Ratgeber Gesetzliche Krankenkasse

Gesundheitsfonds

Gesundheitsfonds – Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen

Gesundheitsfonds

Die finanziellen Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung, von denen die Leistungen an die Versicherten erbracht werden, entstehen durch Beiträge, darunter auch kassenindividuelle Zusatzbeiträge, Zuschüsse vom Bund sowie durch weitere Einnahmen. Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesversicherungsamt geleitet und dient dazu, die finanziellen Mittel für die gesetzliche Krankenversicherung zu verwahren und zu verwalten. Diese werden dann den einzelnen Versicherungsträgern, wie unter anderem den Krankenkassen, zur Verfügung gestellt. Demnach werden auch die Krankenversicherungsbeiträge von dem Bundesversicherungsamt verwaltet.

Zu den Krankenversicherungsbeiträgen im Gesundheitsfonds zählen:

  • von den Einzugsstellen eingezogene Beiträge
  • Beiträge aus Rentenzahlungen
  • Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungen
  • Beiträge von Arbeitslosengeld I und II sowie Unterhaltsgeld Beziehern und Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
  • Beiträge durch Bundeszuschüsse

Die Bundeszuschüsse werden in erster Linie nicht für die Standardleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheitsfall verwendet, sondern stattdessen für gesamtgesellschaftliche Anliegen, wie Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft, für Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsabbruch, sowie Haushaltshilfe und Krankengeld für kranke Kinder. Darüber hinaus werden durch die Bundeszuschüsse auch die beitragsfreien Zeiten gewährleistet, zu denen es unter anderem während des Anspruchs auf Krankengeld oder des Bezugs von Elterngeld kommt. Ebenfalls dieser Kategorie angehörig sind auch die beitragsfreien Mitgliedschaften durch die Familienversicherung.



Zusatzbeitrag Krankenkassen

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Bundeszuschüsse im Gesundheitsfonds

Diese Bundeszuschüsse für Leistungen, die nicht als Standardgesundheitsleistungen im Krankheitsfall der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen werden, haben für das Jahr 2017 einen Wert von 14,5 Milliarden Euro, die in monatlichen Raten an die Gesundheitsfonds  gelangen. Anteilig leiten die Gesundheitsfonds diese Bundeszuschüsse dann weiter an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, sodass auch die Landwirtschaftlichen Krankenkassen an den Bundeszuschüssen beteiligt werden. Die Höhe des Anteils wird errechnet, indem das Verhältnis der landwirtschaftlichen Versicherten zu den Gesamtversicherten betrachtet wird.

Das Geld, was von den Gesundheitsfonds an die Krankenkassen weitergeleitet wird, erhalten diese in Form von Pauschalbeträgen für jeden Versicherten. Dabei werden zusätzlich abhängig vom Alter, Geschlecht und Krankheitsbild der Versicherten Zu- und Abschläge einberechnet. Demnach erhalten diejenigen Krankenkassen, die mehr Aufwendungen begleichen müssen, weil vieler ihrer Mitglieder beispielsweise chronisch erkrankt sind, auch einen größeren Anteil des Geldes aus den Gesundheitsfonds.

Krankenkassen, die Zusatzbeiträge erhoben haben, erhalten vom Bundesversicherungsamt Anteile aus den eingezahlten Zusatzbeiträgen. Zuvor wird ein Einkommensausgleich zwischen den Krankenkassen vorgenommen. Dafür kommt es zur Multiplikation des Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse mit dem Durchschnitt der angenommenen Einnahmen durch die Beiträge der Mitglieder in der Krankenkasse.

Gesundheitsfonds Finanzierung

Die Beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragssatz bestimmen die Höhe der Versicherungsbeiträge. Dabei handelt es sich beim Beitragssatz um einen Vomhundertsatz, welcher in Bezug zu den beitragspflichtigen Einnahmen dann den Krankenversicherungsbeitrag ergibt. Beitragsfrei sind an dieser Stelle Familienversicherte. Darüber hinaus besteht auch für diejenigen eine Beitragsfreiheit, die Anspruch auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld haben.

Jede Krankenkasse hat einen allgemeinen Beitragssatz, der bei 14,6% liegt, und einen ermäßigten Beitragssatz, der bei 14,0% liegt und der bei denjenigen Versicherten angewendet wird, bei denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Es kann vorkommen, dass die Krankenkassen, nachdem sie das Geld aus den Gesundheitsfonds erhalten haben, noch nicht genug Geld zur Verfügung haben, um die notwendigen Leistungen den Versicherten zu ermöglichen. Tritt dieser Fall ein, dann müssen die Mitglieder einkommensabhängige Zusatzbeiträge leisten, die anhand der Multiplikation der beitragspflichtigen Einnahmen und dem festen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkassen ermittelt werden.

Durch bestimmte Gegebenheiten müssen Versicherte ausschließlich den durchschnittlichen Zusatzbeitrag leisten, während der Krankenversicherungsbeitrag und der Zusatzbeitrag vom Bund, von einem Träger oder einer Einrichtung wie dem Arbeitgeber beispielsweise vollständig übernommen werden.

Unter diese Gegebenheiten beim Gesundheitsfonds fallen:

  • der Bezug von Arbeitslosengeld II
  • die Ausbildung zur Erwerbsfähigkeit in einer Einrichtung für Jugendhilfe
  • die Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • die Tätigkeit behinderter Menschen in einer behinderten oder Blindenwerkstatt oder in vergleichbaren Einrichtungen
  • der Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder ähnlichen Entgeltersatzleistungen
  • eine Ausbildung mit einem maximalen monatlichen Bruttogehalt von 325 Euro
  • die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie eines Bundesfreiwilligendienstes

Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung werden in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Zusatzbeiträge statt mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz errechnet. Dieser entsteht, wenn die voraussichtlichen Einnahmen pro Jahr um die voraussichtlichen Ausgaben pro Jahr vermindert werden und dieser Betrag dann durch die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen pro Jahr von allem Krankenkassenmitgliedern geteilt wird und anschließend mit 100 multipliziert wird.

Jedes Jahr wird vom Bundesministerium für Gesundheit der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das kommende Jahr festgelegt. Öffentlich wird dieser Wert immer im November eines Jahres.

Vergleich Gesetzliche Krankenkasse


Aktualisiert am 11. April 2024