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Fälligkeit Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen/ Arbeitgeber

Als Arbeitgeber berechnen Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Ihrer Arbeitnehmer und führen diese an die Einzugsstellen ab. Dazu behalten Sie den Arbeitnehmeranteil ein und überweisen ihn zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die Einzugsstelle. Die Termine für die Fälligkeit sind gesetzlich festgeschrieben.

Laut Gesetz sind die Sozialversicherungsbeiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Den entsprechenden Beitragsnachweis müssen Sie bis zum Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats an die Krankenkasse übermitteln. Liegt kein Beitragsnachweis am Stichtag vor, muss die Kasse die Beitragshöhe schätzen und diesen Schätzbetrag abbuchen.

Date

25. Mrz 2023
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