Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Grundsicherung

Grundsicherung – das sind die Leistungen aus der gesetzlichen Rente

Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden „Grundsicherung“ genannt) bezeichnet die finanzielle Unterstützung einer Person, die den notwendigen Lebensunterhalt entweder auf Grund des Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht mehr selbst aufbringen kann. Ebenso soll die Grundsicherung beim Wiedereintritt in die Arbeitswelt helfen. Die Leistungen der Grundsicherung beinhalten Informationen, Beratung und ausführliche Unterstützung, die durch einen persönlichen Ansprechpartner gewährleistet wird.

Voraussetzung für die Beanspruchung der Grundsicherung ist die sogenannte Hilfebedürftigkeit. Diese besteht, wenn eine Person den eigenen Lebensunterhalt nicht zu genüge oder sogar gar nicht mehr aus eigenen Mitteln oder Kräften – das heißt weder aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Arbeitskraft – bestreiten kann. Gelten Personen als Leistungsberechtigt, müssen sie durch Anträge auf Sozialleistungen gegen die Hilfebedürftigkeit angehen. Zusätzliche Bedingungen für die Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung sind

Die Altersgrenze hängt vom Geburtsdatum der Person ab. Sie liegt bei 65 Jahren für Personen, die bis zum 31. Dezember 1946 geboren sind. Für Personen, die nach diesem Stichtag geboren wurden, liegt die Altersgrenze höher.

Leistungsberechtigte müssen darüber hinaus ab dem Alter von 63 Jahren eine vorzeitige Altersrente beantragen. Erfüllen Leistungsberechtigte diese Pflicht nicht, kommt es zur Antragstellung durch das Jobcenter. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, und somit auf die Pflicht zur vorzeitigen Altersrente verzichtet, wenn dies negative Auswirkungen auf den Leistungsberechtigten haben würde. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die Rente entfallen würde oder eine Erwerbstätigkeit vorliegt oder bevorsteht. Entsteht durch die Rente erst eine Hilfebedürftigkeit, entfällt die Verpflichtung zur Rente ebenfalls.

Die Voraussetzung zur Beanspruchung der Grundsicherung für Personen zwischen 19 Jahren und der Altersgrenze ist die dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens aus medizinischen Gründen, wie beispielsweise durch Behinderungen oder Krankheiten. Wenn es einer Person aus diesen Gründen also dauerhaft nicht mehr möglich ist unter den normalen Arbeitsbedingungen über drei Stunden täglich zu arbeiten, so gilt diese Person als erwerbsgemindert. Die Minderung wird als dauerhaft bezeichnet, wenn eine Änderung dieses Zustandes unwahrscheinlich scheint.

Die zuständigen Sozialhilfeträger und die Rentenversicherungsträger sind für die Beratung und für Informationen hinsichtlich der Grundsicherung verantwortlich.

Leistungen der Grundsicherung

Die Grundsicherung bezieht sich auf das Vierte Kapitel des SGB XII. Es ist in seinen Leistungen vergleichbar mit der sogenannten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel. Unterschiede bestehen beim Haftungsausschluss der Erben und beim Verzicht auf Unterhaltsrückgriff. Grundsätzlich setzen sich die Leistungen aus dem Regelbedarf, Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie für Bildung und Teilhabe zusammen. Erhalten Leistungsberechtigte Leistungen zum Regelbedarf, ist dieser für den Lebensunterhalt anhand von Kleidung, Lebensmitteln, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie für persönliche alltägliche Anliegen gedacht. Sind die Empfänger der Leistungen für den Regelbedarf erwerbsfähig, erhalten sie in dem Fall Arbeitslosengeld II, während es sich bei nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten um Sozialgeld handelt.

Die Leistung wird als Pauschbetrag erbracht. Die Leistungen werden immer zu Beginn eines Jahres angepasst, sodass Preisveränderungen für Lebensmittel oder sonstige Güter weiterhin mit dem Regelbedarf abgedeckt werden können. Auch Veränderungen der Nettogehälter werden dabei berücksichtigt. Sogenannte Mehrbedarfe stehen erwerbsfähigen, hilfebedürftigen, werdenden Müttern zu, sowie ebenfalls Personen, die für die Erziehung und Pflege eines oder mehrerer minderjähriger Kinder verantwortlich sind. Nimmt die Hilfebedürftigkeit größere Ausmaße an, werden auch Leistungen wie der Bedarf für Heizung und Unterkunft gewährt. Stehen Leistungsberechtigte vor der Obdachlosigkeit, was dazu führt, dass eine anstehende Erwerbstätigkeit nicht wahrgenommen werden kann, ist es ihnen auch möglich, Mietschulden als Darlehen zu übernehmen. Schließlich gehört auch der Bedarf für Bildung und Teilhabe zu den Leistungen der Grundsicherung.

Dadurch sollen die Menschen weiterhin die Möglichkeit haben, sich am sozialen Leben zu beteiligen. Gerade bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird darauf besonders viel Wert gelegt, sodass dieser Bedarf zusätzlich zum Regelbedarf gewährt wird. Junge Erwachsende unter 25 Jahren an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule ohne Ausbildungsvergütung, haben auch den Anspruch auf Bildungsleistungen. Diese sollen das gemeinschaftliche Mittagessen, Schulausflüge sowie Klassenfahrten ermöglichen und die notwendigen Schulutensilien im Wert von 100 Euro pro Schuljahr finanzieren. Bei Kindern unter 18 Jahren sollen monatlich 10 Euro der Leistungen der Beteilung an Freizeitaktivitäten wie Sport, Kultur, Kunst und Musik zugute kommen.

Eine weitere Leistung der Grundsicherung stellt das sogenannte Einstiegsgeld dar, welches Leistungsberechtigten, die eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen, bei dem Wiedereinstieg in das Arbeitsleben unterstützen soll. Das Ziel ist hierbei die Überwindung der Hilfebedürftigkeit.

Die Grundsicherung kann ebenfalls von Personen in stationären Einrichtungen beansprucht werden. Allerdings werden nur solche Lebenskosten abgedeckt, die in einem normalen Haushalt auch aufkommen würden. Hierbei wird der zu berücksichtigende Bedarf aus dem Regelbedarf, den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes und gegebenenfalls den Mehrbedarfen zusammengesetzt. Der Sozialhilfeträger ist dabei für die Festlegung der entsprechenden Warmmiete zuständig. Er nimmt dafür die entsprechenden durchschnittlichen Mietpreise in seiner Gegend als Grundlage.

Gehen die notwendigen Lebenskosten in der stationären Einrichtung über die gewährten Beträge der Grundsicherung hinaus, so muss zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt eingefordert werden. Dabei handelt es sich um einen persönlich verfügbaren Barbetrag.

Kommen in einer Einrichtung zusätzlich Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ und der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ zustande, so werden diese nicht von der Grundsicherung abgedeckt, sondern die Unterhaltspflichtigen werden dafür herangezogen. Im Allgemeinen fallen alle gewährten Leistungen unter einen alleinigen Träger.


Verzicht auf Unterhaltsrückgriff

Bei der Grundsicherung entfällt der Unterhaltsrückgriff für Eltern und Kinder, sowie die Kostenerstattung von Seiten der Erben. Der Anspruch auf Grundsicherung entfällt nur, wenn die Verwandten ersten Grades ein erheblich hohes Einkommen haben. Dafür muss deren Gesamteinkommen pro Jahr mindestens 100.000 Euro betragen. Ist dies der Fall, dann kann die Hilfe zum Lebensunterhalt wieder in Anspruch genommen werden und der Unterhaltsrückgriff bei unterhaltspflichtigen Verwandten tritt wieder ein.

Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Die Unklarheit objektiver Gegebenheiten kann dazu führen, dass der Träger der Sozialhilfe die Erwerbsminderung für einen Antragsteller, der noch nicht die Altersgrenze erreicht hat, nachprüfen lassen möchte. Für die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung ist in jedem Fall die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Dies ist unabhängig davon ob eine Rente bezogen wird. Voraussetzung dafür, dass die Rentenversicherung die Feststellung überhaupt veranlasst, ist das Vorliegen des Anspruchs auf Grundsicherung durch die Hilfebedürftigkeitsprüfung.

Grundsicherungsrechner

Aktualisiert am 11. April 2024