Höhe des Einkommens, gilt. Weitere Leistungen sind die Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente sowie Leistungen für Rehabilitationsmaßnahmen.

Finanzierung der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung finanziert sich vorwiegend durch Umlagen, das bedeutet, dass ein eingehender Rentenversicherungsbeitrag sofort als Rente ausgezahlt wird. Damit die Rentenkasse immer flüssig ist, werden Rücklagen gebildet. Die Beitragszahler erwirtschaften durch ihren Rentenversicherungsbeitrag die Renten der nicht mehr Erwerbstätigen und erhalten selbst ebenfalls Ansprüche auf ihre zukünftige Rente. Dies ist im Generationenvertrag geregelt. Der Bund zahlt weitere Zuschüsse zur Finanzierung des Rentensystems.


Rentenversicherungsbeitrag

Der größte Anteil des Rentensystems wird durch den Rentenversicherungsbeitrag finanziert, von denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte tragen. Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung übernimmt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen Arbeitnehmeranteil zum allgemeinen Beitragssatz und dem gesamten Betrag zum Knappschaftsbeitragssatz. Die Krankenkassen erheben den Rentenversicherungsbeitrag und zahlen diese an die Rentenversicherung weiter.

Selbstständige und freiwillig Versicherte zahlen den vollen Rentenversicherungsbeitrag aus eigener Tasche. Für geringfügig Beschäftigte und Beitragszahler der Künstlersozialkasse gilt ein gesonderter Beitragssatz in der Rentenversicherung.

Rentenversicherungsbeitrag

  • Allgemeiner Beitragssatz: 18,60%
  • Arbeitnehmer: 9,35%
  • Arbeitgeber: 9,35%

Höhe Beitragssatz Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsbeitrag bemisst sich nach einem Prozentsatz (Beitragssatz zur Rentenversicherung) vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Berücksichtigt wird dabei auch eine Beitragsbemessungsgrenze, das heißt, wenn das Einkommen über dieser Grenze liegt, wird es trotzdem nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung berücksichtigt.

Im Jahr 2020 beträgt der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung 18,6 %. In der Knappschaft liegt der Beitragssatz Rentenversicherung bei 26,0 %. Für Auszubildende mit einem monatlichen Einkommen bis 325 Euro zahlt der Arbeitgeber den vollen Beitrag in der Rentenversicherung für.

Für geringfügig Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze aktuell bei 450 Euro monatlich. Zugrunde gelegt wird ein durchschnittliches Jahreseinkommen, welches an zwei Monaten im Jahr unbeabsichtigt überschritten werden kann.

Seit 2013 besteht für geringfügig Beschäftigte Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt 15 % und der Arbeitnehmer 3,9 % Beitragssatz an die Rentenversicherung. In Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber 13,9 % Beitragssatz an die Rentenversicherung und der Arbeitnehmer 5,0 %.

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt ab 2020 bei 6.900 Euro im Monat (West) und bei 6.450 Euro im Monat (Ost).

Aktualisiert am 11. April 2024