Ratgeber Gesetzliche Krankenkasse

Krankenversicherung Leistungen

Krankenversicherung Leistungen – diese Leistungen können Sie in der Krankenkasse in Anspruch nehmen

Krankenversicherung Leistungen

Zu den zahlreichen Krankenversicherung Leistungen, welche die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten gewährt, zählen Gesundheitsförderung, Verhütung und Krankheitsfrüherkennung, Krankenbehandlung, vor allem ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, medizinische und ergänzende Rehabilitationsleistungen, Betriebshilfe für Landwirte, Krankengeld, ärztliche Betreuung während Schwanger- und Mutterschaft, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, Mutterschaftsgeld und Unterstützung bei Schwangerschaftsabbruch, bei Familienplanung und gesundheitlich notwendiger Sterilisation.

Unter Krankenversicherung Leistungen zur primären Prävention versteht man diejenigen, die dazu beitragen die gleichen gesundheitlichen Voraussetzungen für alle sozialen Schichten zu schaffen, sowie allgemein für eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu sorgen. Anhand pauschaler Zuschüsse oder durch Projektförderungen werden Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen unterstützt, die für die gesundheitliche Prävention und Rehabilitationsmaßnamen von Versicherten sorgen wollen.

Auch die betriebliche Gesundheitsförderung ist in den Leistungen der Krankenkassen inbegriffen. Für versicherte Kinder bis zum Alter von sechs Jahren und für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren werden von den Krankenkassen Untersuchungsmaßnahmen zur Verbeugung von Zahnerkrankungen gewährleistet. Halbjährliche Untersuchungen sind dabei inbegriffen.

Besteht eine Notwendigkeit dafür, dann können Versicherte Vorsorgeleistungen in Anspruch nehmen, die

  • der Schwächung der Gesundheit mit darauffolgender Krankheit,
  • der kränklichen Entwicklung der Kinder,
  • der Verschlimmerung oder Entstehung von Krankheiten und
  • der Pflegebedürftigkeit

vorbeugen sollen. Darüber hinaus können auch Vorsorgeleistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer ähnlichen Einrichtung, wie Vater- und Mutter-Kind-Kuren, in Anspruch genommen werden, wenn dafür ein medizinischer Grund vorliegt.



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Allgemein sind auch Schutzimpfungen in den Vorbeugungsleistungen enthalten. Davon ausgenommen sind Impfungen, die aufgrund der gesundheitlichen Risiken im Ausland vorgenommen werden müssen.

Werden zusätzlich ambulante Vorsorgeleistungen benötigt, können diese in anerkannten Kurorten gewährleistet werden, wobei von der Krankenkasse die medizinischen Leistungen getragen werden und ein Zuschuss in Höhe von 13 Euro zu den übrigen damit verbundenen Kosten. Ist ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik beispielsweise notwendig, dann werden diese, zusammen mit den Verpflegungs- und Unterkunftskosten von der Krankenkasse finanziell übernommen.

Neben der Beratung zur Empfängnisregelung sind auch Mittel zur Empfängnisregelung in den Leistungen der Krankenkasse inbegriffen. Dazu zählen notwendige Sterilisationen sowie Schwangerschaftsabbrüche, die von einem Arzt vorgenommen werden. Im Wesentlichen beinhalten die Leistungen in diesem Bereich die ärztliche Beratung, Untersuchung und Begutachtung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln.

Medizinische Früherkennung als Krankenversicherung Leistungen

Unter die von der Krankenkasse bereitgestellten Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten zählen die Untersuchung zur Früherkennung von:

  • Krebserkrankungen: einmal pro Jahr Frauen ab 20 Jahren und Männer ab 45 Jahren
  • Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit: alle zwei Jahre alle Versicherten ab 35 Jahren
  • die körperliche oder geistige Entwicklung gefährdenden Krankheiten: Kinder bis zum Alter von 5 Jahren

Krankenversicherung Leistungen im Krankheitsfall

Liegt ein Krankheitsfall vor, dann werden zum einen Krankengeld und zum anderen Krankenbehandlungen gewährleistet. Krankenbehandlungen werden dann gewährleistet, wenn dadurch eine Krankheit erkannt, geheilt, eingedämmt oder die damit verbundenen Beschwerden vermindert werden können.

In Krankenbehandlungen inbegriffen sind:

  • ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
  • zahnärztliche Behandlungen
  • Zahnersatzbehandlungen (Zahnkronen, Suprakonstruktionen)
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
  • Behandlungen im Krankenhaus
  • Rehabilitationsleistungen und ergänzende Leistungen

Ein befundbezogener Festzuschuss über 50% der jeweiligen Regelversorgung stellen die Krankenkassen den Versicherten für Zahnersatz zur Verfügung. Zeichnet sich ab, dass Versicherte viel für ihre Zahnpflege tun und regelmäßig zahnärztliche Kontrollen und Untersuchungen vornehmen lassen, dann wird der Zuschuss um 20% erhöht. Kann jedoch das Ausbleiben der Zahnpflege festgestellt werden und in den vergangenen fünf Jahren blieben zahnärztliche Untersuchung vollständig aus, dann kann es auch zum Wegfall des Zuschusses kommen.

Für Arznei- und Verbandmittel liegen Festbeträge vor, bis zu denen die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Darüber hinaus zahlt der Versicherte. Ohne Festbetrag übernimmt die Krankenkasse, abgesehen von den Zuzahlungen, die vollen Kosten. Bei Versicherten, die bereits das Alter von 18 Jahren erreicht haben, werden außerdem Zuzahlungen von fünf bis zehn Euro pro Mittel fällig.

Vergleich Gesetzliche Krankenkasse


Krankenversicherung Leistungen

Im Fall von Heil- und Hilfsmitteln beträgt die Höhe der Zuzahlung durch die Versicherten 10% der Kosten und 10 Euro pro Verordnung. Solange es sich bei den Mitteln nicht um alltägliche Gebrauchsgegenständehandelt, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.

Sollte eine Krankenhausbehandlung nicht möglich sein, oder kann diese durch häusliche Krankenpflege umgangen werden, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die häusliche Pflege und für Personal für die hauswirtschaftlichen Arbeiten.

Können Versicherte aufgrund einer Krankenhausbehandlung, einer Krankenpflege zuhause oder einer Rehabilitation ihren Haushalt nicht selbstständig führen, dann wird von der Krankenkasse eine Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt. Dafür muss allerdings ein Kind in diesem Haushalt leben, welches das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht hat und nicht behindert oder hilfebedürftig ist.

Kann durch ambulante Behandlungen nicht das gleiche Ziel erreicht werden, wie durch eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, dann wird der Aufenthalt bis zu einem bestimmten Betrag von der Krankenkasse übernommen. Dabei wird zwischen voll-, teil-, vor- und nachstationären Behandlungen unterschieden. Wird eine vollstationäre Behandlung benötigt, dann müssen Versicherte ab 18 Jahren pro Tag 10 Euro zuzahlen.

Eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung mit ärztlichen und Pflegeleistungen sowie deren Koordination, Schmerztherapie und Symptomkontrolle erhalten Versicherte mit einer unheilbaren, fortschreitenden oder bereits weit fortgeschrittenen Krankheit und deren Lebenserwartung gering ist. Diese Versorgung versucht den Versicherten eine Behandlung im gewohnten häuslichen Umfeld zu verschaffen.

Zuzahlungen zu den Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen sind begrenzt auf 2% des jährlichen Bruttogehalts. Bei Versicherten mit chronischer Erkrankung, die aufgrund dessen dauerhaft behandelt werden müssen, liegt diese Begrenzung bei 1% des jährlichen Bruttoeinkommens.

Können Versicherte aufgrund von Krankheit nicht arbeiten gehen oder sie müssen einen stationären Krankenhausaufenthalt oder eine Rehabilitation in einer dafür vorgesehenen Einrichtung absolvieren, dann steht ihnen Krankengeld zu. Diesen Anspruch haben Familienversicherte dagegen nicht.

Sorgt ein krankes Kind dafür, dass Versicherte nicht arbeiten gehen können, dann bekommen die Eltern ebenfalls Krankengeld für den Zeitraum. Dafür darf das Kind allerdings nicht älter als 12 Jahre sein und die der Arbeit fern bleibende Person muss die einzige im Haushalt sein, die das kranke Kind betreuen und pflegen kann. Alleinerziehende erhalten Krankengeld für 20 Tage, wenn sie ein krankes Kind pflegen müssen, und andere 10 Tage pro Jahr. Wie hoch das Krankengeld ausfällt, wird vom zuletzt regelmäßig erhaltenen Arbeitsentgelt bestimmt. Von diesem Betrag machen 70% das Krankengeld aus, maximal jedoch 90% des Nettoarbeitsentgelts.

Allgemein gibt es keine zeitliche Begrenzung für die Leistung des Krankengelds, doch ist die Arbeitsunfähigkeit erneut wegen der gleichen Krankheit vorhanden, dann ist das Krankengeld auf 78 Wochen in drei Jahren begrenzt. Beziehen Versicherte Übergangs-, Mutterschafts-, Verletzten- oder Arbeitslosengeld I oder II oder erhalten diese beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, dann besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen Erwerbsunfähigkeit, eine Vollrente wegen Alters oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften von den Versicherten bezogen wird. Anders ist es bei dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit oder einer Teilrente wegen Alters. In diesem Fall wird Krankengeld erhalten, jedoch um die Leistungen verringert.

Kommt es zu einer Krankheit und dadurch auch zu medizinischer Behandlung aufgrund einer ästhetischen Operation, eines Tattoos oder Piercings, dann müssen die Versicherten deutlich mehr zu den Leistungen der Krankenkasse dazu zahlen. Krankengeld wird in diesem Fall entweder gar nicht oder nur zu einem Teil ausgezahlt. In bestimmten Fällen müssen die Versicherten das Krankengeld sogar an die Krankenkasse zurückzahlen.

Krankenversicherung Leistungen in der Schwanger- und Mutterschaft

Zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zählen:

  • ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
  • Entbindung
  • häusliche Pflege
  • Haushaltshilfe
  • Mutterschaftsgeld

Gesetzlich versicherte Frauen mit einem Arbeitsverhältnis oder Heimarbeit oder mit einem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft erhalten Mutterschaftsgeld für den Zeitraum ihrer Mutterschutzfrist, welche insgesamt 14 Wochen umfasst, sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Das Maximum an Mutterschaftsgeld liegt bei 13 Euro pro Tag, wobei das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt gezahlt wird, welches auch in den drei Monaten vor der Schutzfrist ausgezahlt wurde. Liegt das Nettoarbeitsentgelt über den 13 Euro pro Tag, dann liegt es am Arbeitgeber einen Zuschuss zu leisten, der den Unterschied zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoarbeitsentgelt abdeckt. Erhalten Frauen Arbeitslosengeld oder haben eine Krankengeldversicherung aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit, dann fällt das Mutterschaftsgeld so hoch auch aus, wie auch das Krankengeld wäre.

Für das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss, den der Arbeitgeber leisten muss, müssen weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben geleistet werden. Währenddessen ist der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin vorhanden.

Bei Frauen ohne gesetzliche Krankenversicherung kommt es nur auf Antrag zur Auszahlung des Mutterschaftsgeldes. Außerdem wird dieses nur dann für die Schutzfirst und den Tag der Entbindung gezahlt, wenn die Frauen ein Arbeitsverhältnis vor der Schutzfrist hatten oder von zuhause arbeiten. In diesem Fall liegt das Mutterschaftsgeld allerdings höchstens bei 210 Euro.

Aktualisiert am 11. April 2024