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Kurzarbeitergeld 2024

Kurzarbeitergeld – das sind die gültigen Bestimmungen für Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld wird bei Kurzarbeit gezahlt. Als Kurzarbeit wird einer zeitlich begrenzten Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bezeichnet, für die der Arbeitnehmer einen Lohnausgleich vom Staat erhält, das sogenannte Kurzarbeitergeld. Möchte ein Arbeitgeber für sein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken, muss er sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Alle Vorschriften für Kurzarbeit sind im Sozialgesetzbuch III ab §95 nachzulesen.

Durch die Einführung der Kurzarbeit im Unternehmen soll ein zeitlich begrenzter Auftragsmangel aufgefangen werden. Den Mitarbeitern soll nicht gekündigt werden, ihr Wissen soll der Firma erhalten werden. Durch eine Verringerung der Arbeitszeit in gesamten Abteilungen oder sogar für alle Arbeiter und Angestellte im Betrieb wird die Last auf viele Schultern verteilt. Die aufgesparten Stunden können für Weiterbildungen oder für die Gesundheitsfürsorge genutzt werden. Der Lohnausfall wird durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld kompensiert.

Gültige gesetzliche Bestimmungen für Kurzarbeit

Im Jahr 2009 wurde in Deutschland unter dem Druck der Finanz- und Wirtschaftskrise Sonderregelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld eingeführt. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ wurden diese jedoch teilweise wieder aufgehoben. Konnte 2010 noch das Kurzarbeitergeld für 18 Monate bezogen werden, waren es im folgenden Jahr nur noch 12 Monate. 2019 gilt eine Bezugsdauer von 6 Monaten. Seit der Corona-Krise 2020 wurden die Bedingungen nochmals deutlich verbessert, um die durch die Krisensituation ausgelösten Ausfälle zu überbrücken. Die Bezugsdauer wurde auf 21 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2020, unter der Voraussetzung, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist.

Vor Einführung der Kurzarbeit müssen im Unternehmen verschieden Voraussetzungen erfüllt sein. So kann Kurzarbeitergeld nur dann gezahlt werden, wenn im Betrieb ein erheblicher Entgeltausfall zu verzeichnen ist. Das ist der Fall, wenn der Ausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem nicht abwendbaren Ereignis beruht, wenn er nur vorübergehend ist und wenn er sich nicht vermeiden lässt.

Außerdem müssen im Ausfallmonat mindestens 10 Prozent aller Beschäftigten von einem Lohn- oder Gehaltsausfall betroffen sein. Kurzarbeit kann also auch nur für bestimmte Abteilungen des Betriebes angezeigt werden, die Zahl der Stunden, die davon betroffen sind, kann unterschiedlich hoch sein. In Fällen, bei denen gar nicht gearbeitet wird, sogenannten „Kurzarbeit Null“ kann die Agentur für Arbeit den Betroffenen eine Zweitarbeit oder eine Fortbildungsmaßnahme zuweisen.

Besondere Bedingungen bei Kurzarbeitergeld

Besondere Bedingungen für Kurzarbeit gelten für Mitarbeiter, die krank oder im Urlaub sind sowie Beschäftigte, die sich gekündigter Stellung befinden. Hier ist jeder Einzelfall zu überprüfen, ob der Kollege die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld auch erfüllt. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser der Kurzarbeit zustimmen.

Die Kurzarbeit ist vom Unternehmen der Agentur für Arbeit vor Beginn anzuzeigen. Dazu sind die amtlichen Formulare zu nutzen. Das Vorliegen aller Voraussetzungen der Kurzarbeit ist dabei genau nachzuweisen. Auch die Berechnung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld übernimmt der Arbeitgeber. Erstattet wird ihm die Zahlung dann vom Arbeitsamt. Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, es ist nicht lohnsteuer- und auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Höhe von Kurzarbeitergeld

Die Berechnung von Kurzarbeitergeld erfolgt nach komplizierten Regelungen auf der Grundlage der Lohnsteuervoraussetzungen des einzelnen Arbeitnehmers und mit pauschalierten Abzügen. Zur Vereinfachung stellt die Agentur für Arbeit dafür eine „Tabelle zur Berechnung von Kurzarbeitergeld (Kug)“ zur Verfügung, aus der die Leistungssätze abgelesen werden können.

Kurz dargestellt wird bei der Ermittlung der Leistungshöhe das Nettoeinkommen zugrunde gelegt, welches der Beschäftigte unter normalen Umständen erhalten hätte. Dabei werden Prämien oder andere Einmalzahlungen oder auch eine Vergütung für Überstunden nicht berücksichtigt. Dann wird die Differenz zum tatsächlichen Entgelt ermittelt. Diese Differenz stellt den Entgeltausfall des Arbeitnehmers dar, der durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen werden soll. Die Agentur für Arbeit übernimmt für Mitarbeiter mit Kindern nun 67 Prozent dieses Ausfalls, für Kinderlose 60 Prozent.

Die Unternehmen müssen für 80 Prozent der eingesparten Entgelte Sozialversicherungsbeiträge abführen. So ergeben sich für die Arbeitnehmer keine Nachteile, was vor allem für die Rentenversicherung wichtig ist. Während früher die SV-Beiträge zum Teil vom Amt wieder erstattet worden sind, gilt diese Regelung seit 2012 nicht mehr.

Sonstiges zum Kurzarbeitergeld

Mitarbeiter, die aufgrund struktureller Maßnahmen im Unternehmen mit Arbeitszeitkürzungen, wenn also ganze Betriebszweige oder Abteilungen geschlossen werden, können auch dann Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die Verringerung der Arbeitszeit dauerhaft ist. Meist wird hier „Kurzarbeit Null“ angeordnet. Die Arbeitnehmer wechseln dann in eine Transfergesellschaft, die sie für neue Jobs fit machen soll. In dieser Zeit erhalten sie dann Transferkurzarbeitergeld.

In den stark witterungsabhängigen Branchen wie im Baugewerbe oder im Gartenbau werden Entgeltausfälle durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Die Regelungen zur Kurzarbeit werden von den Unternehmen in Deutschland gern genutzt. Sie bieten für alle Seiten Vorteile, wenn endgültige Kündigungen vermieden werden können. Kontrollen und Überprüfungen helfen, einen Missbrauch der Vorschriften einzudämmen.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Kurzarbeitergeldrechner

Aktualisiert am 30. Januar 2024