Ratgeber Gesetzliche Krankenkasse

Krankenversicherungsbeiträge 2024

Krankenversicherungsbeiträge – aktuelle Beiträge in der gesetzlichen Krankenkasse

Krankenversicherungsbeiträge

Um den Versicherungsnehmern im Krankheitsfall Leistungen erbringen zu können, muss die gesetzliche Krankenversicherung finanzielle Mittel ansammeln. Dies wird zum einen durch die Krankenversicherungsbeiträge der Versicherungsnehmer erreicht, zum anderen aber auch durch weitere Einnahmen sowie auch durch kassenindividuelle Zusatzbeiträge. Gewisse Förderungen gewährt der Staat in Form von Zuschüssen, die ebenfalls in die finanziellen Mittel der Krankenversicherung einfließen.

Für die Krankenversicherungsbeiträge und weitere finanzielle Leistungen an die gesetzliche Krankenkasse ist der sogenannte Gesundheitsfonds zuständig. Dieser sammelt die Beiträge einerseits und organisiert den Umgang mit diesen andererseits, sodass die Zuordnung der Beiträge an die jeweiligen Versicherungsträger (z.B. Krankenkassen) durch den Gesundheitsfonds erfolgt. Dieser gehört wiederum zum Bundesversicherungsamt. Die Verwaltung der Krankenversicherungsbeiträge im Gesundheitsfonds beinhaltet die Beiträge

  • der Einzugsstellen,
  • aus den Rentenzahlungen,
  • aus geringfügigen Beschäftigungen,
  • der Bezieher von Arbeitslosengeld I und II sowie Unterhaltsgeld und
  • aus den Zuschüssen des Staates.

Die Verwendung der Krankenversicherungsbeiträge kann sich je nach Quelle der Zahlung unterscheiden. So ist beispielsweise festgelegt, dass die Beiträge aus den Zuschüssen des Staates nur für versicherungsfremde Leistungen genutzt werden sollen, wozu unter anderem Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Empfängnisverhütung, bei Schwangerschaftsabbruch oder Krankengeld im Krankheitsfalle eines Kindes gehören. Der Staat gewährleistet durch seine Beteilung an den Krankenversicherungsbeiträgen ebenfalls die Beitragsfreiheit für die Zeiträume, in denen Versicherungsnehmer Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Betreuungsgeld beziehen.

Auch die Mitversicherung von Familienangehörigen und Kindern ohne zusätzliche Beiträge ermöglicht der Staat. Bei der Leistung durch den Staat handelt es sich um Pauschalzahlungen, die sich auf 14,5 Milliarden Euro jährlich belaufen. Der Gesundheitsfonds erhält in dem Rahmen monatliche Zahlungen vom Staat für die versicherungsfremden Leistungen. Von den Zuschüssen profitieren teilweise auch die landwirtschaftlichen Krankenkassen, denn auch der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bekommt einen Anteil der Zuschüsse vom Staat. Wie groß dieser Anteil ausfällt hängt davon ab, wie viele Versicherte im Vergleich zu allen Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Mitglied sind.

Der Pauschalbeitrag des Staates bezieht sich auf jeden einzelnen Versicherten und variiert somit nach den verschiedenen Bedürfnissen der Versicherten, die sich beispielsweise je nach Alter, Geschlecht und gesundheitlichem Verlauf unterscheiden. Dadurch ergeben sich unterschiedlich hohe Zuschüsse für die jeweiligen Krankenkassen, wenn eine Kasse mehr Versicherungsnehmer mit schweren Erkrankungen aufweist als eine andere.

Das Bundesversicherungsamt, welches den Gesundheitsfonds verwaltet, führt einen Einkommensausgleich zwischen den Krankenkassen durch, woraufhin dann eingezahlte Zusatzbeiträge anteilig an die Krankenkassen gehen. Während des Einkommensausgleichs kommt es zur Multiplikation des Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse mit den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungsnehmer, und der Mitgliederzahl.



Zusatzbeitrag Krankenkassen

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Höhe der Krankenversicherungsbeiträge 2021

Wie viel jeder Versicherungsnehmer an Krankenversicherungsbeiträgen leisten muss, hängt individuell vom beitragspflichtigen Einkommen und dem Beitragssatz ab. Indem der Beitragssatz auf das Einkommen angewendet wird, kann die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge errechnet werden. Da Familienversicherte beitragsfrei mitversichert sind, kommt neben dem normalen Beitrag kein Zusatzbeitrag zustande. Beziehen Versicherungsnehmer Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Betreuungsgeld, müssen sie für den Zeitraum keine Krankenversicherungsbeiträge leisten.

Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge wird der festgelegte Beitragssatz herangezogen, der für alle Krankenkassen die gleiche Höhe hat. Dabei wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem ermäßigten Beitragssatz. Nur wenn jemand keinen Anspruch auf Krankengeld hat, wird der ermäßigte Beitragssatz angewandt. Dieser beläuft sich auf 14,0 Prozent, während es sich bei dem allgemeinen Beitragssatz um 14,6 Prozent handelt.

Auch wenn die Krankenkassen finanzielle Mittel aus dem Gesundheitsfonds erhalten, kann es sein, dass diese nicht ausreichend sind, um alle notwendigen Leistungen für die Versicherungsnehmer zu gewährleisten. In dem Fall können die Krankenkassen Zusatzbeiträge von den Versicherungsnehmern verlangen, die sich nach deren jeweiligem Einkommen richten. Bei der Berechnung des Zusatzbeitrags wird dann das beitragspflichtige Einkommen der Versicherten mit dem Zusatzbeitragssatz, den die Krankenkassen festgelegt haben, multipliziert. Bestimmte Personengruppen müssen ausschließlich für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag selber aufkommen, während die Krankenversicherungsbeiträge und die Zusatzbeiträge vom Staat, von einem Träger und vom Arbeitgeber finanziert werden. Zu diesen Personengruppen zählen die folgenden:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II
  • Personen, die in Jugendeinrichtungen für das Berufsleben ausgebildet werden
  • Bezieher von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • behinderte Menschen, die in entsprechenden Werkstätten, Anstalten, Heimen oder anderweitigen Einrichtungen tätig sind
  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und ähnlichen Entgeltersatzleistungen
  • Auszubildende mit einem Gehalt bis 325 Euro
  • Personen in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst

Die landwirtschaftliche Krankenkasse handhabt die Berechnung des Zusatzbeitrags anders als die gesetzlichen Krankenkassen. In dem Fall wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz, sondern der durchschnittliche herangezogen. Um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zu errechnen, wird die Differenz zwischen den geschätzten Ausgaben der Krankenkasse für das anstehende Jahr und den geschätzten Einnahmen gebildet und daraufhin durch die beitragspflichtigen Einnahmen aller Versicherungsnehmer dividiert. Anschließend wird diese Zahl mit 100 multipliziert.

Im Folgenden werden je nach Personengruppe die beitragspflichtigen Einnahmen aufgezeigt:

  • Arbeitnehmer: Arbeitsentgelt, welches sie durch ihre versicherungspflichtigen Anstellungen erhalten, Rente und weitere Versorgungsbezüge
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld: 80 Prozent des Arbeitsentgelts, welches die Leistung bestimmt
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II: von den monatlichen Bezugsgrößen das 0,2155fache
  • Kurzarbeitergeld-Empfänger: 80 Prozent der Differenz zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt
  • Bezieher von Pflegeunterstützung: 80 Prozent des Arbeitsentgelts, was ohne Freistellung gezahlt worden wäre
  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld o.Ä.: 80 Prozent des Regelentgelts, das die Leistungen bestimmt
  • behinderte Menschen in Werkstätten, Anstalten oder Heimen tätig: tatsächliches Arbeitsentgelt, mindestens 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
  • Studenten mit Wohnsitz nicht bei den Eltern: Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • versicherungspflichtige Rentner: Bruttobetrag der gesetzlichen Rente und weitere Einnahmen wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen, Renten der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Steigerungsbeiträgen aus Höherversicherungsbeiträgen

Der GKV-Spitzenverband hat festgelegt, dass die Krankenversicherungsbeiträge, die freiwillige Versicherungsnehmer leisten müssen, sich an den gesamten finanziellen Mitteln der Personen orientieren müssen. Dies ist Teil der Grundsätze des GKV-Spitzenverbands. Auch hier gilt: Familienversicherte sind beitragsfrei.

Meldung und Einzug der Sozialversicherungsbeiträge

Für die Leistung der Krankenversicherungsbeiträge, ebenso wie für die weiteren Sozialversicherungsbeiträge wie Pflege- und Rentenversicherung und die Beiträge zur Arbeitsförderung, sorgt der Arbeitgeber, indem er die Beiträge vom Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer einbehält und diese direkt an die Einzugsstelle weiterleitet. Mit dem Anteil des Arbeitgebers selbst entsteht dann der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Abgesehen von diesem Beitrag sorgt der Arbeitgeber gleichzeitig auch für die Zahlung der Umlagen zur Erstattung der Aufwendungen bei krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung oder Mutterschaft und ebenso für das Insolvenzgeld. Hat die Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erhalten, gehört zu ihren Aufgaben die Zuteilung der Beiträge an die jeweiligen Träger und den Gesundheitsfonds. Darüber hinaus sind sie auch für das Meldewesen und den Beitragseinzug verantwortlich, sowie dafür, eine Entscheidung hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht zu treffen. Weitere Sozialversicherungsträger entlohnen die Einzugsstelle für ihre Arbeit.

Wollen Arbeitgeber die Sozialversicherungsmeldungen vornehmen und Beitragsnachweise erbringen, dürfen sie dies nur noch mittels einer gesicherten und verschlüsselten Datenübertragung tun. Dafür sind systemgeprüfte Programme oder maschinell erstellte Ausfüllhilfen vorgesehen. Dies ist für jeden Arbeitgeber verpflichtend, ganz gleich wie groß sein Unternehmen ist. Die Einzugsstelle ist dann wiederum dafür zuständig, die Meldungen an die Träger weiterzuleiten. Der Einzug der Sozialabgaben und der einheitlichen Pauschalsteuer erfolgt im Fall von geringfügig Beschäftigten durch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung.

Wer trägt die Krankenversicherungsbeiträge?

Grundsätzlich liegt der Beitragssatz für die Krankenversicherungsbeiträge bei 14,6 Prozent. Im Fall von versicherungspflichtigen Arbeitgebern wird der Satz genau aufgeteilt, sodass Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils für 7,3 Prozent aufkommen. Dabei liegt die Finanzierung möglicher Zusatzbeiträge, den die Krankenkasse verlangt, allein beim Arbeitnehmer. Handelt es sich dagegen um Auszubildende, deren monatlicher Bruttoverdienst nicht über 325 Euro hinausgeht, kommt allein der Arbeitgeber für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf. Wieder anders ist die Finanzierung geregelt, wenn es um Minijobs geht. Beläuft sich das monatliche Einkommen an dieser Stelle auf maximal 450 Euro, kommt der Arbeitgeber allein für die Finanzierung auf, indem er 13 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt.

Der Beitrag, für den der Arbeitgeber aufkommt, verringert sich auf lediglich 5 Prozent, wenn die Beschäftigung in Privathaushalten vorliegt. Um die sogenannte Gleitzone handelt es sich, wenn sich das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850 Euro befindet. Dabei liegt keine feste Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest, stattdessen können sie die Einteilung frei vornehmen. Der Arbeitgeber ist auch dann alleiniger Finanzierer der Krankenversicherungsbeiträge, wenn Angestellte sich in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, sowie in einem Bundesfreiwilligendienst befinden. Bei den selbstständigen Künstlern und Publizisten kommt in erster Linie die Künstlersozialkasse für die Beiträge auf, wobei die Versicherten sich selbst ebenfalls daran beteiligen.

Sind Studenten und Praktikanten bereits eigenständig versichert anstatt Mitglied durch eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, dann beläuft sich ihr Beitragssatz auf 10,22 Prozent, was sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes ausmacht. Zu diesem Beitragssatz wird der kassenindividuelle Beitragssatz noch ergänzt. Den Beitragssatz müssen die Studenten vollständig selber zahlen und zwar immer ein Semester früher.

Handelt es sich bei den Versicherten um versicherungspflichtige Rentner, sorgt die Rentenversicherung dafür, dass die Krankenversicherungsbeiträge geleistet werden, indem diese einbehalten werden und somit die ausgezahlte Rente verringern. Auch bei Rentnern wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent aufgeteilt, sodass sowohl Rentner als auch Rentenversicherung jeweils für 7,3 Prozent der Beiträge aufkommen. Der Rentner ist jedoch zusätzlich noch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag verantwortlich. Das gleiche gilt auch für Krankenversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen, die ebenfalls zu 14,6 Prozent gezahlt werden müssen. An der Rentenhöhe ist erst nach zwei Monaten zu erkennen, wenn sich der Zusatzbeitragssatz verändert hat. Die Information über die Veränderung erhalten die Rentner anhand eines Hinweises auf dem Kontoauszug.

Mit dem Jahr 2017 kam eine Änderung hinsichtlich der Beiträge für Waisenrenten und weitere derartige Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei versicherungspflichtigen Personen. Diese Beiträge entfallen, wenn

  • Versicherte das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben;
  • Versicherte eine Schul- oder Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst absolvieren und das Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht haben;
  • die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung durch die gesetzliche Dienstpflicht verzögert wurde und der Versicherte bereits älter als 25 Jahre ist;
  • behinderte Versicherte nicht eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Auch wenn in den dargestellten Situationen die Beitragspflicht für die Versicherten entfällt, bleibt der Rentenversicherungsträger in der Pflicht und muss für die Hälfte der Beiträge aufkommen, für die er ohne die Beitragsfreiheit hätte zahlen müssen. Das gleiche Vorgehen findet bei Waisenrenten der Alterssicherung der Landwirte statt. Erhalten Versicherte Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld, kommt die Bundesagentur für Arbeit für die Beiträge auf sowie ebenfalls für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Erhalten Versicherte dagegen Arbeitslosengeld II, gilt nicht der allgemeine Beitragssatz, sondern der ermäßigte von 14,0 Prozent. Dieser wird dann, zusammen mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, vom Staat gezahlt. Sollte der Fall vorliegen, kommt der Arbeitgeber für Beiträge für Kurzarbeitergeld auf. Erhalten Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die Beiträge sowie den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Auch Versicherte, die sich in Jugendeinrichtungen befinden, in denen sie für das Berufsleben ausgebildet werden, oder behinderte Versicherte, die einer Tätigkeit in speziellen Werkstätten, oder weiteren Einrichtungen erbringen, müssen kein Beiträge zahlen. In dem Fall springt der Träger der jeweiligen Einrichtung ein. Auch hier leistet der Träger die vollen Beiträge plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Fungieren Versicherte als Pfleger von Pflegebedürftigen mit einer sozialen Pflegeversicherung und erhalten dafür Pflegeunterstützungsgeld, werden die Versicherungsbeiträge je zur Hälfte zwischen den Versicherten und der Pflegekasse aufgeteilt. Der Versicherte ist aber allein für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag verantwortlich.

Versichern sich Personen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind sie die einzigen, die zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen werden. Kommen Arbeitnehmer über die Jahresarbeitsentgeltgrenze hinaus und erhalten so eine Versicherungsfreiheit, steuert der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss hinzu. Ein solcher Zuschuss wird auch Rentnern gewährt, die freiwillig versichert sind. In dem Fall kommt die Rentenversicherung für den Zuschuss auf.

Vergleich Gesetzliche Krankenkasse


Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen

Je nach Krankenkasse ist es entweder verpflichtend oder freiwillig den Versicherungsnehmern Wahltarife zur Auswahl zu stellen. Zu den Pflichtleistungen zählen einerseits die Tarife für besondere Versorgungsformen und zum anderen die Tarife mit Anspruch auf Krankengeld. Im ersten Fall sind die folgenden Leistungen inbegriffen:

  • hausärztliche Versorgung
  • ambulante ärztliche Versorgung bei vertraglich gebundenen Leistungserbringern
  • strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
  • integrierte Versorgung wie ambulante Leistungen in Krankenhäusern

Im zweiten Fall beinhalten die Tarife einen Anspruch auf Krankengeld für diejenigen Versicherten, die lediglich den ermäßigten Beitragssatz zahlen müssen und dadurch im Fall von Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt erhalten. Die freiwilligen Angebote, die Krankenkassen darüber hinaus gewähren können sind

  • Tarife mit Selbstbehalt
  • Tarife für Kostenerstattung
  • Tarife für Arzneimittel der besonderen Therapierichtung wie beispielsweise Homöopathie
  • Tarife mit eingeschränktem Leistungsumfang wie die Teilkostenerstattung bei Beamten

Aktualisiert am 30. Januar 2024