Haben Steuerpflichtige in der Europäischen Union oder im EU-Wirtschaftsraum in ihrem privaten Haushalt ein Beschäftigungsverhältnis mit Personen abgeschlossen, deren Aufgaben beispielsweise in der Reinigung des Hauses oder der Wohnung, in der Pflege des Gartens, in der Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt oder in der Zubereitung von Mahlzeiten liegen, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen und eine Minderung der tariflichen Einkommensteuer um 20 Prozent wird möglich.
Beschränkt ist diese Minderung der haushaltsnahen Dienstleistungen allerdings auf maximal 510 Euro und darüber hinaus, muss die Steuerminderung beantragt werden. Des Weiteren ist auch die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren eine Voraussetzung für die Steuerminderung. Darüber hinaus zählen ebenfalls solche Leistungen zu den steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen, die prinzipiell die Mitglieder des Haushalts selbst erledigen können, auch wenn sie dafür einen Dienstleister beauftragen.
Dazu zählen also Pflegedienste, Gärtner, Reinigungskräfte oder Umzugsdienstleister. Ist eine Pflege und Betreuung in einem Pflegeheim notwendig, können die Kosten abgesetzt werden, die für Leistungen entstehen, die ebenfalls im Haushalt vorgenommen werden würden. Der Steuerabzug beläuft sich auch hier auf 20 Prozent der Aufwendungen und ist auf maximal 4.000 Euro beschränkt. Kosten für Pflege und Betreuung können nicht nur die pflegebedürftigen Personen selbst absetzen, sondern auch Angehörige, wenn diese die Pflege- oder Unterbringungskosten tragen. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht bereits vom Pflege-Pauschbetrag Gebrauch machen. Vom Steuerabzug betroffen sind allerdings nur noch die Kosten, die nicht bereist durch Leistungen einer Pflegeversicherung abgedeckt sind.
Handwerkerleistungen gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Auch Handwerkerleistungen gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, sodass Steuerpflichtige die Kosten teilweise absetzen können. Auch hier beläuft sich der mögliche Steuerabzug auf 20 Prozent und ist auf 1.200 Euro beschränkt. Unter die zu berücksichtigenden Handwerkerleistungen fallen beispielsweise das Streichen von Türen, Fenstern oder Heizkörpern, die Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen und Gas- und Wasserinstallationen sowie deren Austausch, Modernisierungsarbeiten im Badezimmer oder Arbeiten am Dach und der Garage. Kommen Kosten für die Arbeit von Schornsteinfegern auf, können Steuerpflichtige diese nicht absetzen.
Aktualisiert am 18. September 2024