Ratgeber Sozialversicherung

Kindergeldauszahlung 2024

Kindergeldauszahlung – das sind die Auszahlungstermine für das Kindergeld

Kindergeldauszahlung

Die Kindergeldauszahlung erfolgt im Laufe des jeweiligen Monats, für den ein Anspruch besteht. Die Kindergeld Auszahlungstermine für die monatliche Überweisung des Kindergeldes durch die Familienkasse richten sich nach Ihrer Kindergeldnummer. Ihre Kindergeldnummer finden Sie auf Ihren Kontoauszügen oder auf einem Schreiben der Familienkasse.

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Kindergeldauszahlung ist die letzte Ziffer (= Endziffer) der Kindergeldnummer. Die Kindergeldauszahlung beginnt am Monatsanfang für die Kindergeldnummern mit den Endziffern 0 und 1. Im Laufe des Monats wird das Kindergeld für die Kindergeldnummer mit den Endziffern 2 bis 7 überwiesen, für die Endziffern 8 und 9 am Ende des Monats.

Kindergeldauszahlung

Beim Kindergeld und beim Kindergeldfreibetrag handelt es sich um eine staatliche Zahlung, über die Familien mit Kindern finanziell entlastet werden sollen. Das Kindergeld stellt in Deutschland eine der wichtigsten familienpolitischen Leistungen dar. Je nach Familientyp kann das Kindergeld zwischen 6 und 22 Prozent des Haushaltseinkommens ausmachen.

Das Kindergeld ist so bemessen, dass es dem Betrag entspricht, der zur Sicherung des Existenzminimums eines Kindes benötigt wird. In diesem Betrag enthalten ist der Bedarf für Betreuung und Ausbildung des Kindes.

Mit dem Kindergeld sollen insbesondere Mehrkindfamilien gezielt unterstützt werden, da diese häufig besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind. So müssen Familien mit mehreren Kindern für höhere Fixkosten bei der Haushaltsführung aufkommen als Familien ohne Kinder, verfügen aber in der Regel nicht über ein höheres Einkommen. Die Kinderbetreuung verhindert häufig eine volle Erwerbstätigkeit beider Elternteile.

Zudem gestaltet sich eine Rückkehr in den Beruf nach mehrjähriger Kindererziehung häufig schwierig. Das Kindergeld dient hier dem Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung. Gerade für Alleinerziehende stellt das Kindergeld in diesem Zusammenhang eine wichtige finanzielle Unterstützung dar. Durch die Steuerfreibeträge für Kinder profitieren aber auch Eltern mit höherem Einkommen vom Kindergeld.

Die Kindergeldauszahlung erfolgt in folgender Höhe:

Kindergeld und Kinderzuschlag

ab 01.01.2024

ab 01.01.2023

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Kinderzuschlag (KiZ) für Eltern mit knappem oder unzureichendem Einkommen auf bis zu 292 Euro pro Kind und Monat, im Vergleich zu bisher 250 Euro.


Der KiZ, bereitgestellt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA), unterstützt Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls Wohngeld. Die genaue Höhe hängt von den individuellen Lebensumständen ab.

Bereits gestellte KiZ-Anträge müssen nicht erneut bearbeitet werden – die Anpassung erfolgt automatisch ab Januar 2024.

Familien, die KiZ beziehen, haben auch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket, wie etwa die Befreiung von KiTa-Gebühren und weitere finanzielle Unterstützung.

250 Euro ab dem 1. Kind

Die Kindergeldauszahlung erfolgt an den jeweils Kindergeldberechtigten, also an die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet. In bestimmten Fällen kann das Kindergeld auf Verlangen auch direkt an das volljährige Kind ausgezahlt werden, etwa wenn Erziehungsberechtigte trotz bestehender Unterhaltspflicht keinen regelmäßigen Unterhalt leisten. Der Anspruch auf Kindergeld kann durch zeitgleich bestehende Ansprüche auf vergleichbare Leistungen vermindert sein oder gänzlich entfallen.

So besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Anspruch auf Kindergeldzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht oder bereits im Ausland Leistungen gewährt werden, die der Kinderzulage, dem Kindergeldzuschuss oder dem Kindergeld vergleichbar sind.

Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld

Ein Anspruch auf Kindergeldauszahlung besteht nicht für das Kind selbst, sondern für die Erziehungsberechtigten, die für die Versorgung und Betreuung des Kindes aufkommen. Kindergeld kann dabei nicht nur von den leiblichen Eltern beantragt werden, sondern auch von Pflegeeltern, Adoptiveltern oder Großeltern. Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld ist hier, dass das Kind mit dem Antragssteller in einem gemeinsamen Haushalt lebt und vom Antragssteller dauerhaft betreut wird. Grundsätzlich besitzen alle Erziehungsberechtigten deutscher Staatsangehörigkeit Anspruch auf Kindergeld, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Im Ausland lebende Deutsche erhalten ebenfalls Kindergeld, wenn sie in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. In Deutschland lebende Ausländer, die seit mindestens 3 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und erwerbstätig sind, können ebenfalls Kindergeld beantragen. Auskünfte zu den jeweiligen Ansprüchen auf Kindergeld erteilt im Einzelfall die zuständige Familienkasse vor Ort.

Grundsätzlich gilt aber seit 2016: Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben. Über die steuerliche Identifikationsnummer kann die Familienkasse sicherstellen, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.

Kindergeld Beantragung

Die Kindergeldauszahlung wird in der Regel bei den Familienkassen der Agenturen für Arbeit beantragt. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist die Vergütungsstelle des Arbeitgebers oder Dienstherrn für die Auszahlung zuständig.

Der Antrag auf Zahlung von Kindergeld muss schriftlich gestellt werden und mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder eines Bevollmächtigten versehen sein. Die Vordrucke für die Beantragung von Kindergeld sind vor Ort bei der Familienkasse und als PDF-Dokument auch auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit erhältlich. Alternativ kann zur Antragsstellung auch der Online-Formulardienst der Bundesagentur genutzt werden.

Dauer der Kindergeldauszahlung

Bei bestehendem Anspruch auf Kindergeld wird das Kindergeld für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. In einigen Fällen besteht auch darüber hinaus ein fortgesetzter Anspruch auf Kindergeld.

Befinden sich Kinder, die älter als 18 Jahre sind, in einer Berufsausbildung, verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld. In diesem Fall kann Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beantragt werden. Als berufsbildende Maßnahmen gelten etwa die betriebliche Ausbildung oder das Studium an einer Fach- oder Hochschule. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen dabei auf ein bestimmtes Berufsziel hin ausgerichtet sein. Weitere Tätigkeiten wie berufsbildende Praktika können ebenfalls den Anspruch auf Kindergeld verlängern, wenn diese für den angestrebten Beruf nützliche oder erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.

Hat das Kind bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr nur weiter, wenn das Kind keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht. Kindergeld wird übergangsweise für eine Dauer von vier Monaten auch dann gezahlt, wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eine Zwangspause entsteht, etwa zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn. Kann ein Kind trotz ernsthaftem Bemühen keinen Ausbildungsplatz finden und seine Berufsausbildung daher nicht beginnen, gelten die gleichen Regeln wie für Kinder in der Ausbildung.

Alter

Kindergeld

Geburt bis 18 Jahre

alle

von 18 bis 21 Jahre

Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Arbeitsplatz

von 18 bis 25 Jahre

  • Kinder in der Ausbildung

  • Kinder in der Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes

  • Kinder ohne Ausbildungsplatz

  • Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen anerkannten Freiwilligendienst

älter als 25 Jahre

behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 kann Kindergeld auch dann beantragt werden, wenn das Kind einen internationalen Freiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst absolviert. Nicht berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang jedoch der freiwillige Wehrdienst, der die allgemeine Wehrpflicht abgelöst hat. Auch Kinder die sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis befinden erhalten bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld, wenn sie bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind und keiner Beschäftigung nachgehen, die monatlich mit mehr als 450 Euro vergütet wird. Kann ein Kind aufgrund einer Behinderung keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus.

Kindergeldauszahlungstermine

Aktualisiert am 30. Januar 2024