Ratgeber Gesetzliche Krankenkasse

Krankenversicherungspflicht

Krankenversicherungspflicht – wann sind Sie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse?

Krankenversicherungspflicht

Wer in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hat eine Krankenversicherungspflicht zu einer Krankenversicherung durch ein Krankenversicherungsunternehmen, das seinen Geschäftssitz ebenfalls in Deutschland hat. Die Leistungen dieser Versicherung müssen mindestens dafür sorgen, dass ambulante und stationäre Heilbehandlungen abgedeckt sind.

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind neben der Pflichtversicherung auch die freiwillige Versicherung und die beitragsfreie Mitversicherung durch die Familienversicherung möglich. Den drei verschiedenen Mitgliedschaftsarten in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören jeweils bestimmte Personengruppen an. Im Fall der Krankenversicherungspflicht können sich die Personen die Mitgliedschaft nicht aussuchen, denn hier handelt es sich um eine Zwangsversicherung. Der Ausschluss dieser Versicherung ist weder mündlich noch schriftlich möglich. Zu den Personengruppen der Pflichtversicherung gehören:

  • Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt und Personen in der Berufsausbildung
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II sowie Unterhaltsgeld
  • Landwirte, deren mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler
  • Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
  • Personen in Jugendeinrichtungen, die für das Berufsleben vorbereitet werden
  • Bezieher von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Behinderte Menschen mit Tätigkeiten in entsprechenden Werkstätten, Heimen oder Einrichtungen
  • Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bis zum 14. Fachsemester (maximal bis zum Alter von 30 Jahren)
  • Absolventen eines Praktikums ohne Entgelt im Rahmen eines Studiums und Auszubildende ohne Entgelt
  • Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung, die mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums zischen der ersten Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag bereits gesetzlich oder durch eine Familienversicherung krankenversichert waren
  • Waisenrentenbezieher oder Antragsteller, sowie Bezieher von Leistungen aus anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, bei denen der verstorbene Elternteil keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorwies
  • Personen ohne anderweitige Versicherungsansprüche für den Krankheitsfall mit vorheriger gesetzlicher Versicherung oder ohne Krankenversicherung



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Wer einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, hat keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Der Rentenversicherungsträger ist dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob eine Versicherungspflicht besteht, wenn Unsicherheit bezüglich der Selbstständigkeit besteht. Dazu dient ein Statusfeststellungsverfahren.

Bei einigen Arbeitnehmern liegt keine Krankenversicherungspflicht vor, obwohl sie keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Jahresentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Auch Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Beschäftigte in Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Versicherungspflicht befreit, da sie auf dies Leistungen nicht angewiesen sind. Sie erhalten Lohnfortzahlungen im Fall von Krankheit.

Krankenversicherungspflicht: Mitgliedschaft in GKV

Sobald Arbeitnehmer erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, beginnt auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, denn der Arbeitgeber muss bei der Krankenkasse angeben, dass ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen wurde. Wird das Beschäftigungsverhältnis wiederum beendet, ist damit auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zu Ende. Um einen direkten Übergang zu schaffen, wenn Versicherungsnehmer ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse kündigen, ist die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse bereits dann gültig, wenn die Kündigung bei der alten Krankenkasse wirksam ist.

Eine besondere Personengruppe stellen die Künstler und Publizisten dar, bei denen die Mitgliedschaft dann beginnt, wenn die Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse festgestellt wird. Demnach bedeutet die Feststellung des Endes der Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse auch das Ende der Mitgliedschaft. Im Fall von Studenten entsteht die Versicherungspflicht sobald das erste Semester beginnt und unter Umständen noch davor zum frühesten Termin, wenn die Einschreibung erfolgt ist. Dabei ist das Ende der Mitgliedschaft damit erreicht, dass sieben Monate seit Semesterstart vergangen sind oder als spätester Termin, wenn die Exmatrikulation erfolgt ist. Stellen Rentner einen Rentenantrag, wird dadurch die Mitgliedschaft begonnen. Erhalten Personen Arbeitslosengeld I oder II, bedeutet der Beginn der Leistungen gleichzeitig den Beginn der Mitgliedschaft und andersrum auch das Ende der Leistungen das Ende der Mitgliedschaft.

Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Personen, bei denen keine Krankenversicherungspflicht besteht, die aber in den fünf Jahren vor dem Ende der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate versichert waren (davon die 12 Monate direkt vor dem Ende der Pflicht ohne Unterbrechung), sowie Personen, die nicht mehr durch eine Familienversicherung versichert sind, können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Im Gegensatz zur Pflichtversicherung handelt es sich hierbei nicht um eine Zwangsversicherung, sodass die Versicherungsnehmer die Entscheidung frei treffen können. Drei Monate haben die Versicherungsnehmer Zeit, bei der Krankenkasse anzugebene, dass sie eine freiwillige Mitgliedschaft eingehen wollen. Der Beginn der Mitgliedschaft unterscheidet sich danach, ob die Personen vorher bereits eine Familienversicherung oder Pflichtversicherung vorweisen konnten oder ob der Krankenkasse neu beigetreten wird. Bestand im Vorfeld bereits eine Versicherung, findet ein direkter Übergang der Mitgliedschaften statt.

Familienversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die dritte Möglichkeit der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die durch eine beitragsfreie Familienversicherung. Die Möglichkeit einer Familienversicherung haben Kinder, Ehe- und Lebenspartner und die Kinder familienversicherter Kinder. Voraussetzung dafür ist:

  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland,
  • Keine freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung,
  • Keine Versicherungsbefreiung oder Versicherungsfreiheit,
  • Keine hauptberufliche Selbstständigkeit
  • Kein Gesamteinkommen oberhalb einer gewissen Grenze (450 Euro monatlich für 2020)

Für Kinder ist die Grenze der Familienversicherung in der Regel das Alter von 18 Jahren, was sich auf das Alter von 23 Jahren verlängert, wenn die Kinder nicht berufstätig sind. Sollten sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, verlängert sich die Altersgrenze sogar auf das Alter von 25 Jahren. Über die 25 Jahre hinaus kann eine Familienversicherung nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Ausbildung durch die Erfüllung eines gesetzlichen Dienstes (Bundesfreiwilligendienst, ökologisches oder soziales Jahr, usw.) unterbrochen wird. Die Verlängerung kann maximal so lang sein, wie auch der Dienst gedauert hat.

Vergleich Gesetzliche Krankenkasse


Aktualisiert am 11. April 2024