Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Rentenarten

Rentenarten – das sind die Renten von der Deutschen Rentenversicherung

Rentenarten

Je nach Situation gewährt die deutsche Rentenversicherung verschiedene Rentenarten. Dazu gehören die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und die Rente wegen Todes. Die Erwerbsminderungsrente wird unterschieden in die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Bei diesen Rentenarten bleibt der Anspruch solange erhalten, wie die Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten die Versicherten unter gewissen Voraussetzungen solange, bis sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Zu den Voraussetzungen gehört, dass eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, bereits über einen Zeitraum von drei Jahren Pflichtbeiträge in den fünf Jahren vor dem Versicherungsfall geleistet wurden und die allgemeine Wartezeit vor der Erwerbsminderung erfüllt wird. Arbeitnehmer sind ab dem Zeitpunkt teilweise erwerbsgemindert, ab dem sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, einen sechsstündigen Arbeitstag für unbestimmte Zeit zu bewältigen. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1961 geboren wurden und einen solchen Arbeitstag ebenfalls nicht mehr bewältigen können. Auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte bis zur Regelaltersgrenze bei bestimmten Voraussetzungen:

  • volle Erwerbsminderung
  • drei Jahre eingezahlte Pflichtbeiträge in den fünf Jahren vor der Erwerbsminderung
  • volle allgemeine Wartezeit vor der Erwerbsminderung

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Krankheit oder Behinderung dafür sorgen, dass Arbeitnehmer keinen dreistündigen Arbeitstag bewältigen können. Unter gewissen Umständen, verlängert sich der Zeitraum vor der Erwerbsminderung, in dem die Pflichtbeiträge gezahlt werden müssen, über fünf Jahre hinaus. Dafür sorgen beispielsweise Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung. Ist die allgemeine Wartezeit noch nicht erreicht, Erwerbsminderung allerdings bereits eingetreten, wird die Erwerbsminderungsrente nur möglich, wenn der Arbeitnehmer darauf einen Antrag stellt und nachweisen kann, dass vorher noch kein weiterer Fall von Erwerbsminderung vorgekommen ist.

Bei den beiden Varianten der Erwerbsminderungsrente handelt es sich um Renten auf Zeit, da sie nicht unendlich geleistet werden. Nach dem Rentenbeginn, wird die Erwerbsminderungsrente drei Jahre gewährt. Geht man davon aus, dass sich die Lage des Versicherungsnehmers nicht mehr verbessert und die Erwerbsminderung bestehen bleibt, kann es ebenfalls zur Unbefristung der Rente kommen.

Grundsätzlich ist es gestattet, neben dem Bezug der teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente etwas dazu zu verdienen. Dieser Hinzuverdienst darf jedoch nur im Rahmen der Erwerbsminderung zustande kommen anhand des Restleistungsvermögens. Im Fall einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bedeutet das, dass der Versicherte nicht mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten darf. Bei der vollen Erwerbsminderung liegt diese Grenze bei drei Stunden am Tag. Liegt der Hinzuverdienst über diesen Grenzen, ist die volle Höhe der Rente nicht mehr möglich und wird stattdessen um den Hinzuverdienst vermindert.

Die Verminderung läuft wie folgt: Bei Überschreitung der jährlichen Grenze für den Hinzuverdienst von 6.300 Euro, kommt es zur Anrechnung des Hinzuverdienstes in Höhe von 40 Prozent zu einem Zwölftel auf die Rente. Liegt eine teilweise Erwerbsminderungsrente vor, wird keine festgelegte Hinzuverdienstgrenze angewandt, sondern stattdessen wird diese individuell berechnet. Dafür wird das höchste beitragspflichtige Jahreseinkommen der vergangenen 15 Jahre vor der Erwerbsminderung herangezogen. Zum Antritt der Rente wird die Hinzuverdienstgrenze das erste mal berechnet und dann jedes Jahr in der Mitte des Jahres erneut.

Rentenarten: Altersrente

Auch hinsichtlich der Altersrente gibt es verschiedene Rentenarten. Eines davon stellt die Regelaltersrente dar. Diese erhalten Versicherungsnehmer, wenn sie zum einen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und zum anderen die Altersgrenze erreicht haben. Diese Altersgrenze liegt bei 67 Jahren für die Versicherten, die ab dem Jahr 1964 geboren wurden. Ältere Menschen haben eine Altersgrenze von 65 Jahren bzw. für bestimmte Jahrgänge auch eine stufenweise Anhebung. Bei der Regelaltersrente gibt es keine Rentenabschläge.

Eine weitere Variante der Altersrente stellt die für langjährig und besonders langjährig Versicherte dar. Können Versicherte eine Wartezeit von bereits 45 Jahren vorweisen und haben das Alter von 65 Jahren erreicht, erhalten sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Auch hier gibt es keine Rentenabschläge. Je nach Geburtsjahr verschiebt sich wieder die Altersgrenze, ab der ein Anspruch besteht. Die Altersgrenze verkürzt sich auf 63 Jahre, wenn Versicherte noch vor dem Jahr 1953 geboren wurden. Eine Anhebung der Altersgrenze findet für die Jahrgänge 1953 bis 1963 statt.

Im Fall der Altersrente für langjährig Versicherte muss die Wartezeit 35 Jahre betragen und das Alter bei 67 Jahren liegen. Hier liegt die Grenze bei 65 Jahren und wird stufenweise angehoben, wenn die Versicherten den Jahrgängen 1949 bis 1963 angehören. Rentenabschläge sind auch hier nicht relevant, solange der Rentenantritt auch in dem vorgesehenen Alter stattfindet. Wollen Versicherte die Altersrente bereits beziehen, obwohl sie das vorgesehene Alter noch nicht erreicht haben, ist dies ab dem Alter von 63 Jahren möglich. In dem Fall kommt es doch zu Rentenabschlägen, die umso Höher werden, je früher die Rente angetreten wird.

Auch für schwerbehinderte Menschen gibt es eine gesonderte Form der Rentenarten. Auf diese besteht ein Anspruch ab dem Alter von 65 Jahren, wenn dann eine Schwerbehinderung vorliegt und eine Wartezeit von 35 Jahren besteht. Bei dieser Form der Altersrente liegen die Altersgrenzen zwischen 63 und 65 Jahren je nach Jahrgang: Jahrgänge bis 1951 62 Jahre, Jahrgänge 1952 bis 1963 stufenweise Anhebung der Altersgrenze. Wird auch hier die Rente bezogen, bevor das entsprechende Rentenalter erreicht ist, kommt es zu Rentenabschlägen. Um diese auszugleichen, können Versicherte besondere Beitragszahlungen leisten.

Für Versicherte der Jahrgänge bis 1951 gab es außerdem die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit sowie die Altersrente für Frauen. Alle Versicherten aus diesen Jahrgängen haben bereits die Regelaltersrente angetreten, sodass diese Rentenarten nicht mehr vorhanden sind.

Solange Versicherte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können sie davor nur dann die volle Altersrente erhalten, wenn sie durch ihr Einkommen nicht die Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Als Hinzuverdienst gilt das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und weiteres vergleichbares Einkommen. Ist der Hinzuverdienst zu hoch, verringert dieser die Altersrente. Haben Versicherte jedoch die Regelaltersrente erreicht, sind sie in ihrem Hinzuverdienst nicht mehr eingeschränkt.


Rentenarten: Rente wegen Todes

Eine der Rentenarten stellt auch die Rente wegen Todes dar, die wiederum einige unterschiedliche Varianten der Rente beinhaltet. Dazu gehört zum Beispiel die Witwenrente. Diese steht den Partnern verstorbener Versicherungsnehmer zu, wenn dieser die volle Wartezeit vorweisen konnte. Für Ehen seit dem Jahr 2002 ist eine weiterer Voraussetzung für den Anspruch auf die Witwenrente die einjährige Ehe. Dies gilt für Ehepartner ebenso wie für eingetragene Lebenspartner. Ein Rentensplitting bei Ehepartnern schließt die Witwenrente aus. Bei Ehen ab dem Jahr 2002 oder bei Ehepartnern, die ab dem Jahr 1962 geboren wurden, kann zwischen den beiden Optionen gewählt werden. Die Grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Witwenrente sind ein zu erziehendes Kind unter 18 Jahren, das eigene Alter von mindestens 47 Jahren oder eine teilweise oder volle Erwerbsminderung.

Ohne die Voraussetzungen können Partner der verstorbenen Versicherten die Witwenrente nicht beziehen. Alternativ ist aber die kleine Witwenrente möglich, bei der es sich um eine Laufzeit von 24 Monaten nach dem Todesmonat handelt. Bei Ehen vor dem Jahr 2002, Todesfällen vor dem Jahr 2002 oder der Geburt eines Partner vor dem Jahr 1962, ist auch die kleine Witwenrente nicht beschränkt. Wird nach dem Tod des alten Ehepartners eine neue Ehe geschlossen, entfällt der Anspruch auf die Witwenrente. Stattdessen erhalten Bezugsberechtigte eine Rentenabfindung, die sich auf das 24fache der durchschnittlichen Monatszahlung der Rente beläuft. Wird die Ehe anuliert, besteht der Anspruch auf die Witwenrente wieder. Es handelt sich dann um die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Im Fall der Scheidung einer Ehe steht den Partnern die Witwenrente unter den folgenden Voraussetzungen zu:

  • Scheidung vor dem Jahr 1977
  • keine erneute Eheschließung
  • Anspruch auf Unterhalt oder Bezug von Unterhalt im Jahr vor dem Tod des Ehepartners
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren wird erfüllt

Die Waisenrente gehört ebenfalls zu den Rentenarten der Rente wegen Todes. Diese erhalten Kinder im Fall des Todes ihrer Eltern. Dabei wird zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente unterschieden. Hat einer der Elternteile die allgemeine Wartezeit erfüllt und es verstirbt ein Elternteil, erhalten die Kinder die Halbwaisenrente. Versterben beide Elternteile gibt es die Vollwaisenrente. In der Regel haben Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr Anspruch auf diese Rente. Befinden sie sich allerdings in einer Schul- oder Berufsausbildung, leisten ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst, nationalen oder internationalen Freiwilligendienst, können sie die Rente auch bis zum 27. Lebensjahr beziehen. Die Altersgrenze wird auch bei Kindern mit einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung auf 27 Jahre verschoben, wenn sie durch die Beeinträchtigungen nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Wehr- oder Zivildienst unterbrochen, kann auch nach dem Alter von 27 Jahren die Waisenrente bezogen werden.

Eine letzte Form der Rentenarten, die zur Rente wegen Todes gehören, ist die Erziehungsrente. Diese erhalten die überlebenden Elternteile, wenn der andere verstorben ist. Die Voraussetzungen setzen sich aus den folgenden zusammen:

  • Scheidung nach Mitte des Jahres 1977 und Tod des geschiedenen Partners
  • Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehepartners
  • keine erneute Eheschließung
  • allgemeine Wartezeit vor dem Tod des Ehepartners

Sollten Ehepartner ein Rentensplitting vorgenommen haben, können sie trotzdem die Erziehungsrente bis zur Regelaltersrente erhalten, wenn sie entweder für die Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehepartners sorgen, keine erneute Ehe geschlossen wurde oder die allgemeine Wartezeit vor dem Tod des Ehepartners erfüllt wurde.

Rentenbeginn und Rentenantrag

Eine Rente wird nicht automatisch ausgezahlt, die Versicherten müssen die Rentenzahlung beantragen. Die ist bei allen Dienststellen der Träger der Sozialversicherung möglich. Wollen Sie einen Antrag auf Rentenversicherung stellen, müssen sie dies bei der Hauptverwaltung, der regionalen Geschäfts-, Beratungs- oder Auskunftsstellen, den Versicherungsberatern, Versicherungsämtern der Stadt- und Landkreise oder den Gemeindeverwaltungen tun. Ab wann die Renten gezahlt werden, hängt davon ab, wann der Antrag eingegangen ist.

Im Fall der Erwerbsminderungsrente und der Altersrente ist die Rentenleistung auf drei Monate vor dem Monat der Antragstellung begrenzt. Vor dem Monat, in dem die Ansprüche für die Rente erfüllt werden, kann die Rente jedoch nicht ausgezahlt werden. Im Fall von Witwen- und Waisenrenten erfolgt die Rentenleistung ab dem Todestag. Sollte der Verstorbene schon vor seinem Tod Rentenleistungen erhalten haben, erhalten die Witwen oder Waisen die Rente ab dem Monat nach dem Todesmonat. Beantragen die Hinterbliebenen die Rente über 12 Monate nach dem Todesfall, ist der früheste Zeitpunkt zur rückwirkenden Zahlung der Rentenleistung 12 Monate vor der Antragstellung.

Rehabilitation Rentenversicherung

Damit die Versicherten trotz einer Krankheit in Form von körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und so schnell wie möglich in dieses wieder eingegliedert werden können, gibt es die Rehabilitation Rentenversicherung. Um dieses Ziel zu erreichen, beteiligt sich die Rehabilitation Rentenversicherung an medizinischen Rehabilitationsleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und an weiteren ergänzenden Leistungen.

Damit die Versicherten von der Rehabilitation Rentenversicherung profitieren können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, die bei Versicherten mit verringerter Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung vorliegen, sowie bei Versicherten mit Chance auf deutliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder sogar vollständiger Wiederherstellung.

Auch versicherungsrechtlich sind gewisse Bedingungen vorausgesetzt, die der Versicherte für die Rehabilitation Rentenversicherung erfüllen muss. Dazu zählt eine bereits vorhandene 15-jhährige Wartezeit. Für den Erhalt der Unterstützung bei medizinischen Rehabilitationsleistungen reichen in der Regel schon geringere Voraussetzungen aus, wie die Leistung von sechs Monaten Pflichtbeitragszeit in den zwei Jahren vor der Einschränkung oder die Aufnahme einer versicherten Beschäftigung zwei Jahre nach dem Abschluss der Ausbildung.

Diese Unterstützung wird Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Personen mit Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung allerdings nicht gewährt.

Medizinische Rehabilitation Rentenversicherung

Diese beinhalten:

  • ärztliche und ähnliche Behandlungen durch Fachkräfte anderer Heilberufe
  • Arznei-, Verband- und Heilmittel, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie
  • Belastungsprobung und Arbeitstherapie
  • Körperersatzstücke, orthopädische und anderweitige Hilfsmittel

In den meisten Fällen kommt es zur Unterstützung bei diesen Leistungen, wenn die Versicherten sich dafür in einer entsprechenden Rehabilitationsklinik oder anderweitigen Einrichtung, die auf das Leiden spezialisiert ist, befinden. Neben den medizinischen Leistungen an sich bezieht sich die Unterstützung auch auf die Unterbringung und die Verpflegung.

Bei Versicherten ab 18 Jahren ist eine Zuzahlung von täglichen 10 Euro erforderlich und dies für maximal 14 Tage, wenn direkt vor der Rehabilitation ein stationärer Krankenhausaufenthalt erfolgte. Im Normalfall beläuft sich die stationäre Heilbehandlung auf drei Wochen, die jedoch bei Bedarf auch verlängert werden können.

Die Unterstützung der Rehabilitation Rentenversicherung für diese medizinischen Leistungen ist jedoch nur alle vier Jahre möglich. Weitere Rehabilitationsleistungen sollten also ebenfalls mit eingebunden werden.

Leistungen zur Kinderrehabilitation

Zu den Rentenversicherungsleistungen zählen auch diejenigen zur medizinischen Rehabilitation Rentenversicherung, die an die Kinder der Versicherungsnehmer, der Bezieher einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente oder an Kinder mit Waisenrente gewährt werden. Die Voraussetzungen dafür, dass Kinder die Leistungen erhalten können sind einerseits, dass die Leistungen eine starke Gesundheitsgefährdung vermeiden würden oder im Fall von chronisch erkrankten Kindern die Gesundheit verbessern würden. Andererseits müssen die Leistungen der späteren Erwerbfähigkeit der Kinder zugute kommen. Die Kinder sind dabei jedoch nicht diejenigen, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Diese Aufgabe fällt den Versicherungsnehmern zu.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Unter diese Kategorie fallen in jedem Fall:

  • die Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes und die Aktivierung der beruflichen Eingliederung
  • eine Berufsvorbereitung und Grundausbildung bei Behinderung
  • wenn nötig eine erneute schulische Ausbildung zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung
  • berufliche Weiterbildungen und Ausbildungen
  • Unterstützung bei der Gründung einer Selsbtständigkeit
  • Unterstützung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Behindertenwerkstatt

Ebenfalls in der Rehabilitation Rentenversicherung inbegriffen sind die Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie an weiteren Kosten, die durch Lehrgänge, Prüfungen oder Lernmittel entstehen. Auch Kraftfahrzeughilfe, Deckung der Kosten, die durch technische Hilfsmittel entstehen und durch die Gestaltung einer behindertengerechten Wohnung zählen dazu.

Weitere Leistungen sind:

  • Kraftfahrzeughilfe
  • Ausgleichsleistungen, wenn ein Verdienstausfall unvermeidbar ist
  • Bereitstellung einer Arbeitsassistenz wenn notwendig
  • Übernahme der Aufwendungen für Hilfsmittel zur Berufsausübung
  • technische Arbeitshilfen
  • Beschaffung der Ausstattung für eine behindertengerechte Wohnung sowie deren Instandhaltung

Zur Durchführung kommen diese Leistungen unter anderem durch Berufsbildungs- oder Berufsförderungswerke und weitere derartige Einrichtungen, die zur beruflichen Rehabilitation beitragen. Auch Leistungen zur Nachsorge sind inbegriffen, um langfristig den Erfolg der Leistungen zu erhalten. Auch an den Arbeitgeber geht die Unterstützung der Rehabilitation Rentenversicherung in Form von Zuschüssen für Ausbildung und Eingliederung.

Übergangsgeld in der Rehabilitation Rentenversicherung

Neben den Leistungen, welche die Rentenversicherung zur Teilhabe bietet, stellt sie auch ein Übergangsgeld zur Verfügung, welches die finanzielle Situation des betroffenen Versicherten und dessen Angehörigen verbessern soll. Anspruch auf das Übergangsgeld besteht ausschließlich für Versicherte, die auch Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben, bevor die Rehabilitation Rentenversicherung in Anspruch genommen wurden oder bevor die Krankheitssituation eintrat.

Um die Höhe des Übergangsgeldes zu ermitteln, werden 80% des vor der Krankheit erhaltenen Arbeitsentgelts herangezogen, für das auch die Rentenversicherungsbeiträge geleistet wurden. Die Höchstgrenze liegt dabei bei dem Nettoarbeitsentgelt und die Untergrenze liegt bei 65% des Arbeitsentgelts, was eine vergleichbare Person ohne Behinderung erhält. Erziehen die Versicherten dabei noch ein oder mehrere Kinder, dann liegt die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht bei 68% sondern bei 75%.

In erster Linie wird das Übergangsgeld solange gezahlt, wie die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation und die zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährleistet werden und darüber hinaus noch drei Monate weiter, sollte nach dem Heilungsprozess Arbeitslosigkeit vorliegen. Im Vergleich zu vorher beläuft sich das Geld dann allerdings nur noch auf 60% bzw. 67% der Berechnungsgrundlage. Ist ein Jahr vergangen, dann wird das Übergangsgeld an Bruttolohn– und Gehaltssumme eines durchschnittlichen Arbeitnehmers angepasst.

Neben dem Übergangsgeld werden zur Teilhabe außerdem Leistungen in Form von Sozialversicherungsbeiträgen, Reha-Sportkosten, Reisekosten und Kosten für eine Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuung erbracht.

Weitere Leistungen zur Teilhabe

  • Nachsorgeleistungen im onkologischen Bereich bei Geschwulsterkrankungen bei Versicherten und deren Angehörigen
  • stationäre Heilbehandlungen bei Kindern von Versicherten oder bei Waisenrentebeziehern, sollte die Behandlung zur Verbesserung der Gesundheit oder zur Einschränkung gesundheitlicher Risiken führen
  • die Unterstützung von Forschungseinrichtungen auf dem Rehabilitationsgebiet

Aktualisiert am 11. April 2024